Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1984, Az.: 3 StR 277/84
Konkurrenzverhältnis zwischen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Beihilfe zum Diebstahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 277/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 21.02.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Diebstahl u.a.
Prozessführer
Johann Hinrikus K. aus O. geboren am ... 1952 in S./N.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 3. August 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Februar 1984 dahin geändert, daß
- a)
die Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begangenen Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfällt;
- b)
der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall in 6 Fällen" und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die 6 Beihilfehandlungen zu Einbruchsdiebstählen sieht des Landgericht darin, daß der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, die Täter mit seinem Fahrzeug zum Einbruchsort gefahren, während der Tatausführung im Pkw auf sie gewartet und sie mit der Beute weggefahren hat. Das abgeurteilte fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis war somit Teilakt der jeweiligen Beihilfehandlungen und steht daher zu diesen nach § 52 StGB im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80] und Beschluß vom 16.3.1984 - 3 StR 61/84). Die vom Landgericht unter Annahme von Tatmehrheit verhängte Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis muß daher entfallen.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis hat als die gegenüber den hier vorliegenden Beihilfehandlungen minder schwere Straftat nicht die Kraft, diese ihrerseits zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18 a.a.O.). Da die 6 Beihilfehandlungen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen jeweils als besonders schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 StGB anzusehen sind, ist das Landgericht zutreffend für jede Einzelhandlung von einem Strafrahmen bis zu 7 Jahren und 6 Monaten ausgegangen (§§ 27, 49 Abs. 1 StGB), während die Höchststrafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis ein Jahr beträgt (§ 21 StVG).
Durch die andere rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses wird der Unrechts- und Schuldgehalt der insgesamt abgeurteilten Taten nicht berührt. Im Hinblick auf die vom Landgericht dargelegten bestimmenden Strafzumessungserwägungen schließt der Senat aus, daß das Landgericht aus den bestehen bleibenden 6 Einzelstrafen von je 7 Monaten wegen Beihilfe zum Diebstahl im besonders schweren Fall eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr und 6 Monaten gebildet hätte, wenn es das Konkurrenzverhältnis zum Fahren ohne Fahrerlaubnis richtig beurteilt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer