Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1972, Az.: 4 StR 290/72
Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe anstelle einer Gesamtstrafenbildung im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur Bewährung; Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur Bewährung; Zur angemessenen Geschwindigkeit im Straßenverkehr bei schlechten Sichtverhältnissen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1972
- Aktenzeichen
- 4 StR 290/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 16.02.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Adolf Alfred G. aus G., dort geboren am ... 1938
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 7. September 1972
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. Februar 1972 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3.000 DM und wegen Unfallflucht in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den beiden Strafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den Anhalteweg im Hinblick darauf richtig berechnet hat, daß das Schlußlicht des Fahrrades möglicherweise nicht brannte und daß zur Unfallszeit die Sicht durch starken Regen eingeschränkt war. Trifft diese Berechnung nicht zu, so liegt das für den tödlichen Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten jedenfalls darin, daß er mit einer für die Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit ist nachts so einzurichten, daß auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch rechtzeitig angehalten werden kann. Ist der Angeklagte dagegen mit einer zulässigen Geschwindigkeit gefahren, so ist der Unfall nach den im übrigen einwandfreien Feststellungen des Landgerichts darauf zurückzuführen, daß er unaufmerksam war. Im übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1972 an.
Die Zumessung der Einzelstrafen läßt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht dargelegt, warum es von der Möglichkeit, auf die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gesondert zu erkennen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz sieht zwar die Bildung einer Gesamtstrafe als die Regel an. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafen niemals einer besonderen Begründung bedürfte. Eine solche ist insbesondere dann erforderlich, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Strafübel erscheint. Dies ist hier der Fall; denn die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung sind verschieden, je nachdem ob die Freiheitsstrafe nur ein Jahr oder mehr beträgt. Hinzu kommt, daß das Landgericht selbst eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten für die fahrlässige Tötung nicht als unerläßlich ansieht und aus diesem Grunde eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Die Einbeziehung dieser Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe führt aber dazu, daß der Angeklagte im Ergebnis auch für die fahrlässige Tötung mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird, obwohl das Landgericht eine solche nicht für erforderlich hält.
Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. An sich würden hiergegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Jedoch muß das Landgericht auch hierüber neu entscheiden.
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