Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.07.1986, Az.: 5 StR 86/86
Handlungseinheit von Misshandlung und Nötigungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 86/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 21.10.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwere Körperverletzung
Prozessgegner
Kellner Ansgar Detlev Horst B. aus H., dort geboren am ... 1957
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Oktober 1985 im Schuldspruch gegen den Angeklagten B. dahingehend geändert, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Allerdings beanstandet sie mit Recht, daß der Angeklagte nicht außer wegen (schwerer) Körperverletzung auch wegen Nötigung verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte den Zeugen nicht nur durch Hiebe und Tritte mißhandelt, sondern ihn überdies an den Haaren in einen Häuserflur gezogen, um ihn zu berauben. Von dem versuchten Raub ist der Angeklagte freiwillig zurückgetreten. Dann blieb aber die vollendete Nötigung bestehen, die darin lag, daß der Angeklagte den Zeugen durch körperverletzende Gewalt - Zerren an den Haaren - gezwungen hat, eine Ortsveränderung zu dulden, die dem Raubplan diente.
Dagegen kann der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie meinen, der Angeklagte habe zwei Körperverletzungen begangen. Die anfängliche Mißhandlung durch Schläge und Tritte ging räumlich und zeitlich in die Mißhandlung durch das Wegzerren an den Haaren über, in dem zugleich die Nötigungshandlung lag. Bei so engem und unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang, wie ihn die Urteilsgründe ausweisen, besteht natürliche Handlungseinheit. Das brauchte die Strafkammer bei den eindeutigen Feststellungen nicht auszuführen. Soweit sie sagt, der Angeklagte habe erst nach den Schlägen und Tritten den Entschluß gefaßt, "unter Einsatz weiterer Schläge" (UA S. 9 i.V. mit UA S. 4) dem Zeugen Geld wegzunehmen, bezog sich dieser Entschluß nicht auf neue, gesonderte Körperverletzungshandlungen. Neu an diesem Entschluß war nur der Wegnahmevorsatz, der zum weiterbestehenden Körperverletzungsvorsatz hinzutrat. Das Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht nur wegen einer Handlung verurteilt. Es hat lediglich übersehen, daß der Rücktritt vom Raub nicht die in ihm enthaltene vollendete Nötigung umfaßte. Da die Feststellungen insoweit eindeutig sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte, wegen versuchten Raubes angeklagt, hätte sich gegen den minderen Vorwurf der Nötigung nicht anders verteidigen können.
Auf die Strafe kann die Schuldspruchänderung keinen Einfluß haben. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt, hat einen minder schweren Fall trotz der hochgradigen Alkoholisierung des Angeklagten von fast drei Promille verneint und nahezu ausschließlich auf das "brutale Vorgehen gegenüber dem Zeugen" abgestellt. Daß daneben der kurzfristigen Willensbeugung des Zeugen irgend eine straferhöhende Bedeutung zukommen könnte, läßt sich nach den Urteilsgründen ausschließen.
Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel