Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1984, Az.: 3 StR 61/84
Konkurrenzverhältnis zwischem einem nicht beendeten Einbruchsdiebstahl und dem unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 61/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 08.09.1983
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Walter B. aus M., geboren am ... 1955 in A.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 16. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. September 1983 dahin geändert, daß
- a)
die Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begangenen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (Mercedes-Wohnmobil VIE-EM-11) im Falle II 6 der Urteilsgründe entfällt,
- b)
der Angeklagte im Falle II 7 der Urteilsgründe (Einbruch zum Nachteil P.) eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs schuldig ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil P. im Falle II 7 der Urteilsgründe und der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs (Mercedes-Wohnmobil VIE-EM 11) im Falle II 6 der Urteilsgründe stehen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern in dem der Tateinheit zueinander. Darauf, ob der Diebstahl bereits vollendet war, als der Angeklagte und sein Mittäter die Beute mit dem Wohnmobil abtransportierten, kommt es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht an. Jedenfalls war der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet. Dies führt in Fällen der vorliegenden Art zur Annahme von Tateinheit (vgl. BGHSt 26, 24, 27 f.). Die wegen unbefugten Gebrauchs des Wohnmobils verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten muß daher entfallen. Im Hinblick auf die vom Landgericht dargelegten bestimmenden Strafzumessungserwägungen und die Höhe der 6 Jahre und 7 Monate betragenden Summe der bisherigen Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe als 2 Jahre und 6 Monate verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzfrage richtig beurteilt hätte.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer