Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1957, Az.: VI ZR 44/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 44/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 01.12.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1) der Stadtgemeinde S., vertreten durch den Stadtrat, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
2) des Kraftfahrers Hans E. in S., Siedlung S. Nr. ...,
Prozessgegner
den Schreinermeister Alberg K. in S., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung der Grundstücksein- und -ausfahrt vom öffentlichen Weg.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Von der von Selb nach Stopfersfurth führenden Stopfersfurther Straße, die der Zweitbeklagte am Nachmittag des 6. März 1951 mit einem Müllkraftwagen der Erstbeklagten befuhr, zweigt nach rechts in stumpfem Winkel eine etwa 110 m lange Fahrstraße ab, die auf dem Fabrikhof der Porzellanfabrik Lorenz H. AG endigt. Auf dieser Straße fuhr der Kläger am Steuer seines Volkswagens von der Porzellanfabrik nach Selb zurück. An der Straßeneinmündung stießen die Kraftwagen zusammen, weil sich jeder der beiden Fahrer für vorfahrtberechtigt hielt. Der Kläger wurde erheblich verletzt und sein Wagen zertrümmert. Er nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz zum Betrage von zunächst 10.010,60 DM nebst Zinsen in Anspruch, den Zweitbeklagten auf Schmerzensgeld in der als angemessen bezeichneten Höhe von 6.000 DM. Die Erstbeklagte beansprucht widerklagend Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens zum Betrage von 871,05 DM.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die bezifferten vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüche des Klägers (Sachschaden, Behandlungs- und Erholungskosten sowie Verdienstentgang) und seinen Schmerzensgeldanspruch dem Gründe nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt, zu einem Viertel für nicht gerechtfertigt, und den Widerklageanspruch dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt, zu drei Vierteln für nicht gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ... das Teilungsverhältnis in zwei Drittel zu einem Drittel für die Klage und ein Drittel zu zwei Dritteln für die Widerklage abgeändert, sowie den Vorbehalt des Übergangs auf einen öffentlichen Versicherungsträger eingefügt. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1)
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß es sich bei den vom Kläger erhobenen vermögensrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht um bloße Rechnungsposten, sondern um mehrere selbständige Teilansprüche handelt, und daß daher ein allgemeines Grundurteil nach §304 ZPO nur dann ergehen durfte, wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafür bestand, daß hinsichtlich eines jeden Teilanspruchs ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist. Dem angefochtenen Erkenntnis wie dem Revisionsvorbringen ist indessen nichts dafür zu entnehmen, daß das Berufungsgericht diese Urteilsvoraussetzung verkannt hätte. Seine Erwägungen über das Quotenvorrecht der Berufsgenossenschaft weisen vielmehr auf das Gegenteil hin, und es durfte dem Tatrichter nach der ganzen Sachlage als ohne weiteres glaubhaft erscheinen, daß dem Kläger hinsichtlich eines jeden der geltendgemachten Teilansprüche ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden entstanden ist.
2)
Das Berufungsgericht erblickt einen schadensursächliche Verkehrsverstoß des Zweitbeklagten darin, daß er das Vorfahrtrecht des Klägers mißachtet habe. Dabei geht es zutreffend davon aus, daß die Beurteilung der Vorfahrt davon abhängt, ob es sich bei dem vom Kläger befahrenen Seitenweg um eine Grundstücksein- und -ausfahrt, oder aber um eine der Stopfersfurther Straße gleichberechtigte öffentliche Straße handelte. War der Seitenweg zur Porzellanfabrik nämlich eine bloße Grundstücksein- und -ausfahrt, so stand gemäß §17 Abs. 1 StVO dem in fließendem Verkehr auf der Stopfersfurther Straße sich bewegenden Zweitbeklagten das Vorrecht zu; war er dagegen, wie das Berufungsgericht annimmt, ein öffentlicher Weg, so hatte mangels gegenteiliger amtlicher Kennzeichnung, die erst nach dem Unfall vorgenommen wurde, gemäß §13 Abs. 1 StVO der Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt.
Die Begriffe der Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne des §17 StVO und des öffentlichen Weges im Sinne des Verkehrsrechts (§§1 KrfzG (StVG), 1 StVO) schließen sich gegenseitig aus (RGZ 71, 120 = JW 1937, 1941). Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts, wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich, oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten, tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist (BGH VI ZR 127/56 vom 6. November 1956 VersR 1957, 41; BGHSt 4, 189 [BGH 30.04.1953 - 4 StR 42/53] = VRS 5, 388; Dienstanweisung zur StVO B I zu §1). Ob diese Voraussetzung, die das Berufungsgericht nach eigener Augenscheinseinnahme feststellt, vorlag, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RG JW 1938, 1320 Nr. 17; BGH VRS 5, 388). Das Revisionsgericht hat insoweit lediglich zu prüfen, ob die Würdigung des Tatrichters durch Rechtsirrtum beeinflußt sein kann. Das ist indessen hier zu verneinen.
Das Berufungsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest: Die Stopfersfurther Straße und die von ihr abzweigende Straße zur Porzellanfabrik unterscheiden sich in ihrer Breite (5,20 bis 5,40 m gegen 4,50 bis 5,20 m, bei der Einmündung 7,20 m gegen 11 m) und im Baumbestand kaum, und auch in ihrer Oberflächenbeschaffenheit - beide trugen eine Teerdecke, wenn auch unterschiedlichen Alters, - nur unwesentlich von einander. Der Straßengrund der Abzweigung steht vom Fabriktor aus auf etwa drei Viertel ihrer Länge im Eigentum der Porzellanfabrik, während der unmittelbar in die Stopfersfurther Straße einmündende Rest der Straßenfläche Eigentum der Bundesbahn ist. Von dieser bahneigenen Straßenfläche führt eine Zufahrt zu einer in Richtung Selb liegenden öffentlichen, als eigene Tarifstelle ausgebildeten Ladestelle der Bundesbahn, an der jedermann verladen kann und an der sich die Lagerschuppen von zwei Privatfirmen befinden. In ihrem weiteren Verlauf führt die Abzweigung nicht nur zu dem Fabrikgelände, auf dem sich auch Wohngebäude für Betriebsangehörige befinden, sondern sie ermöglicht ferner den Zugang zu einem außerhalb des Fabrikgeländes belegenen, fabrikeigenen Wohnhaus; überdies vermittelt sie eine Verbindung zwischen der Stopfersfurther Straße und dem entlang der Fabrikmauer führenden Weg, der in der einen Richtung zu einem nicht der Porzellanfabrik gehörenden Hause und weiterhin nach Selb führt, während er in der entgegengesetzten Richtung als Wanderweg gekennzeichnet ist.
Aus dieser sichtbaren Beschaffenheit der Wegeverhältnisse, vermöge deren die einmündende Zufahrtstraße nicht nur der Bundesbahn und der Porzellanfabrik als Anliegern den Zugang zu ihren Grundstücken ermöglicht, in Verbindung mit dem Fehlen von Anhaltspunkten für das Gegenteil - insbesondere von Verbotsschildern oder Hinweisen auf einen privaten Charakter des Weges - zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß die beiden Verfügungsberechtigten die in ihrem Privateigentum stehende Zufahrtstraße stillschweigend für jedermann zur Benutzung zugelassen haben.
Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß es für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des Verkehrsrechts weder auf das private Eigentum am Straßengrund, noch auch auf die Rechtsnatur der Straße im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts (Wegerechts) ankommt sondern daß insoweit allein die tatsächliche Überlassung zur Benutzung durch jedermann entscheidet.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dabei den Rechtsbegriff des allgemeinenöffentlichen Verkehrs im Gegensatz zum beschränktenöffentlichen Verkehr, der nur den Anliegern diene, verkannt; denn einmal sei der Kreis von Personen, die den Weg benutzen dürften und benutzten, durch seine Beziehungen zu den verfügungsberechtigten Anliegern beschränkt, und sodann widerspreche es aller Erfahrung, daß diese eine ihren Geschäftsbetrieb belästigende Benutzung des Zufahrtweges im Sinne des Gemeingebrauchs durch Dritte zulassen wollten, deren Zwecke in keinerlei Beziehungen zu ihrem Unternehmen ständen. Die Revision übersieht dabei, daß die von ihr vorgenommene Kennzeichnung des wirklichen Benutzerkreises und der von den Verfügungsberechtigten gewollten Benutzungsweise des Zufahrtweges dessen tatsächlicher Zugänglichkeit und Zulassung für die Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Der Kreis der möglichen Besucher einer öffentlichen Ladestelle der Eisenbahn und eines größeren Fabrikgeländes ist so unbestimmbar, daß von einer Abgrenzung des zugelassenen Verkehrs auf einen bestimmten Personenkreis von Interessenten nicht gesprochen werden kann; ferner ist auch eine Zulassung der Wegebenutzung durch jedermann mit Einschränkungen der Gebrauchsweise möglich und sogar dahin zu vermuten, daß eine mißbräuchliche Benutzung ausgeschlossen sein soll (vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. §1 StVG e I; KG JW 1937, 1816 Nr. 79). Ein Recht zum Gemeingebrauch kann zudem aus der tatsächlichen Zulassung öffentlichen Verkehrs nicht hergeleitet werden (BGHZ 20, 270). Der von der Revision behauptete beschränkte Zulassungswille der Verfügungsberechtigten steht daher der tatsächlichen Öffentlichkeit des Zufahrtweges im Sinne des Verkehrsrechts nicht entgegen. Entscheidend ist dabei das Erfordernis, im allseitigen Interesse den Verkehr eines durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbundenen größeren Personenkreis zu ordnen.
In diesem Zusammenhang gewinnt noch folgender Gesichtspunkt Bedeutung: Für die verkehrsrechtliche Beurteilung kommt es im vorliegenden Falle lediglich auf den der Stopfersfurther Straße zunächst liegenden, im Eigentum der Bundesbahn stehenden Abschnitt des Zufahrtweges an; denn wenn auf ihm öffentlicher Verkehr zugelassen war, so war die Einmündung in die Stopfersfurther Straße keine private Ein- und -ausfahrt, - gleichgültig wie die Benutzungsverhältnisse auf dem im Eigentum der Porzellanfabrik stehenden Wegeteil zu beurteilen sind. Daß aber über den bahneigenen Straßenabschnitt nicht nur die allgemeine Zufahrt zu der öffentlichen Ladestelle und den auf ihr errichteten privaten Lagerschuppen, sondern auch die freie Zufahrt eines jeden, der wollte, zu einem weltbekannten Industrieunternehmen, sowie zu mehreren bahnfremden Wohnhäusern erfolgte und erfolgen sollte, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft. Ein derartiger Verkehr aber kann sich bei Außerachtlassung der allgemeinen Verkehrsvorschriften nicht reibungslos abwickeln.
Die rechtlich zutreffende Beurteilung des Tatrichters wird denn schließlich auch noch dadurch bestätigt, daß die Polizeiverwaltung nach dem Unfall die Zufahrtstraße als nicht bevorrechtigte Straße durch das Gebotsschild Bild 30 und damit bei gleichbleibender Benutzungsweise maßgebend als öffentliche Verkehrsstraße im Sinne von §1 StVO gekennzeichnet hat.
Die vom Kläger vorgelegte schriftliche "Bestätigung" der Firma H., daß die Zufahrtsstraße schon seit vielen Jahren dem öffentlichen Verkehr offenstehe, hat das Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht, sondern lediglich als mit seinem bereits anderweit gewonnenen Ergebnis in Einklang stehend angeführt. Das Gericht hatte schon deshalb keinen Anlaß, sich von einer Vernehmung der Vorstandsmitglieder der Firma H. weitere Aufklärung zu versprechen und deren Benennung nach §139 ZPO anzuregen.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger als von rechts kommend die Vorfahrt zustand, und daß der Zweitbeklagte somit das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt hat.
3)
Keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts erkennen, daß der Zweitbeklagte die Zufahrtstraße zur Porzellanfabrik nicht aus entschuldbarem Irrtum, sondern fahrlässig für eine bloße Grundstücksausfahrt gehalten hat. Das Erscheinungsbild dieser Straße machte nämlich - wie das angefochtene Urteil ausführt - für einen aufmerksamen Fahrer ihre Eigenschaft als zum offentlichen Verkehr freigegeben nicht nur hinreichend verläßlich erkennbar, sondern drängte die zutreffende Erkenntnis geradezu auf.
Die Revision macht geltend, allein auf Grund des äußeren Anscheins habe der Zweitbeklagte nicht verpflichtet sein können, den Zufahrtsweg für eine öffentliche Straße zu halten. Sie verkennt, daß der öffentliche Verkehr mit schnellen Fahrzeugen auf klare, einfache Anhaltspunkte angewiesen ist und sich daher in erster Linie auf den äußeren Anschein verlassen muß. Wenn demgemäß schon das äußere Erscheinungsbild die Freigabe für den öffentlichen Verkehr deutlich erkennen läßt, so darf bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Etwas derartiges ist insbesondere auch in den von der Revision angeführten Entscheidungen nicht ausgesprochen worden.
Wenn die Revision ferner behauptet, außer dem Zweitbeklagten habe nicht nur - was das angefochtene Urteil feststellt - der Polizeibeamte Küspert, sondern hätten außerdem auch der Kraftfahrer G., der Sachverständige Minte, der Staatsanwalt Dr. L. der Stadtrechtsrat der Erstbeklagten, der Amtsanwalt und das Amtsgericht in Selb die Auffassung vertreten, es handle sich bei der Zufahrtstraße um eine Grundstücksausfahrt und nicht um einen öffentlichen Weg, - so geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, und der daher einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugrunde gelegt werden kann. Im übrigen würde - wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt - ein etwaiger tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum Dritter gerade den Zweitbeklagten, der die Stopfersfurther Straße jahrelang befahren hatte, in keiner Weise entschuldigen können. Schon der unabweisbare Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Auffassung hätte den Zweitbeklagten veranlassen müssen, die vorsichtigere Fahrweise zu wählen, statt auf sein vermeintliches Vorfahrtsrecht zu pochen. -
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen. Ihre Revision war daher unter Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.