Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1980, Az.: III ZR 34/79
Rechtswegbestimmung bei Ausgleichsansprüchen gegen das Vereinigte Königreich; Schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Verkehrsregelung an Unfallkreuzung; Verletzung von Verkehrsregelungspflichten bei unterlassener Anbringung von Verkehrszeichen; Pflicht zur Anbringung von Verkehrszeichen; Einordnung eines Unfallorts als "gefährliche Stelle"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 34/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.01.1979
- LG Münster - 17.03.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1981, 566 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kreis W.,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, Lange-K.-Straße ..., W.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft handelnd für das Vereinigte Königreich von G. und N.,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
dieser wiederum vertreten durch den Regierungspräsidenten in M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbehörden an unübersichtlichen Kreuzungen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1979 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17. März 1978 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik Deutschland macht in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von G. und N. Ausgleichsansprüche gegen den beklagten Kreis geltend.
Am 19. November 1974 befuhr die Ehefrau des Landwirts W. mit dessen Pkw in S. die Straße "W.". An der Kreuzung W./S. straße wollte sie nach rechts in die als Vorfahrtstraße ausgewiesene 5,5 m breite S. straße abbiegen, auf der sich mehrere britische Militärlastkraftwagen näherten. Die Einsicht nach rechts ist dort durch ein unmittelbar an der Kreuzung stehendes Eckhaus behindert. Der an der S. straße gelegene Gehweg ist an dieser Stelle nur 0,6 m breit.
In Fahrtrichtung der Militärkraftwagen gesehen parkten jenseits der Kreuzung mehrere Fahrzeuge, das erste 5 bis 8 m von der Fluchtlinie der Straße "Westgraben" entfernt. Die Militärfahrzeuge befuhren deshalb im Bereich der Kreuzung die für sie linke Fahrbahnhälfte. Einer der Lastkraftwagen erfaßte im Einmündungsbereich der Straße "W." die Vorderfront des von Frau W. gesteuerten Pkw's und fuhr dann gegen die Außenwand des der Gastwirtin K. gehörenden Hauses S. straße 20. An dem Pkw des W. sowie an der Hauswand entstand infolge des Unfalls erheblicher Sachschaden.
Der Landwirt W. hat gegen die Bundesrepublik Schadensersatzansprüche geltend gemacht und vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Urteil auf Zahlung von 6.303,34 DM nebst Zinsen erstritten.
Aufgrund dieses Urteils hat die Bundesrepublik 6.303,34 DM sowie Zinsen in Höhe von 693,37 DM an W. gezahlt. Die Gastwirtin K. hat wegen der Schäden an ihrer Hausfassade Ersatzansprüche von insgesamt etwa 30.000,00 DM geltend gemacht. Das zuständige Amt für Verteidigungslasten in M. hierüber noch nicht abschließend entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die klagende Bundesrepublik von dem beklagten Landkreis 50 % der an W. gezahlten Beträge (3.498,35 DM nebst Zinsen) sowie die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz der Hälfte des der Gastwirtin K. entstandenen Schadens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe schuldhaft seine Amtspflicht zur Verkehrsregelung an der Unfallkreuzung verletzt. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Das Straßenverkehrsamt des beklagten Landkreises sei verpflichtet gewesen, an gefährlichen Stellen Verkehrszeichen oder -einrichtungen anzubringen. Wegen der an der fraglichen Kreuzung bestehenden Sichtbehinderung hätte das Amt hier Vorkehrungen treffen müssen, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Welche Maßnahmen zu diesem Zwecke zu ergreifen gewesen wären, habe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gestanden. Unter anderem sei hierfür in der Südstraße die Anordnung eines absoluten Halteverbots in Verbindung mit einer ununterbrochenen Mittellinie in Frage gekommen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß für den von der Klägerin in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von G. und N. geltend gemachten Ausgleichsanspruch gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 BGB der ordentliche Rechtsweg gegeben ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 9, 65 [BGH 19.02.1953 - III ZR 31/51]).
Die Klägerin ist auch gemäß Art. 41 Abs. 9 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) berechtigt, die Ausgleichsansprüche im eigenen Namen gegen den Beklagten geltend zu machen. Diese Vorschrift gilt zwar nicht für vertragliche Ansprüche. Ob Ausgleichsansprüche nach den §§ 840, 426 BGB hierunter fallen (so Rieger, Stationierungsschäden, Art. 41 Abs. 1 ZA-NTS Rdn. 7), kann dahinstehen. Denn das Vereinigte Königreich hat die Klägerin gemäß Ziffer 72 des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens zur Regelung des Verfahrens bei der Geltendmachung von Forderungen gemäß Art, 41 Abs. 9 ZA-NTS (BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1975 Beil. 5/75) durch Erklärung vom 26. Januar 1978 ausdrücklich ermächtigt, die Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten durchzusetzen.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten falle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, wird jedoch nicht von den getroffenen Feststellungen getragen.
a)
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß hier lediglich § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Welche Verkehrszeichen oder -einrichtungen anzubringen sind und an welchen Stellen, bestimmen in erster Linie die Straßenverkehrsbehörden (§ 45 Abs. 3 und 4 StVO). Ihre Sache ist es, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen und die Einrichtungen für die Regelung des Verkehrs so zu gestalten, daß sie ihrem Zweck gerecht werden, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Diese Pflichten der Verkehrsbehörden sind Amtspflichten, die ihnen allen Verkehrsteilnehmern gegenüber obliegen, die die Straße nach Art ihrer Verkehrseröffnung benutzen dürfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 98/70 = NJW 1972, 1806, 1807 und vom 22. September 1966 - III ZR 262/64 = VersR 1966, 1080, 1081 m.w.Nachw.). Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen, die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren zu schützen, die ihnen aus dem Zustand der Straße bei zweckgerechter Benutzung drohen (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1966 aaO). Dem Beklagten oblag an der Unfallkreuzung lediglich die Verkehrsregelungspflicht, nicht aber die Verkehrssicherungspflicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob hier eine Verletzung der letztgenannten Verpflichtung vorlag, etwa durch Nichtanbringen eines zweiten Verkehrsspiegels.
b)
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt indessen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Straßenverkehrsamt habe an der fraglichen Kreuzung Verkehrszeichen oder -einrichtungen anbringen müssen. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerhaft zu strenge Anforderungen an die dem Beklagten obliegende Verkehrsregelungspflicht.
aa)
Der Unfallort war keine "gefährliche Stelle" in dem Sinne, daß der Beklagte aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs (ohne daß dies in seinem Ermessen gestanden hätte) genötigt gewesen wäre, Warnschilder oder sonstige Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. Oktober 1958 - III ZR 133/57 = VersR 1959, 32, 33 f). Eine solche Gefahrenstelle setzt voraus, daß wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe liegt, daß die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 1958 a.a.O. und vom 5. Februar 1962 - III ZR 173/60 = NJW 1962, 791, 792).
bb)
Bei der Einstufung des Unfallorts als "gefährliche Stelle" hat das Berufungsgericht folgende Rechtsgrundsätze verkannt: Die Verkehrsbehörden brauchen nur die Maßnahmen zu ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Sie haben deshalb regelmäßig dann keine weiteren Pflichten, wenn die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können. Von den Verkehrsteilnehmern wird dabei in schwierigen Verkehrslagen sogar eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet. Zudem werden Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren vorausgesetzt. In derartigen Fällen ist eine Warnung nicht geboten, weil ein Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Schäden durch vorsichtiges Fahren abwenden kann (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 = NJW 1970, 1126).
Hiernach war der Beklagte nicht gehalten, die Aufstellung von Warnschildern zu veranlassen. Die Südstraße war durch Verkehrszeichen als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet. Für Frau W. als Fahrzeugführerin lag auf der Hand, daß es sich um eine unübersichtliche Straßenstelle handelte, so daß sie nur unter Anwendung erhöhter Sorgfalt in den Kreuzungsbereich hineinfahren durfte.
c)
Auch die Anbringung sonstiger Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen war nicht geboten. Das Berufungsgericht läßt rechtsirrig außer Betracht, daß § 8 in Verb. mit § 1 StVO die Pflichten der an dem hier zu beurteilenden Vorfahrtsfall beteiligten Kraftfahrer so koordiniert, daß bei der beiderseits gebotenen Fahrweise keine Gefahren entstehen, zu deren Abwendung der verkehrsregelungspflichtige Beklagte hätte tätig werden müssen. Zunächst ist davon auszugehen, daß den Wartepflichtigen (hier: Frau W.) in erster Linie die Verantwortung für die Vermeidung eines Zusammenstoßes trifft (Mühlhaus, StVO, 8. Aufl., § 8 Anm. 6 a). Frau W. und die Benutzer des "Westgrabens" mußten sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis sie die nötige Übersicht hatten. Ein solches Vortasten bedeutet notfalls ein langsames Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, jederzeit sofort anzuhalten (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 8 StVO Rdn. 58 m.w.Nachw.). Andererseits mußten aber auch die Führer der auf der Südstraße (für Frau W. von rechts) herannahenden britischen Militärfahrzeuge (und sonstigen Kraftfahrer) trotz ihres Vorfahrtsrechts gewisse Sorgfaltspflichten beachten und vor allem gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO) üben. Der Vorfahrtsberechtigte, der sich einer nicht einsehbaren Einmündung nähert, muß grundsätzlich den Abstand vom Fahrbahnrand einhalten, den ein Wartepflichtiger, der sich in die Vorfahrtsstraße hineintastet, zum Gewinnen freier Sicht benötigt (Mühlhaus a.a.O. § 8 Anm. 5 a). Er muß, wenn er - wie hier - die linke Straßenseite benutzt, der Möglichkeit Rechnung tragen, daß sich Fahrzeuge langsam in eine unübersichtliche Kreuzung hineintasten (Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, § 8 StVO Rdn. 7). Ferner ist er verpflichtet, einmündende Straßen daraufhin zu beobachten, ob Vorfahrtsverletzungen drohen; er muß auch bei Annäherung an eine Kreuzung stets reaktionsbereit sein (Mühlhaus aaO).
Der Fahrer des britischen Lastkraftwagens hat gröblich gegen diese ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er hatte nach der gesamten Verkehrssituation keinen Anlaß, die äußerste linke Straßenseite einzuhalten. Das erste der auf der Südstraße parkenden Fahrzeuge stand erst 5 bis 8 m jenseits der Kreuzung. Ein so weites Hinüberfahren auf die linke Straßenseite kann danach nicht als ein durch die Verkehrsverhältnisse an dieser Kreuzung nahegelegtes Verhalten angesehen werden. Die Straßenverkehrsbehörde des beklagten Landkreises brauchte deshalb bei der Ausübung ihrer Verkehrsregelungspflicht nicht mit einem solchen verkehrswidrigen Fahrverhalten zu rechnen. Sie war nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die sich nur bei einem völlig atypischen Verhalten der Verkehrsteilnehmer verwirklichen konnten.
Der Unfallort kann um so weniger als Gefahrenstelle in dem umschriebenen Sinne bezeichnet werden, als die Verkehrsdichte gering war und sich an dieser Stelle vor dem Ereignis vom 19. November 1974 jahrelang kein Unfall ereignet hatte. Zudem hatte noch am 21. Oktober 1974 an der fraglichen Stelle eine sog. Verkehrsschau unter Beteiligung des Straßenbaulastträgers und der Polizei stattgefunden, bei der keine Anbringung von (weiteren) Verkehrszeichen oder -einrichtungen für erforderlich gehalten worden war.
3.
Waren hiernach Maßnahmen zur Verkehrssicherung nicht zwingend geboten, so standen sie im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten, ohne daß (auch nach der neuen, strengeren Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 74, 144, 155 f [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76] und Urteil vom 12. Juli 1979 - III ZR 154/77 = NJW 1979, 1879) Anhaltspunkte für Ermessensfehler vorliegen.
4.
Da zur Entscheidung des Rechtsstreits weitere Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts war deshalb das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Krohn
Richter am BGH Dr. Peetz ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert; Nüßgens
Kröner
Boujong