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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1984, Az.: 4 StR 661/84

Verurteilung wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls; Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Hauptverhandlung; Rüge der Annahme der Tatmehrheit wegen Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1984
Aktenzeichen
4 StR 661/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 10.05.1984
AG Gladbeck - 20.12.1983

Fundstelle

  • NStZ 1985, 217

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Redaktioneller Leitsatz

Natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit kann bei mehreren Körperverletzungen auch dann vorliegen, wenn sie gegen verschiedene Personen verübt wurden. Erforderlich ist ein unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Mai 1984

    1. 1.

      im Schuldspruch

      a)
      dahin berichtigt, daß der Angeklagte unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Gladbeck vom 20. Dezember 1983 wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird,

      b)
      dahin geändert, daß der Angeklagte zweier in Tateinheit begangener gefährlicher Körperverletzungen schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung sowie zur Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht in Gladbeck verurteilte den Angeklagten am 20. Dezember 1983 wegen eines versuchten und eines vollendeten Diebstahls, jeweils in einem besonders schweren Fall, zu Freiheitsstrafen von neun Monaten und einem Jahr sechs Monaten und bildete hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Das Landgericht Essen hat das Berufungsverfahren mit einem bei ihm gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung anhängigen erstinstanzlichen Verfahren "zur gemeinsamen Hauptverhandlung verbunden". In der Hauptverhandlung hat es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte durch das Schöffengericht Gladbeck wegen vollendeten Diebstahls verurteilt worden war; im übrigen hat es die Berufung des Angeklagten verworfen. Es hat den Angeklagten außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Aus der im Berufungsverfahren verbliebenen (Einzel-)Strafe von neun Monaten und der im erstinstanzlichen Verfahren erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten hat es keine Gesamtstrafe gebildet.

2

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

3

II.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen hinreichenden Anlaß bietet, ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision auch insoweit zuständig, als sie sich gegen das im Berufungsverfahren - das ersichtlich gemäß § 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden wurde - ergangene Urteil richtet.

4

2.

Soweit sich die Revision gegen die Verwerfung der Berufung (Verurteilung wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall) wendet, hat die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich aus Klarstellungsgründen war der Tenor des angefochtenen Urteils insoweit - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - neu zu fassen.

5

3.

Die Revision führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen zweier in Tatmehrheit begangener gefährlicher Körperverletzungen und zur Aufhebung der beiden hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.

6

a)

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und sein Mitangeklagter Ralf A. waren aus nicht aufklärbaren Gründen entschlossen, Günter H. und Manfred Bernhard W. zu verprügeln. Sie betraten gemeinsam einen Rohbau, in dem H. und W. nächtigten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß sie zunächst auf H. einschlugen; nachdem es diesem gelungen war, in einen anderen Raum zu flüchten, wurde er dort gestellt und am Boden liegend von A. mit den Füßen getreten. A. ging dann in den Raum zurück, in dem W. schlief; dieser hatte infolge seiner starken Trunkenheit von den bisherigen Vorgängen nichts mitbekommen und bemerkte auch nicht, daß er nun von A. erheblich geschlagen und getreten wurde. Währenddessen bewachte der Angeklagte im anderen Raum H.. Sodann kehrte A. zum Angeklagten und zu H. zurück; er und der Angeklagte schlugen und traten gemeinsam H., bis dieser blutüberströmt am Boden liegenblieb. Anschließend entwendete A. dem H. noch, dessen Armbanduhr und zündete dann Pappe an, die sich am Boden unter der Matratze befand, auf der W. lag. Dieser erlitt schwere Brandverletzungen, H. unter anderem eine Hirnblutung.

7

b)

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei als gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil des H. und des W. gewertet; insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. Der Beschwerdeführer rügt jedoch zu Recht, daß das Landgericht Tatmehrheit angenommen hat. Die beiden gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander in Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), da die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben sind. Zwischen den gleichgearteten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen des Angeklagten bestand nämlich ein derart unmittelbarer, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, daß sich sein gesamtes Verhalten an sich (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl. BGHSt 4, 219, 220 [BGH 27.03.1953 - 2 StR 801/52]; 10, 230, 231) [BGH 23.01.1957 - 2 StR 565/56]; die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung als ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen einheitlichen Willensentschluß zurück und waren damit Ausdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH NJW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NJW 1984, 1568). Der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit steht hier nicht entgegen, daß der Angeklagte mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt hat (BGH, Beschluß vom 30. April 1981 - 4 StR 205/81; BGH StrVert 1984, 374 m.w.Nachw.).

8

Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte verteidigen können, zumal in der zugelassenen Anklage vom 6. September 1983 ebenfalls § 52 StGB aufgeführt war.

9

c)

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter hat nun nur noch eine Strafe festzusetzen; er ist jedoch gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, auf eine Strafe in Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, da die Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berühren muß (vgl. BGH NStZ 1984, 262; BGH, Beschluß vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84).

10

4.

Der neu entscheidende Tatrichter wird ferner aus der nunmehr rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls von neun Monaten und der wegen zweier tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen festzusetzenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Zwar führt die Verbindung eines Berufungs- mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO an sich nur zur gemeinsamen Verhandlung beider Verfahren und ändert nichts daran, daß jede Sache weiter ihren eigenen Gesetzen folgt (BGHSt 19, 177, 182 [BGH 13.08.1963 - 2 ARs 172/63]; 26, 271, 275) [BGH 03.02.1976 - 1 StR 694/75]. Die Notwendigkeit einer Gesamtstrafenbildung in diese Fall ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 53 Abs. 1 StGB, (BGB, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78, mitgeteilt bei Mösl NStZ 1981, 425; BGHSt 29, 67 68) [BGH 17.07.1979 - 1 StR 298/79].

Salger
Hürxthal
Jähnke
Ruß
Meyer-Goßner