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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1979, Az.: 1 StR 298/79

Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung; Verurteilung wegen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls; Gleichzeitige Aburteilung verschiedener Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1979
Aktenzeichen
1 StR 298/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 18.12.1978

Fundstelle

  • BGHSt 29, 67 - 68

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Feinmechaniker Johann M. aus B., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Auch bei Verbindung eines in der Berufungsinstanz anhängigen Jugendstrafverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren nach § 237 StPO und bei Rechtskraft des Schuldspruchs in der Berufungssache ist gemäß § 32 JGG auf eine einheitliche Strafe zu erkennen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Dezember 1978 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Jugendschöffengericht Laufen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 7. November 1975 unter Freispruch im übrigen wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung eine Geldbuße von 300,- DM verhängt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Auf die Berufung hin hob das Landgericht Traunstein am 22. April 1977 die Entscheidung des Jugendschöffengerichts Laufen auf und verurteilte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, Hehlerei in zwei Fällen und gemeinschaftlicher Urkundenfälschung unter Bejahung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG zur Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten. Im übrigen sprach es den Angeklagten frei. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Auf die Revision hob das Bayerische Oberste Landesgericht das angefochtene Urteil durch Beschluß vom 11. Oktober 1977 auf, soweit der Angeklagte verurteilt war, stellte das Verfahren in zwei Fällen ein und verwies die Sache im übrigen zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Jugendkammer des Landgerichts München II zurück. Dieses Gericht hob am 17. Februar 1978 das Urteil des Jugendschöffengerichts Laufen vom 7. November 1975 auf, soweit der Angeklagte nicht rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt war, und verurteilte den Angeklagten wegen Begünstigung, begangen in Tateinheit mit Strafvereitelung, sowie wegen Hehlerei, Urkundenfälschung, versuchten Betruges und gemeinschaftlichen Diebstahls zur Einheitsjugendstrafe von acht Monaten. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt. Auf sein Rechtsmittel hin hob das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 2. August 1978 das Urteil des Landgerichts München II im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit an die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein zurück. Es verwarf die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet. Das Landgericht Traunstein verband durch Beschluß vom 13. Dezember 1978 das Berufungsverfahren gegen den Angeklagten (Ns 16 Js 14557/78 jug.) mit dem inzwischen gegen den Angeklagten eröffneten erstinstanzlichen Verfahren wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls (KLs 21 Js 10250/78 jug.) gemäß § 237 StPO zum Zweck gleichzeitiger Verhandlung. Durch Urteil vom 18. Dezember 1978 verurteilte die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein den Angeklagten wegen des vom Landgericht München II am 17. Februar 1978 verhängten rechtskräftigen Schuldspruchs zur Einheitsjugendstrafe von acht Monaten. In demselben Urteil erkannte das Landgericht Traunstein gegen den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

I.

Der Schuldspruch der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 17. Februar 1978 ist rechtskräftig, da das Bayerische Oberste Landesgericht die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluß vom 2. August 1978 verworfen hat. Der Angeklagte ist danach der Begünstigung, begangen in Tateinheit mit Strafvereitelung, sowie der Hehlerei, der Urkundenfälschung, des versuchten Betruges und des gemeinschaftlichen Diebstahls schuldig.

3

II.

Der erstinstanzliche Schuldspruch gibt keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

4

Auch in den Fällen B I 1 und 12 der Urteilsgründe (Fälle Sch. 1976 und 1978) sind die Voraussetzungen des besonders schweren Falles (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt. Im Fall B I 1 brachen die Täter zwei Schubladen auf und entwendeten daraus 7,50 DM. Die Tat bezog sich keineswegs nur auf geringwertige Sachen, denn die Angeklagten versuchten zuvor, den Geldschrank zu öffnen (UA S. 11). Im Fall B I 12 stahlen sie Geld, Schecks und Sparbücher aus dem verschlossenen Geldschrank. In beiden Fällen waren die Sachen durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert.

5

III.

Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 32 JGG verkannt hat.

6

Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten zwei Strafen verhängt. In der Berufungssache hat sie ihn zur Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, in der damit verbundenen erstinstanzlichen Sache hat sie auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren vier Monaten erkannt. Die gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu Erwachsenenstrafe verstößt gegen § 32 JGG. Nach dieser Vorschrift ist es nicht statthaft, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden ist, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75; BGH, Urteile vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77 - und vom 13. Oktober 1977 - 4 StR 451/77). Vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur Jugendstrafrecht oder nur Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

7

Ein Fall gleichzeitiger Aburteilung ist hier gegeben. Die Berufungs- und die erstinstanzliche Sache waren durch Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 13. Dezember 1978 gemäß § 237 StPO miteinander verbunden. Die Hauptverhandlung fand in beiden Strafsachen statt. Die Tatsache, daß der Schuldspruch in der Berufungssache bereits rechtskräftig war, ändert an der Wirkung des § 32 JGG nichts, weil die Vorschrift den Rechtsfolgenausspruch betrifft (vgl. § 31 Abs. 2 JGG). Auch der Umstand, daß Gegenstand des gemeinsamen Verfahrens eine Berufungs- und eine erstinstanzliche Sache waren, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof insoweit zu § 53 StGB entwickelt hat (BGH, Beschluß vom 21. November 1978 - 1 StR 497/78), gelten auch für den Bereich des § 32 JGG. Die Entscheidung BGHSt 14, 287 betrifft die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB.

8

Die Jugendkammer war daher gehalten, gegen den Angeklagten entweder eine Einheitsjugendstrafe oder eine Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängen. Das ist nicht geschehen. Maßgebend für die neue Entscheidung ist das Schwergewicht der Taten.

Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen
Kuhn