Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1992, Az.: BVerwG 9 C 63/91
Asyl; Familienangehörige; Kleinfamilie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 63/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7a AsylVfG
Fundstellen
- BVerwGE 89, 309 - 314
- DVBl 1992, 839-841 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1992, 540 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1992, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 577-578 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1992, 86 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Berechtigt nach § 7a III 2 sind nur die Kinder eines anerkannten Asylberechtigten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren eigenen Asylantrag noch minderjährig und ledig sind.
Tatbestand:
I. Die Klägerin, eine am 21. November 1971 geborene Iranerin, reiste am 26. September 1986 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater nach Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl. In einem nach Ablehnung der Anträge von der Klägerin und ihrer Mutter angestrengten Rechtsstreit verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit - insoweit inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 12. April 1989, die Mutter der Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, die Klage der Klägerin wies es ab.
Auf die Berufung der Klägerin änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil und verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, auch die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Anerkennung nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG. Diese Vorschrift gewähre dieselbe Rechtsstellung wie Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, lediglich die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung seien unterschiedlich. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG seien in der Person der Klägerin erfüllt. Ihre Mutter sei als asylberechtigt anerkannt. Im Zeitpunkt der Anerkennung der Mutter sei die Klägerin minderjährig und ledig gewesen. Hierauf - nicht auf die Minderjährigkeit und das Ledigsein im Zeitpunkt der Entscheidung über die eigene Anerkennung - komme es an. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, das den Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern bzw. des Elternteils als einheitlichen zeitlichen Anknüpfungspunkt für die ersichtlich gleichwertig und kumulativ aufgeführten Tatbestandsmerkmale "bereits geboren" sowie "minderjährig" und "ledig" nenne. Auch der Sinn des Gesetzes spreche für dieses durch den Wortlaut nahegelegte Ergebnis. § 7 a Abs. 3 AsylVfG wolle den einheitlichen Aufenthalt der Familie eines (originär) Asylberechtigten gewährleisten und damit auch dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung tragen. Dann aber müsse als maßgeblicher Termin für die Tatbestandsmerkmale "minderjährig" und "ledig" der Zeitpunkt als bestimmend angesehen werden, an dem das Bundesamt mit der Anerkennung des Elternteils als (originär) Asylberechtigten dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfestigt habe. Schließlich sei auch kein Grund ersichtlich, die Asylanerkennung der Mutter der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen.
Der Bundesbeauftragte hat in seiner Revisionsbegründung folgendes gegen die zweitinstanzliche Auslegung des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eingewandt: Sinn und Zweck des Familienasyls sprächen dagegen, die dem Wort Kinder vorangestellten Attribute "bereits geborene minderjährige ledige" undifferenziert auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern zu beziehen. Aus der Grundregelung des Familienasyls in § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zugunsten des Ehegatten und der danach eindeutig gewollten Gewährung des Familienasyls nur an den noch im Zeitpunkt seiner - eigenen Anerkennung mit dem Asylberechtigten Verheirateten ergebe sich für § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG, daß auch nur die im Zeitpunkt ihrer eigenen Anerkennung minderjährigen und ledigen Kinder eines Asylberechtigten Familienasyl erhalten sollten. Zweck des § 7 a Abs. 3 AsylVfG sei die Wiederherstellung und die Absicherung der die Eltern und die minderjährigen unverheirateten Kinder umfassenden Kleinfamilie. Dieses Verständnis liege auch der Rechtsprechung zur sogenannten Regelvermutung einer politischen Verfolgung von Familienangehörigen zugrunde, die ihre Rechtfertigung in der Erfahrungstatsache habe, daß der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder als die besonders nahen Angehörigen des politisch Verfolgten in bestimmten Verfolgungsstaaten typischerweise dessen Schicksal zu teilen haben.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869) - nach dem gemäß § 43 Nr. 2 dieses Gesetzes bereits begonnene Asylverfahren zu Ende zu führen sind (vgl. dazu Beschluß vom 14. November 1990 - BVerwG 9 B 246.90) - i. V. m. Satz 1 der Bestimmung des § 7 a Abs. 3 AsylVfG wird den zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten, wenn sie ihren Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und wenn die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt. Die Klägerin hat ihren Asylantrag gleichzeitig mit ihrer Mutter gestellt; deren Anerkennung kann schon wegen der Rechtskraft des zur Anerkennung verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. April 1989 nicht gemäß § 16 Abs. 1 AsylVfG zurückgenommen (vgl. BVerwGE 70, 156) und mangels Verwirklichung einer der Widerrufsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 2 AsylVfG auch nicht widerrufen werden.
Die Klägerin erfüllt indessen nicht die Anforderungen, die mit der Wortfolge "die zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen Kinder eines Asylberechtigten" umschrieben sind.
Eindeutig ist zunächst, daß mit dem Wort "Anerkennung" in § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG die Anerkennung der Eltern bzw. des Elternteils gemeint ist. Denn mit diesem Wort wird zum einen das mit "Anerkennung" bezeichnete Tatbestandsmerkmal in Nr. 3 der unmittelbar voranstehenden Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wieder aufgegriffen, auf die § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG verweist. Zum anderen gibt das Erfordernis, daß der als Kind eines anerkannten Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG Berechtigte im Zeitpunkt der Anerkennung "bereits geboren" sein muß, nur dann einen Sinn, wenn man "Anerkennung" als diejenige der Eltern bzw. des Elternteils auffaßt. Denn daß der nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG Berechtigte im Zeitpunkt seiner eigenen Anerkennung bereits geboren sein muß, versteht sich von selbst.
Der "Zeitpunkt der Anerkennung" der Eltern bzw. des Elternteils gilt jedoch nur für das Merkmal "bereits geboren". Hingegen knüpfen die weiteren Merkmale "minderjährig" und "ledig" nicht ebenfalls an diesen Zeitpunkt an. Dieses Verständnis des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG liegt bereits dem Urteil des Senats vom 25. Juni 1991 (BVerwGE 88, 326) zugrunde. In diesem Urteil hat der Senat den Regelungsgehalt des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG dahin umschrieben, Anspruch auf die Rechtsstellung eines Asylberechtigten hätten die minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten, die im Zeitpunkt von dessen Anerkennung bereits geboren waren, wenn die Anerkennung des asylberechtigten Elternteils nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für die Minderjährigkeit und das Ledigsein kommt es hiernach nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern bzw. des Elternteils, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den eigenen Asylantrag an. Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung.
Schon die Systematik, die der Regelung des Satzes 2 des § 7 a Abs. 3 AsylVfG mit der Wortfolge "zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten" innewohnt, weist darauf hin, daß "Zeitpunkt der Anerkennung" zeitlicher Bezugspunkt nur für das Merkmal "bereits geboren" ist. Die drei hintereinander genannten Attribute dienen dazu, diejenigen aus dem Kreis der Kinder des Asylberechtigten zu umschreiben, denen - bei Erfüllung auch der Voraussetzungen der in Bezug genommenen Regelung des § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG - Familienasyl zu gewähren ist. Hätte das Gesetz aber das Erfordernis aufstellen wollen, daß diese Kinder im Zeitpunkt der Anerkennung ihrer Eltern minderjährig und ledig sein müssen, bliebe unverständlich, warum es dann zusätzlich verlangt, daß sie zu eben diesem Zeitpunkt auch "bereits geboren" sein müssen. Denn wer zu einem bestimmten Zeitpunkt minderjährig und ledig ist, ist zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig auch "bereits geboren". Das, wie dargelegt, zweifelsfrei auf den Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern bezogene Merkmal "bereits geboren" verlöre deshalb seinen Sinn und würde funktionslos, wären Minderjährigkeit und Ledigsein der Kinder Merkmale, die im Zeitpunkt der Anerkennung der Eltern erfüllt (gewesen) sein müßten.
Der systematische Zusammenhang zwischen der Regelung des Familienasyls für den Ehegatten in § 7 a Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einerseits und dessen Regelung für die Kinder in Satz 2 andererseits läßt ebenfalls erkennen, daß der zeitliche Bezugspunkt der Anerkennung der Eltern nur für das Merkmal "bereits geboren" gilt. Satz 2 des § 7 a Abs. 3 AsylVfG ordnet an, daß die Regelung des Satzes 1 entsprechend gilt, d. h., daß die dortige Rechtsfolge auch zugunsten der in Satz 2 bezeichneten Personen eintritt, wenn die in Satz 1 aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen entsprechend verwirklicht sind. Die Person des nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Anspruchsberechtigten wird in beiden Sätzen übereinstimmend durch Angabe seiner personenstandsrechtlichen Rechtsstellung zum Asylberechtigten gekennzeichnet, nämlich als Ehegatte und als - minderjähriges lediges - Kind. Der personenstandsrechtliche Status "Ehegatte des Asylberechtigten" ist in Satz 1 aber der Ehegattenstatus im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Familienasyls. Zum Kreis der nach Satz 1 Anspruchsberechtigten gehört eindeutig nicht, wer früher einmal, etwa im Zeitpunkt der Anerkennung des eigentlich Verfolgten, dessen Ehegatte war. Ist demnach in Satz 1 des § 7 a Abs. 3 AsylVfG zur Bezeichnung des Anspruchsberechtigten dessen personenstandsrechtliche Rechtsstellung im Zeitpunkt der eigenen Anerkennung gemeint, so gilt dies "entsprechend" für die diese Regelung in Bezug nehmende Vorschrift des Satzes 2. Mit den "minderjährigen ledigen Kindern" sind danach gleichfalls die im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Asylgesuch minderjährigen ledigen Kinder gemeint. Das Tatbestandsmerkmal "zum Zeitpunkt der Anerkennung bereits geboren" steht demnach systematisch dem in der Regelung des Satzes 1 unter Nr. 1 normierten Erfordernis gegenüber, daß die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muß.
Sinn und Zweck des § 7 a Abs. 3 AsylVfG bestätigen diese bereits durch die Systematik des Gesetzes nahegelegte Interpretation. Durch § 7 a Abs. 3 AsylVfG soll der Ehefrau und den minderjährigen ledigen Kindern des Asylberechtigten eine Rechtsposition eingeräumt werden, die über ein bloßes Recht zum Aufenthalt in Deutschland, wie es für das familiäre Zusammenleben mit dem Asylberechtigten erforderlich ist, hinausgeht. Da das Aufenthaltsrecht, das der Verwirklichung des durch Art. 6 Abs. 1 verbürgten Schutzes der Familie dient, für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder bereits durch §§ 18 und 20 AuslG statuiert ist, kann die durch § 7 a Abs. 3 AsylVfG zuerkannte Rechtsposition nur der Erfüllung eines weiteren Schutzinteresses des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder dienen. Dieses wiederum ist komplexer Natur. Es ist zunächst auf die Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung gerichtet, deren - beachtlich wahrscheinlicher - Eintritt wegen der familiären Verbundenheit des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder mit dem eigentlich Verfolgten - in Weiterführung der richterrechtlich entwickelten sogenannten Regelvermutung (vgl. dazu BVerwGE 79, 244) - unterstellt wird. Ein weiterer Zweck des Familienasyls ist es, die Einordnung der nahen Angehörigen des anerkannten politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern; denn diese bestimmen während ihres Aufenthalts in Deutschland weitgehend ihr Leben in gleicher Weise wie das des als asylberechtigt anerkannten Angehören (vgl. Bericht des Innenausschusses des Dt. Bundestages vom 24. April 1990 - BT-Drucks. 11/6960 S. 29). Jeder dieser beiden Aspekte weist auf die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl minderjährigen und ledigen Kinder als die aus § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG anspruchsberechtigten Personen hin. Die Grundlage sowohl für die Unterstellung einer Gefährdung wegen besonderer familiärer Verbundenheit mit dem eigentlich Verfolgten und Asylberechtigten als auch für den Aspekt der sozialen Eingliederung bildet die besonders ausgeprägte familiäre Nähe, die zwischen Eltern und den mit ihnen in der Gemeinschaft der Kleinfamilie lebenden minderjährigen und ledigen Kinder besteht (vgl. zur Gefährdung dieses Personenkreises BVerwGE 79, 244; zur Eingliederungshilfe durch Gewährung eines einheitlichen Status an Eltern und Kinder BVerwGE 75, 304 (311)[BVerwG 13.01.1987 - 9 C 53/86]).
Für die dargestellte Auslegung des § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG spricht schließlich der rechtslogische Zusammenhang mit § 20 AuslG. Wie bereits erwähnt, ist die nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG zu erlangende "Rechtsstellung eines Asylberechtigten" zwar mehr als ein bloßes Aufenthaltsrecht, das dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten schon durch §§ 18 und 20 AuslG zuerkannt ist; es besteht aber kein Grund, die Kriterien für die Gewährung dieser Rechte an unterschiedliche Zeitpunkte zu knüpfen. § 20 AuslG sieht ein Aufenthaltsrecht nur für die Kinder eines Asylberechtigten vor, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis an sie selbst minderjährig und ledig sind; es genügt nicht, daß das Kind zu einem früheren Zeitpunkt, etwa bei der Anerkennung der Eltern oder eines Elternteils als asylberechtigt, minderjährig und ledig war. Wenn aber in den Genuß des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland, das Grundvoraussetzung für das Zusammenleben der Kinder mit ihren als asylberechtigt anerkannten Eltern (vgl. insoweit auch § 20 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG) und für ihre einheitliche Eingliederung als Familie in die neuen Lebensverhältnisse ist, nach § 20 Abs. 1 AuslG nur die Kinder eines Asylberechtigten kommen, bei denen - eben weil sie noch minderjährig und ledig sind - ein Leben im Familienverband mit den asylberechtigten Eltern zu erwarten ist, kann bei der Gewährung der das Aufenthaltsrecht nach § 20 Abs. 1 AuslG ergänzenden Rechtsposition nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG nichts anderes gelten.
Das Berufungsgericht hätte der Klage somit nur stattgeben dürfen, wenn die Klägerin in dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 1991 noch minderjährig und ledig gewesen wäre. Die Klägerin war aber bereits volljährig. Ein Anspruch auf die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach § 7 a Abs. 3 Satz 2 AsylVfG steht ihr deshalb nicht - mehr - zu.
Der Verwaltungsgerichtshof ist - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht der Frage nachgegangen, ob die Klägerin asylberechtigt nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist. Das ist nunmehr nachzuholen. In diesem Zusammenhang wird auch von Bedeutung sein, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, ihr drohe Verfolgung, weil der iranische Staat gegenüber den Kindern politisch Verfolgter Sippenhaft betreibt.