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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1978, Az.: 4 StR 598/78

Vollendung einer Nötigung erst nach Vornahme der verlangten Handlung bzw. nach Beginn mit ihrer Ausführung; Anforderungen an den Tatbestand der Freiheitsberaubung; Unmöglichkeit der Bestimmung oder Veränderung des Aufenthaltsortes nach eigenem Belieben; Bedrohung als Mittel der versuchten Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1978
Aktenzeichen
4 StR 598/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12632
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 11.08.1978

Verfahrensgegenstand

Nötigung u.a.

Prozessführer

Gebäudereiniger Wolfgang F. aus B.-G., geboren am ... 1956 in N.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. August 1978

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist (§§ 240, 22 StGB),

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

1.

Der Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

4

a)

Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Rentner Ewald S. auf Bitten des Angeklagten bereit erklärt, dessen Ehefrau, die angeblich gestürzt war, mit seinem Pkw in ein Krankenhaus zu fahren. Er fuhr daraufhin mit dem Angeklagten zu der von diesem bezeichneten Stelle. Als dort jedoch nicht die Ehefrau des Angeklagten, sondern dessen Mittäter zustieg, beide sich Gesichtsmasken überzogen und der Angeklagte zudem ein Messer "mit großer Klinge" in der Hand hielt, "wollte er nunmehr seine Fahrt nicht mehr fortsetzen". Der Angeklagte richtete daraufhin das Messer auf ihn und erklärte, wenn er "nicht weiterfahren wolle, werde er ihn abstechen". "Gleichwohl fuhr der Zeuge S. jedoch nicht in Richtung Straße", wie es der Forderung des Angeklagten entsprochen hätte, "sondern seitlich auf die Abstellplätze des Nachbarhauses zu und hielt dort an". Auch der erneuten Aufforderung des Angeklagten "zum Weiterfahren unter Vorzeigen des Messers und nochmaliger Äußerung, er werde ihn abstechen", kam er nicht nach. Er betätigte vielmehr die Hupe und machte dadurch einen Bewohner des Nachbarhauses auf sich aufmerksam. Bei dessen Annäherung an das Fahrzeug ergriffen der Angeklagte und sein Mittäter die Flucht.

5

b)

Bei diesem Sachverhalt geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, daß sich der Angeklagte der vollendeten Nötigung schuldig gemacht habe:

6

Vollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also der Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (vgl. Schäfer in LK 9. Aufl. § 240 Rdn. 52; Dreher/Tröndle 38. Aufl. § 240 StGB Rdn. 11). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Zeuge Schmidt ist gerade nicht der Forderung des Angeklagten nachgekommen, "weiterzufahren" und zwar "in Richtung Straße", sondern ist mit dem Fahrzeug auf den Abstellplatz gefahren, hat dort angehalten und hat sich auch durch das weitere Drohen des Angeklagten nicht zum Weiterfahren bewegen lassen. Er hat also die verlangte Handlung nicht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen. Die Nötigung ist somit nicht vollendet worden.

7

Der Angeklagte hat sich jedoch der versuchten Nötigung (§§ 240, 22 StGB) schuldig gemacht. Denn er hat, indem er dem Zeugen S. das Messer vorhielt und ihm drohte, er werde ihn, wenn er nicht weiterfahren wolle, "abstechen", zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten Nötigung zum Weiterfahren unmittelbar angesetzt.

8

c)

Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung wird von den Feststellungen nicht getragen:

9

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) liegt nur dann vor, wenn in die persönliche Bewegungsfreiheit eines anderen eingegriffen wird (vgl. BGHSt 14, 314, 316; Schäfer in LK 9. Aufl. § 239 Rdn. 1). Entscheidend ist dabei, daß es dem anderen, sei es auch nur vorübergehend, unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu bestimmen oder zu verändern (RGSt 61, 239, 241). Ein solcher Eingriff lag hier nicht vor. Denn der Zeuge Schmidt hat, indem er entgegen der Aufforderung des Angeklagten auf den Parkplatz gefahren ist, dort angehalten hat und auch der erneuten Aufforderung zum Weiterfahren nicht nachgekommen ist, seinen Aufenthalt nach seinem Willen und nicht nach dem des Angeklagten bestimmt.

10

d)

Der Angeklagte hat zwar den Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) erfüllt. Denn wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dartut, ist die gegen den Zeugen S. ausgesprochene Drohung, ihn "abzustechen", als Bedrohung mit dem Tode, also mit einem gegen ihn gerichteten Verbrechen zu verstehen. Da diese Bedrohung jedoch das Mittel der versuchten Nötigung war, geht der Tatbestand des § 241 StGB in dem speziellen Tatbestand der §§ 240, 22 StGB auf (vgl. BGH GA 1970, 372, 373; BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - 3 StR 501/77 -). Er kann aber für die Strafzumessung Bedeutung haben.

11

e)

Der Angeklagte ist sonach nur wegen versuchter Nötigung zu verurteilen. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. § 265 StPO steht dieser Änderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können.

12

2.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

13

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung wiederum zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles vorliegen (vgl. BGHSt 23, 254, 257).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke