Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1994, Az.: BVerwG 9 C 434/93
Asylverfahren; Darlegungspflicht; Asylrecht; Inländische Fluchtalternative
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 434/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 27.01.1992 - 11 BZ 90.31512
- VG Ansbach 02.11.1989 - 21 K 89.33686
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 1407-1409 (Volltext mit amtl. LS)
- InfAuslR 1994, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1123-1124 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 777 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht darlegungspflichtig. Es ist vielmehr Aufgabe eines Asylsuchenden, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch Angaben dazu zu machen, daß er sich landesweit in einer ausweglosen Lage befindet, wobei er sich allerdings nur das zu schildern braucht was er selbst erlebt und erfahren hat.
2. Bei unmittelbar staatlicher Verfolgung ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Ausnahme. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist nur dann näher zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Verfolgerstaat ein "mehrgesichtiger" Staat ist.