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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1994, Az.: BVerwG 9 C 434/93

Asylverfahren; Darlegungspflicht; Asylrecht; Inländische Fluchtalternative

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 434/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 27.01.1992 - 11 BZ 90.31512
VG Ansbach 02.11.1989 - 21 K 89.33686

Fundstellen

  • DVBl 1994, 1407-1409 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1994, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 777 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bundesrepublik Deutschland ist für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht darlegungspflichtig. Es ist vielmehr Aufgabe eines Asylsuchenden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch Angaben dazu zu machen, daß er sich landesweit in einer ausweglosen Lage befindet, wobei er sich allerdings nur das zu schildern braucht was er selbst erlebt und erfahren hat.

2. Bei unmittelbar staatlicher Verfolgung ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Ausnahme. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat ein "mehrgesichtiger" Staat ist.