Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1985, Az.: III ZR 53/84
Anspruch auf Ersatz des aus einem Verkehrsunfall entstandenen Schadens; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Verletzung einer Verkehrsregelungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 53/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.02.1984
- LG Nürnberg - 28.09.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 294 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 835-837 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt F. in B.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, B. Straße ..., Rathaus, F./B.,
Prozessgegner
Jürgen P., Heinrich-H.-Straße ..., F./B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden, an Tankstellenausfahrten Verkehrsschilder aufzustellen, die auf eine Einbahnstraße hinweisen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1984 aufgehoben.
- 2.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 1983 wird zurückgewiesen.
- 3.
Die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt teilweisen Ersatz des ihm infolge eines Verkehrsunfalles vom 2. Oktober 1982 entstandenen Schadens.
In der Mittagszeit des Unfalltages befuhr der Kläger mit seinem Pkw in F., von der N. Straße her kommend, das Gelände einer Tankstelle, das von der N. Straße im Norden, von der rechtwinklig dahin einmündenden Zähstraße im Osten begrenzt wird. Beim Verlassen des Tankstellengeländes über die Ausfahrt Zähstraße bog der Kläger in Verkennung der dort seit dem 23. Juli 1982 geltenden Einbahnstraßenregelung nach rechts ab und kollidierte alsbald mit einem ihm auf der Zähstraße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw.
Im Bereich der Tankstellenausfahrt auf die Zähstraße befanden sich Verkehrszeichen 209 (vorgeschriebene Fahrtrichtung) 220 (Einbahnstraße) StVO am Unfalltag nicht; sie sind von der Beklagten später angebracht worden. Die Tankstellenausfahrt auf die Zähstraße ist mit ihrer nördlichen - dem Bezugspunkt nächstgelegenen - Begrenzung ca. 10 Meter von der Einmündung der Zähstraße in die Nürnberger Straße entfernt. Der von der Zähstraße in die Nürnberger Straße einmündende Verkehr wird durch zwei - rechts und links der Fahrbahn aufgestellte - Ampeln geregelt. Unmittelbar an die Tankstellenausfahrt nach links in Richtung auf die Einmündung hin angrenzend befinden sich auf den beiden Fahrbahnhälften der Zähstraße rechts ein Rechtsabbieger- und links ein Linksabbiegerpfeil, die durch eine in der Fahrbahnmitte verlaufende Fahrstreifenbegrenzung voneinander getrennt sind.
Der Kläger, der sich einen eigenen Verursachungsbeitrag von 25 % anrechnen läßt, hält die Beklagte für verpflichtet, ihm wegen unzureichender Kenntlichmachung der Einbahnstraßenregelung im Bereich der Tankstellenausfahrt 75 % des mit insgesamt 8.212,72 DM bezifferten Schadens nebst Zinsen zu ersetzen.
Der Einzelrichter beim Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1.
Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß hier lediglich § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Pflicht der Straßenverkehrsbehörden, darüber zu bestimmen, wo welche Verkehrszeichen und -einrichtungen anzubringen sind (§ 45 Abs. 3, 4 StVO), ihnen als Amtspflicht im Interesse und zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer obliegt, die die Straße nach Art ihrer Verkehrseröffnung benutzen dürfen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 32 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 37 m.w.Nachw.).
2.
Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verkehrsregelungspflicht der Beklagten auch auf den Bereich der Tankstellenausfahrt erstreckt. Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 1 Abs. 1 StVO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - VwV-StVO - vom 16. November 1970, VKBl. 1970, 758 zu § 1 I). "Öffentlich" im Sinne des Verkehrsrechts sind, ungeachtet der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts, alle Flächen, auf denen mit Billigung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch Jedermann tatsächlich zugelassen ist (BGH, Urteil vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414, 415; BGHSt 16, 7, 10 f.; vgl. ferner VwV-StVO zu § 1 II; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Stand Oktober 1984, StVO § 1 Anm. 2; Booß, Straßenverkehrs-Ordnung, 3. Aufl., Einleitung Anm. 3). Öffentlichen Verkehrsraum in diesem Sinne stellen - mindestens während der Öffnungszeiten - die Zu- und Abfahrten eines Tankstellengeländes dar (BayObLG VRS 24, 69 f.; OLG Düsseldorf VRS 59, 282, 283; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 1 Anm. 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., StVO § 1 Rn. 14; Booß a.a.O. Einleitung Anm. 3). Auch auf diesen "tatsächlich-öffentlichen" Wegen und Plätzen haben die Straßenverkehrsbehörden das Recht und die Pflicht, verkehrliche Anordnungen zu treffen (Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 1 Anm. 2).
3.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gegen die ihr obliegende Verkehrsregelungspflicht verstoßen, weil sie im Bereich der Tankstellenausfahrt zur Zähstraße nicht die Verkehrszeichen 209 und 220 habe anbringen lassen. Dazu sei sie, so meint das Berufungsgericht, aus Gründen der Verkehrssicherheit genötigt gewesen, weil für den durchschnittlichen Benutzer der Tankstellenausfahrt das geltende Fahrtrichtungsgebot nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen sei; besondere Sorgfalt brauche er auf das Auffinden darauf hindeutender Anhaltspunkte nicht zu verwenden.
Insoweit stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zu strenge Anforderungen an die Erfüllung der der Beklagten obliegenden Verkehrsregelungspflicht.
a)
Inhalt der Amtspflicht der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde ist es u.a., die den Verkehr regelnden Einrichtungen so anzubringen, daß sich der Verkehr möglichst gefahrlos abwickelt. Die Verkehrszeichen und -einrichtungen sind so zu gestalten, daß sie für einen mit den Verkehrsvorschriften vertrauten, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar sind (Senatsurteile vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572; vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 32). Die vom erkennenden Senat dafür gegebene Begründung, für den mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit fahrenden Kraftfahrer müsse die geltende Verkehrsregelung auch bei schneller Fahrt durch einen raschen und beiläufigen Blick deutlich werden, trägt den besonderen Anforderungen des modernen Kraftfahrzeugschnellverkehrs Rechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572; vom 18. Oktober 1962 - III ZR 66/61 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 34; vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 32). Für Verkehrssituationen, die sich typischerweise außerhalb der Teilnahme am fließenden Verkehr abspielen, kann jedoch dieser Grundsatz keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Die Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden beschränkt sich nämlich darauf, die Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind, um den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Verkehrsbehörden haben regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der gebotenen und in der jeweiligen Verkehrssituation von ihm zu erwartenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Sorgfalt etwaige Schäden selbst abwenden kann (Senatsurteile vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 - LM BGB § 839 [Cb] Nr. 12 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 37). Auf böswillige oder grob fahrlässige Verkehrssünder brauchen die Behörden ihre verkehrsgestaltenden Maßnahmen nicht abzustellen (Senatsurteil vom 17. April 1961 - III ZR 30/60 - NJW 1961, 1572).
b)
Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Verkehrsbehörde gehalten, eine Einbahnstraße auch in ihrem Verlauf als solche auszuschildern, wenn für den von anderen Straßenteilen dahin einfahrenden Verkehrsteilnehmer trotz sorgfältiger Beobachtung der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen deren Charakter als Einbahnstraße nicht deutlich erkennbar ist (vgl. dazu auch OLG Köln DAR 1955, 256, 257).
Diese Bewertung steht in Einklang mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO, die die Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörden konkretisiert. Danach ist die Anbringung der hier in Rede stehenden Verkehrszeichen 220 und 209 vorgeschrieben für Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf einer Einbahnstraße (VwV "zu Zeichen 220" II Nr. 1, 3). Mit "Kreuzung" und "Einmündung" meint die Straßenverkehrsordnung nur das Aufeinandertreffen wegerechtlich gewidmeter, zur Aufnahme des fließenden Verkehrs bestimmter Straßen, nicht auch das Zusammentreffen solcher mit "tatsächlich-öffentlichem" Verkehrsraum (vgl. OLG Hamm VRS 35, 307, 309; KG VRS 35, 458; BayObLG VRS 65, 223, 224; Cramer, Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., StVO § 8 Rn. 35; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 10. Aufl., § 8 Anm. 2 a, § 10 Anm. 2 b; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 8 Rn. 35). Darüber hinaus empfiehlt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO die Anbringung des Einbahnschildes "bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen)".
Ein entsprechendes Gleichbehandlungsgebot für anderen "tatsächlich-öffentlichen" Verkehrsraum, wie etwa die Ausfahrten einer Tankstelle, spricht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht aus. Diese Gleichbehandlung ist aber dort geboten, wo ein großer Verkehrsfluß auf die vorbeiführende Straße zu erwarten ist, wie etwa bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen (vgl. VwV II 2); denn der ortsunkundige Kraftfahrer ist beim Verlassen der einen wie der anderen Verkehrsfläche - insbesondere dann, wenn er sie über eine andere Zuwegung erreichen konnte - gleichermaßen der Gefahr ausgesetzt, das geltende Fahrtrichtungsgebot zu verkennen und dadurch sich und andere zu schädigen.
Andererseits dürfen die Ausschilderungserfordernisse nicht überspannt werden. Verkehrsschilder sollen nur dort angebracht werden, wo das nach den Umständen geboten ist; eine Häufung von Verkehrsschildern ist möglichst zu vermeiden (VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 III Nr. 12, 14). Schon diese im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Beschränkung der Verkehrsbeschilderung auf das erforderliche Maß wie auch die vorstehend umrissene Begrenzung der Amtspflicht der Beklagten verbieten es, von ihr zu verlangen, an jeder Stelle, an der von einer angrenzenden Fläche her in die Fahrbahn eingefahren werden kann, ein Einbahnstraßenschild anzubringen (zutreffend OLG Köln DAR 1955, 256, 257). Das Maß der vom durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer nach Art der Verkehrssituation zu fordernden Sorgfalt und Umsicht bestimmt den Umfang der verkehrsgestaltenden Obliegenheiten der Beklagten. Diese Sorgfaltsanforderungen sind § 10 StVO zu entnehmen. Danach hat, wer etwa von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren will, sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den "anderen Straßenteilen" im Sinne dieser Bestimmung gehören nach herrschender Ansicht die für den rechtlich oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, die zur Aufnahme der Kraftfahrzeuge im Anschluß an deren Herausnahme aus dem fließenden Verkehr bis zu ihrer Wiedereingliederung dienen, also etwa Gehwege, Seitenstreifen, Parkplätze und Tankstellen einschließlich ihrer Zu- und Abfahrten (OLG Hamm VRS 16, 387, 389; OLG Karlsruhe VRS 44, 229, 231; BayObLG VRS 65, 223, 224; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 10 Anm. 4; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 10 Anm. 2 b; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 10 Rn. 6). Das Gebot, sich bei der Eingliederung in den fließenden Verkehr so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ist dahin zu verstehen, daß dem Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt, insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr, auferlegt wird (BGHSt 11, 296, 298; BayObLGSt 1971, 225, 226; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 10 Anm. 3; Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 10 Anm. 3 a; Jagusch/Hentschel a.a.O. StVO § 10 Rn. 10).
Um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, hat der Kraftfahrer sein Augenmerk auch darauf zu richten, ob er die Straße überhaupt in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung benutzen darf. Er muß mit der gebotenen Sorgfalt, die von einem aus dem fließenden Verkehr ausgegliederten Kraftfahrer erwartet wird und auch erwartet werden kann, auf entgegenstehende Anhaltspunkte achten (vgl. OLG Köln DAR 1955, 256 f.).
Das entbindet die Straßenverkehrsbehörde nicht von der Pflicht, eine klare und eindeutige Verkehrsregelung zu treffen. Diese braucht indes nicht so augenfällig zu sein, daß sie von den aus dem ruhenden Verkehr kommenden Kraftfahrer durch einen "raschen und beiläufigen Blick" wahrgenommen werden kann; es reicht aus, daß sie für den sich in den fließenden Verkehr wieder eingliedernden Verkehrsteilnehmer bei sorgfältiger Beobachtung des Umfeldes hinreichend klar und deutlich zutage tritt.
c)
Unter Anlegung dieses Maßstabes läßt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten hier nicht feststellen. Die vorhandenen Verkehrseinrichtungen reichten zur Kennzeichnung des Fahrtrichtungsgebotes aus. Die auf beiden Fahrbahnhälften aufgebrachten Richtungspfeile (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO) waren eindeutige und klare Hinweise darauf, daß die gesamte Fahrbahn nur einem Fahrtrichtungsverkehr offenstand. Da die Tankstellenausfahrt nur ca. 10 m von der Einmündung Zähstraße/Nürnberger Straße entfernt ist und die Richtungspfeile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar neben der Zuwegung zur Tankstelle beginnen, sind diese Verkehrseinrichtungen für den sich mit gebotener Sorgfalt in den fließenden Verkehr eingliedernden Verkehrsteilnehmer unübersehbar. Darauf, ob er sie schon vom Tankstellengrundstück aus sehen kann, kommt es nicht an.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hat derjenige, der sich in den fließenden Verkehr eingliedern will, derartige Verkehrseinrichtungen auch zu würdigen, weil er nicht blindlings darauf vertrauen darf, eine Straße in beliebiger Fahrtrichtung befahren zu dürfen, sondern sich dieses Rechtes erst vergewissern muß. Ebenso wie von dem Tankstellenbenutzer hätte erwartet werden müssen, daß er ein Einbahnschild - wäre es angebracht gewesen - zur Kenntnis nimmt, ist von ihm zu verlangen, daß er dieselbe Aufmerksamkeit anderen Verkehrseinrichtungen, zu denen auch Fahrbahnmarkierungen gehören, entgegenbringt.
War hiernach aus Gründen der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Beschilderung nicht zwingend geboten, so stand die Anordnung, weitere Verkehrszeichen anbringen zu lassen, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (Senatsurteile vom 18. Oktober 1962 - III ZR 66/61 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 34 und vom 11. Dezember 1980 - III ZR 34/79 - LM BGB § 839 [Fg] Nr. 37; Lütkes/Meier/Wagner a.a.O. StVO § 45 Anm. 3). Anhaltspunkte für einen haftungsbegründenden Ermessensfehler der Beklagten (vgl. dazu BGHZ 74, 144, 155 f.) [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76] lassen sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
4.
Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, ohne daß noch weitere Feststellungen zu treffen wären; der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tidow
Boujong
Engelhardt
Werp