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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1996, Az.: BVerwG 9 C 92/95

Zeitpunkt der Asylantragstellung; Familienasyl; Minderjähriges Kind; Asylantrag; Zeitpunkt des Folgeantrags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 92/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 20.08.1993 - 23 A 306.92
OVG Berlin 27.01.1995 - 3 B 5.94

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 341 - 344
  • DVBl 1997, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1996, 420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 688 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 40 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Unter dem Zeitpunkt der Asylantragstellung, zu dem ein Familienasyl begehrendes Kind nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG minderjährig sein muß, ist, wenn der erste Asylantrag zurückgenommen worden ist, der Zeitpunkt des Folgeantrags zu verstehen.

Tatbestand:

1

I.

Der Kläger ist ein am 13. April 1972 in Aserbeidschan geborener iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Oktober 1989 mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte gleichzeitig mit dieser am folgenden Tag Asyl. Am 14. Dezember 1990 nahm er seinen Asylantrag zurück. Nach Anerkennung seiner Mutter als Asylberechtigte mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juni 1991 beantragte er am 20. August 1991 die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG (a.F.). Mit Bescheid vom 17. März 1992 lehnte das Bundesamt den Antrag ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 1993 ab.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Bei dem Antrag des Klägers auf Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. handele es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG a.F. bzw. des § 71 Abs. 1 AsylVfG n.F., da der Kläger ihn nach Rücknahme seines früheren Asylantrags gestellt habe. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben gewesen seien, könne allerdings dahinstehen, da das Bundesamt den Kläger unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen sachlich beschieden und damit auch den Weg für eine gerichtliche Sachprüfung eröffnet habe. Der Kläger könne jedoch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, da er eigene Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht habe und die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl nicht vorlägen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei für das Familienasylbegehren zwar nicht § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F., sondern § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. maßgeblich. Der Kläger erfülle aber die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift nicht, da er im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags nicht mehr minderjährig gewesen sei. Der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lasse zwar offen, was unter "Zeitpunkt der Asylantragstellung" zu verstehen sei. Daß es dabei auf den Zeitpunkt des Folgeantrags ankomme, folge aber schon aus der Entstehungsgeschichte des Familienasyls. Der Gesetzgeber habe damit das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte von der bis dahin erforderlichen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten entlasten und deren Integration fördern wollen. Dem Zweck der Entlastung würde es jedoch zuwiderlaufen, als "Zeitpunkt der Asylantragstellung" den Zeitpunkt jedes irgendwann vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Antrags genügen zu lassen, da dies zur Wiederaufnahme zahlreicher, unter Umständen schon vor vielen Jahren abgeschlossener Asylverfahren auch solcher Familienangehörigen eines Asylberechtigten führen könne, die zwischenzeitlich längst volljährig und verheiratet seien. Zudem habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, derzufolge nunmehr auch volljährige Kinder eines Asylberechtigten noch in den Genuß des Familienasyls kommen können, sofern sie bei Antragstellung minderjährig gewesen seien, nur verhindern wollen, daß sich eine längere Verfahrensdauer für die Kinder nachteilig auswirke. Dieser Gesichtspunkt greife jedoch nicht, wenn das erste Asylverfahren durch Rücknahme abgeschlossen und ein weiteres Asylverfahren erst aufgrund eines nach Erreichen der Volljährigkeit gestellten Folgeantrags eingeleitet worden sei. In diesen Fällen beruhe der zeitliche Abstand zwischen der Stellung des Erstantrags und der abschließenden Bescheidung nicht auf der langen Bearbeitungsdauer, sondern auf der eigenen Entscheidung des Asylsuchenden, sein ursprüngliches Verfahren nicht fortzuführen. Auch die Neufassung des Gesetzes spreche somit dafür, daß der Gesetzgeber grundsätzlich nur minderjährigen Kindern eines Asylberechtigten Familienasyl habe gewähren wollen und davon lediglich dann eine Ausnahme mache, wenn das Kind den Eintritt der Volljährigkeit vor einer Entscheidung über seinen Asylantrag nicht verhindern könne. Dieses restriktive Verständnis der Norm entspreche auch dem Sinn und Zweck des Familienasyls. Es diene dem Schutz der aus Eltern und minderjährigen ledigen Kindern bestehenden Kleinfamilie. Die besonders ausgeprägte familiäre Nähe zwischen diesen Personen bilde die Grundlage sowohl für die Annahme einer Gefährdung wegen der familiären Verbundenheit mit dem eigentlichen Verfolgten als auch für den Aspekt der sozialen Eingliederung. Diese enge Verbundenheit nehme jedoch mit dem Eintritt der Volljährigkeit und der damit einhergehenden Selbständigkeit ab oder schwinde gänzlich. Aus historischer und teleologischer Sicht sei somit die Einbeziehung von bei Folgeantragstellung volljährigen Kindern eines Asylberechtigten in den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt vor allem eine Verletzung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Darüber hinaus hält er das Berufungsurteil auch dann für rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zutreffend ausgelegt haben sollte, da es dann angesichts der Verneinung des Anspruchs auf Familienasyl in eine umfangreiche Prüfung etwaiger Nachfluchtgründe hätte eintreten müssen, was es unterlassen habe.

4

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten verteidigt das Berufungsurteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Familienasyl um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylvfG a. F., § 71 Abs. 1 AsylVfG n. F. handelt und daß für die Beurteilung des damit verfolgten Begehrens nicht mehr § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F., sondern § 26 AsylVfG n. F. maßgeblich ist (siehe BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = DVBl 1993, 327).

6

Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht erkannt, daß dem Kläger ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht zusteht. Nach dieser Vorschrift werden die "im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten ebenfalls als Asylberechtigte anerkannt. Der Kläger war jedoch im Zeitpunkt der Stellung seines Folgeantrags bereits 18 Jahre alt und damit nicht mehr minderjährig (§ 12 Abs. 2 AsylVfG). Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber vorliegend an. Dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG läßt sich dies zwar nicht ohne weiteres entnehmen, da unter "Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" auch der Zeitpunkt des Erstantrags verstanden werden könnte. Daß hier der Zeitpunkt des Folgeantrags maßgeblich ist, folgt aber schon daraus, daß der Kläger seinen ersten Asylantrag wirksam zurückgenommen hat, der erste Antrag also nicht mehr existiert. Dafür, daß der Gesetzgeber an einen nicht mehr existierenden Antrag anknüpfen wollte, bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Zweck des Familienasyls. Dieser Zweck ist nämlich begrenzt: Die Vergünstigung des Familienasyls soll grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern - zugute kommen (vgl. zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls etwa Urteile vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - und vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - Buchholz 402.25 § 7 a AsylVfG Nrn. 1 und 3). Daran hat die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nichts geändert, die für die Minderjährigkeit im Unterschied zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 63.91 - Buchholz 402.25 § 7 a AsylVfG Nr. 2 = DVBl. 1992, 839), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt. Dadurch können zwar nunmehr auch Kinder eines Asylberechtigten, die während des Asylverfahrens volljährig werden, noch Familienasyl erhalten. Mit dieser Erweiterung des begünstigten Personenkreises wollte der Gesetzgeber aber nur verhindern, daß sich eine etwaige längere Verfahrensdauer nachteilig auf den Anspruch des Kindes auf Familienasyl auswirkt (BTDrucks 12/2718, S. 10). Daß der Kläger hier im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags bereits volljährig war, hat jedoch seine Ursache nicht in der Dauer seines Asylverfahrens. Vielmehr hat der Kläger seinen ersten Asylantrag aus eigenem Entschluß zurückgenommen. Vor den Folgen dieses in seine Sphäre fallenden Ereignisses hat ihn der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht bewahren wollen. Daß es für das Vorliegen der Minderjährigkeit grundsätzlich nicht auf einen früher gestellten Antrag ankommt, ergibt sich schließlich daraus, daß sonst selbst seit langem volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten. Das hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

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Das Urteil des Berufungsgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als es die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG mangels "familienasylunabhängiger" Verfolgungsgründe verneint hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylverfahren auch insoweit wiederaufgegriffen hat und wiederaufgreifen durfte. Der Kläger hat sich nämlich im vorliegenden Verfahren einzig auf die inzwischen erfolgte Anerkennung seiner Mutter als Asylberechtigte berufen und unter Hinweis darauf die Gewährung von Familienasyl beantragt. Gründe, aus denen sich eine eigene Verfolgung ergeben könnten, hat er in diesem Verfahren nicht geltend gemacht. Selbst in seinem ersten Asylverfahren hat er sich allein auf die Asylgründe seiner Mutter berufen, ohne näher darzulegen, warum auch er deswegen mit Verfolgung rechnen müsse. Es obliegt jedoch dem Asylsuchenden, von sich aus die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und die hierzu erforderlichen Angaben zu machen (§§ 15, 25 AsylVfG; vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 - DVBl 1994, 1407 mit weiteren Nachweisen). Da der Kläger dies hier nicht einmal andeutungsweise getan hat, bestand für das Berufungsgericht schon deshalb kein Anlaß, in eine nähere Prüfung darüber einzutreten, ob dem Kläger irgendwelche Vor- oder Nachfluchtgründe zur Seite stehen könnten.