Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.11.1990, Az.: BVerwG 9 B 246/90
Prognostische Einschätzung der dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten drohenden Gefahr eigener politischer Verfolgung ; Voraussetzungen einer Widerlegung der Regelvermutung; Frage nach der Asylberechtigung des "eigentlich gesuchten" Ehegatten ; Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 246/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.05.1990 - 22 L 54/89
Rechtsgrundlage
- § 7 a Abs. 3 Nr. 1-3 AsylVfG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Mai 1990 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde bezeichnet unter Hinweis auf die Regelvermutung, die das Bundesverwaltungsgericht für die prognostische Einschätzung der dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten drohende Gefahr eigener politischer Verfolgung entwickelt hat, insgesamt drei Fragen als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Eine der Fragen betrifft die Voraussetzungen einer Widerlegung der Regelvermutung, eine andere geht dahin, ob wegen der von dem eigentlich gesuchten Familienmitglied erlittenen Vorverfolgung die zugunsten des anderen Familienangehörigen streitende Regelvermutung eigener Verfolgung nur dann widerlegt ist, wenn festgestellt ist, daß dieser andere Familienangehörige vor eigener Verfolgung hinreichend sicher ist. Die dritte Frage hat zum Gegenstand die Kriterien, nach denen sich die für die Anwendbarkeit der Regelvermutung vorgreifliehe Frage nach der Asylberechtigung des "eigentlich gesuchten" Ehegatten beantwortet: Ist dafür dessen bestandskräftige Asylanerkennung allein entscheidend oder ist die erforderliche Gefahr seiner politischen Verfolgung inzident eigenständig zu prüfen? Keine der Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision. In dem angestrebten Revisionsverfahren würden diese an die Anwendung der Regelvermutung anschließenden Rechtsfragen nämlich nicht beantwortet werden.
Für seine Entscheidung hätte das Revisionsgericht - nur - zu prüfen, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen bereits ergeben, daß in der Person der Klägerin die Voraussetzungen nach § 7 a Abs. 3 Nr. 1-3 AsylVfG für die Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten erfüllt sind.
§ 7 a Abs. 3 AsylVfG ist durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt worden. Als Tag, an dem diese Bestimmung in Kraft tritt, hat Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170) den 15. Oktober 1990 festgelegt. Für die revisionsgerichtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs der Klägerin wäre deshalb auf das Asylverfahrensgesetz in seiner nunmehr geltenden Fassung abzustellen. Denn Rechtsänderungen sind für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - <BVerwGE 66, 178 ff. [179]>). Letzteres aber müßte den Asylrechtsstreit der Klägerin gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes zu Ende führen.
Nach § 7 a Abs. 3 AsylVfG wird dem Ehegatten eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat), bestanden hat und der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Ist die Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen nach § 7 a Abs. 3 Nr. 1-3 AsylVfG zu bejahen, ergeben die tatrichterlichen Feststellungen insbesondere nicht, daß im Sinne des § 7 a Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG die Anerkennung des Ehemannes gemäß § 16 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, ist die Beklagte zur Gewährung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten an die Klägerin verpflichtet. Falls dagegen die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, daß die Voraussetzung nach § 7 a Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht erfüllt ist, aufgrund ihrer Ehe mit ... L. die Klägerin mithin nicht gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG die Rechtsstellung eines Asylberechtigten beanspruchen kann, wäre auch die Regelvermutung nicht anwendbar. Wenn nämlich festgestellt ist, daß die Gefahr einer politischen Verfolgung des Ehemannes im Herkunftsstaat Chile nicht länger besteht und damit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG die Voraussetzung seiner Anerkennung als Asylberechtigter entfallen ist, ist auch die Regelvermutung für eine der Klägerin drohende Verfolgung nicht anwendbar. Denn die Regelvermutung setzt voraus, daß der Heimatstaat überhaupt - noch - danach trachtet, des Ehemannes habhaft zu werden; droht diesem keine politische Verfolgung mehr, ist auch kein Raum mehr für die Vermutung, der Herkunftsstaat beziehe die Ehefrau in eine dem Ehemann geltende Verfolgung ein.
Der geltend gemachte Verfahrensfehler rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Zum einen hat das Berufungsgericht als Umstand, der die Regelvermutung widerlegt, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht einen verfolgungsfreien Aufenthalt der Klägerin in Chile angenommen, der nach der Ausreise des Ehemannes noch mehrere Jahre gedauert hat. Die Charakterisierung des verfolgungsfreien Aufenthalts der Klägerin als "jahrelang" durch das Berufungsgericht bezieht sich vielmehr auch auf den Zeitraum von 1981 bis März 1984, in dem die Klägerin, getrennt von ihrem nach ... A. verbannten Ehemann, allein in I. gelebt hat. Im übrigen stellt der jahrelange verfolgungsfreie Aufenthalt der Klägerin in Chile nur die eine der beiden Begründungen dar, auf die das Berufungsgericht die angenommene Widerlegung der Regelvermutung gestützt hat. Gegen die andere Begründung, nämlich die zwischenzeitliche Liberalisierung der innenpolitischen Verhältnisse in Chile und die Übernahme der Regierung durch die politische Gruppierung, welcher der Ehemann der Klägerin angehört, hat die Beschwerde aber keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht. Ist ein Urteil jedoch nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 m.w.N.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; ...
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Säcker
Dawin