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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: III ZR 98/70

Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Straßenverkehrsbehörde; Irreführende Verkehrseinrichtung; Verkehrsampel; Ampel; Rotlicht; Farbzeichen; Lichtzeichenanlage; Gegenverkehr; Geradeausverkehr; Schwarzer Pfeil auf grünem Grund; Ampelphase

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1972
Aktenzeichen
III ZR 98/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DÖV 1973, 247 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1972, 934 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1806-1808 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 1127-1128 (Volltext mit red. LS)
  • VerwRspr 24, 420 - 424

Amtlicher Leitsatz

Die Straßenverkehrsbehörde verletzte ihre Amtspflicht, die Aufstellung irreführender Verkehrseinrichtungen zu unterlassen, wenn sie an einer Verkehrsampel für Linksabbieger das Farbzeichen "schwarzer Pfeil auf grünem Grund", anbringen ließ, ohne dafür zu sorgen, daß in dieser Phase der entgegenkommende Geradeausverkehr durch Rotlicht gesperrt wurde.