Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1978, Az.: 3 StR 501/77
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ; Abgrenzung zwischen Bedrohung und Nötigung; Das Verhältnis von Bedrohung und Nötigung; Bedrohung als Mittel der Nötigung ; Bestimmung des Gegenstandes einer Tat; Ermessen bei der Verhängung einer Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 501/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 10.08.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Prozessgegner
Bohrer René K ... aus V..., geboren am ... in D...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
Richter am Bundesgerichtshof Neifer,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung
... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. August 1977
- a)
im Schuldspruch wegen Bedrohung,
- b)
im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. August 1976 erkannten Geldstrafe - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
1.
Das Landgericht hätte den Angeklagten wegen des Vorfalls am 26. April 1976 nicht wegen Bedrohung, sondern wegen Nötigung oder eines Versuchs dazu verurteilen müssen, da die Bedrohung als Mittel der Nötigung in dem speziellen Tatbestand des § 240 StGB aufgeht (BGH GA 70, 372, 373). Der Angeklagte hat seine Mutter mit einem empfindlichen Übel dem Tode - bedroht, falls sie es nicht unterlasse, um Hilfe zu schreien. Daß diese Tat rechtswidrig war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ob der Angeklagte mit seiner Drohung Erfolg hatte oder ob nur ein Versuch vorlag, ist den Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen und wird daher noch zu klären sein.
2.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch noch eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte unmittelbar vor der Nötigungshandlung oder bereits als Teil dieser Handlung seine Mutter mit beiden Händen an die Kehle gefaßt und ihr die Luft abgedrückt (UA S. 5). Dieser Vorfall war Gegenstand der Tat im Sinne des § 264 StPO; auf ihn erstreckte sich daher die Pflicht der Strafkammer zur Untersuchung und Aburteilung, auch wenn er im Anklagesatz nicht besonders aufgeführt ist. Daß das Abdrücken der Luft eine das Leben gefährdende Behandlung sein kann, liegt auf der Hand (vgl. BGH GA 61, 241). Wenn insoweit eine Verurteilung unterblieb, so hätte es näherer Ausführungen darüber bedurft, ob die Würgegriffe des Angeklagten etwa so leicht waren, daß keine Lebensgefahr bestand.
3.
Die dargelegten Fehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Bedrohung. Im übrigen unterliegt der Schuldspruch keinen Bedenken, so daß die Verurteilung wegen Widerstandes bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Strafkammer den Vorfall vom 19. März 1976 nicht erschöpfend gewürdigt hätte. Darin, daß der Angeklagte seiner Mutter auch an diesem Tage mit dem Messer drohte, lag noch keine Bedrohung im Sinne des § 241 StGB, weil nicht festgestellt ist, daß das angedrohte Übel in einem Verbrechen bestand. Auch zur Annahme einer Nötigung reichen die Feststellungen nicht aus.
II.
Mit Recht macht die Revision ferner geltend, daß auch die Strafzumessung Mängel aufweist, die den gesamten Strafausspruch berühren.
Zunächst kann schon nicht ausgeschlossen werden, daß die für den Vorfall am 19. März 1976 verhängte Einzelstrafe höher ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte wegen des zweiten Vorfalls auf Grund der Anwendung der §§ 223 a, 240 StGB anstelle des § 241 StGB zu einer höheren Strafe verurteilt worden wäre.
Des weiteren sind die Strafzumessungsgründe so lückenhaft, daß es dem Revisionsgericht nicht möglich ist nachzuprüfen, ob der Tatrichter bei der Verhängung der Strafe von seinem Ermessen richtigen Gebrauch gemacht hat. Zwar ist er nicht gehalten, sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil mitzuteilen, was in der Regel gar nicht möglich sein wird; er muß aber jedenfalls die maßgeblichen Leitgesichtspunkte richtig sehen, seinen Erwägungen zugrundelegen und dem Revisionsgericht zur Prüfung unterbreiten. Zu einer rechtlich einwandfreien Strafbemessung gehört, daß sie auf widerspruchsfreien Erwägungen beruht und daß sie in ausreichender Weise die Berücksichtigung der wesentlichen und bestimmenden Entscheidungsfaktoren erkennen läßt (BGH bei Dallinger MDR 1973, 16). Insoweit weist das Urteil Mängel auf.
Zu den genannten Faktoren gehören jedenfalls erhebliche Vorstrafen, insbesondere dann, wenn sie symptomatisch sind. Das Urteil sagt aber in den Strafzumessungsgründen nichts näheres über etwaige Vorstrafen, sondern spricht lediglich davon, daß der Angeklagte sich seit seiner letzten Tat keiner strafbaren Handlung mehr schuldig gemacht habe. Nur bei den Ausführungen zu § 56 Abs. 1 StGB wird summarisch mitgeteilt, daß der Angeklagte sich schon einmal nach einer Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr wegen verschiedener Diebstähle und Urkundenfälschungen bewährt habe. Das läßt besorgen, daß die Strafkammer den Vorstrafen nicht die für die Bemessung der Strafe erforderliche Beachtung geschenkt hat.
Der Senat weist ferner darauf hin, daß die Strafzumessungsgründe für die Tat vom 26. April 1976 an einer Unklarheit leiden. Nach Blatt 5 UA soll der Angeklagte an diesem Tage stark betrunken nach Hause gekommen sein. Die 65 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe ergab dagegen nur einen Blutalkoholgehalt von 0,30 Promille (UA S. 6). Darüber, daß der Angeklagte vor der Tat Tabletten eingenommen hat, was im Zusammenhang mit dem geringfügigen Alkoholgenuß und einer vorhandenen seelischen Störung zu einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen Intoxikation geführt haben kann, verhält sich das Urteil nicht. Ohne eingehende Erläuterung durfte aber die Kammer nicht die Feststellung des Sachverständigen übernehmen, der Intoxikationsgrad des Angeklagten sei bei dieser Tat sichtlich schwerer als am 19. März 1976 gewesen.
Richter am Bundesgerichtshof Neifer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte