Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1953, Az.: III ZR 31/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 31/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 30.06.1950
- OLG Stuttgart - 07.12.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 9, 65 - 73
- DVBl 1953, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 785-787 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister des Innern,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
- 2.)
Für die Ausgleichsansprüche zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben auf Amtspflichtverletzung beruhenden Schaden gesamtschuldnerisch haften, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7. Dezember 1950 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 30. Juni 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Fuhrunternehmer G. in St. hatte im Jahre 1947 auf Grund einer ihm von dem Strassenverkehrsamt der Klägerin erteilten Bezugsbescheinigung einen 5 to-Lastkraftwagen erworben. Dieser wurde jedoch alsbald vom Strassenverkehrsamt der Klägerin bei G. beschlagnahmt und von der Polizei sichergestellt. Kurz darauf wurde der Lastkraftwagen - ohne förmliche Inanspruchnahme - dem Fuhrunternehmer B. in St. zugeteilt und übergeben. Daraufhin erhob G., nachdem seine wegen der Entziehung des Besitzes an dem Fahrzeug eingelegte Beschwerde durch Erlass des Verkehrsministeriums des früheren Landes Württemberg-Baden zurückgewiesen war, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die jetzige Klägerin mit dem Antrag, den in der Wegnahme des Lastkraftwagens zu erblickenden Verwaltungsakt aufzuheben. In diesem Verwaltungsstreitverfahren kam es - da die Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verkehrsministerium des früheren Landes Württemberg-Baden inzwischen zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Verwaltungsakt nichtig sei - zu einem Vergleich, demzufolge das Strassenverkehrsamt unter dem 29. September 1949 die Zuweisung des Lastkraftwagens an B. aufhob. Nunmehr erhob G. gegen B. vor dem Landgericht Stuttgart Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs. Letzterer kündigte im Verlauf dieses Rechtsstreits der Klägerin für den Fall seines Unterliegens Schadensersatzansprüche an. Daraufhin kam es zu einem Vergleich zwischen den damaligen Prozessparteien und der jetzigen Klägerin, nach dem G. gegen Bezahlung von 7.200 DM an B. und bei "behördlicherseits erfolgender weiterer Zahlung eines Betrags von 2.800 DM an B." das Fahrzeug bekam. Die Klägerin hat den Betrag von 2.800 DM an B. bezahlt.
Mit der Begründung, dass Beamte des damaligen Landes Württemberg-Baden an der Amtspflichtverletzung gegenüber B. beteiligt gewesen seien und das Land deshalb zum Ausgleich verpflichtet sei, hat die Klägerin gegen das Land Württemberg-Baden Klage auf Erstattung der Hälfte des an B. bezahlten Betrages, mithin auf Zahlung von 1.400 DM nebst Zinsen, erhoben.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, deren Klage sich nunmehr gegen das durch Vereinigung der früheren Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern neu gebildete Land Baden-Württemberg richtet. Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Da mit der Revision die vom Berufungsgericht verneinte Zulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht wird, ist die Revision gemäss §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
II.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, dass der ordentliche Rechtsweg für die erhobene Klage unzulässig sei, im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der auf §§839, 840 Abs. 1, 426 BGB in Verbindung mit Art. 97 der Württ.-Bad. Verfassung gestützte Klageanspruch sei öffentlich-rechtlicher Natur. Dabei sei davon auszugehen, dass auch der Anspruch des Geschädigten gegen den Staat bezw. die Körperschaft, in deren Diensten der Beamte, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, steht, ein öffentlich-rechtlicher sei. Dafür spreche bereits die Tatsache, dass die Verantwortlichkeit des Staates bezw. der Körperschaft für Amtspflichtverletzungen auf einer Vorschrift der Verfassung beruhe, die ein öffentlich-rechtliches Grundgesetz darstelle. Auch sei insoweit von Bedeutung, dass diese Haftung des Staates im Gegensatz zu der in §839 BGB ausgesprochenen Haftung des Beamten insofern eingeschränkt sei, als die Haftung des Staates nur für Amtspflichtverletzungen gegeben sei, die in Ausübung der den Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt begangen seien. Schliesslich spreche für die öffentliche Natur des Anspruchs gegen den Staat oder die Körperschaft auch der vom Gesetzgeber mit der Verfassungsvorschrift verfolgte Zweck. Dieser Zweck sei allein die Schadloshaltung des einzelnen Bürgers bei Schäden, die ihm im Rahmen seiner Unterwerfung unter die Staatsgewalt durch Übergriffe von Organen dieses Staates oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts erwachsen; der Anspruch gegen den Staat wurzele deshalb nicht in der Gleichordnung der Beteiligten, wie sie bei bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen vorausgesetzt wird, sondern in der Unterordnung des Bürgers unter den Staat. Wenn demnach davon auszugehen sei, dass die dem einzelnen Bürger in Art. 97 der Württ.-Bad. Verfassung zugebilligten Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakter haben, dann könne für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch gegen das beklagte Land nichts anderes gelten, da der Grund des Ausgleichsanspruchs im hoheitlichen Wirkungsbereich der öffentlich-rechtlichen Haftung beider Parteien liege. Zur Entscheidung über öffentlich-rechtliche Ansprüche, dieser Art seien, die ordentlichen Gerichte nur dann berufen, wenn ihnen diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen sei. Das sei aber bei diesen Ausgleichsansprüchen - im Gegensatz zu Ansprüchen der geschädigten Dritten, die durch die in Rede stehende Verfassungsbestimmung "Zivilprozeßsachen kraft Zuweisung" geworden seien - nicht der Fall. Es könne dahingestellt bleiben, ob im Verhältnis der Parteien zueinander überhaupt eine interne Ausgleichspflicht entsprechend §426 Abs. 1 BGB gegeben und ob und inwieweit etwaige Ansprüche des geschädigten Bosch, auf die Klägerin infolge ihrer Erfüllung entsprechend §426 Abs. 2 BGBübergegangen seien. Jedenfalls könne prozessual die durch die Verfassung bestimmte Verfolgbarkeit des Anspruchs des Geschädigten vor den ordentlichen Berichten nicht auf die Klägerin übergehen. Die Parteien seien gleichgeordnete Rechtsträger im Sinne des §85 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Württemberg-Baden und hätten gemäss diesen Vorschriften den vorliegenden Streit als Parteistreitigkeit vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.
Hiergegen macht die Revision geltend: Das öffentlich-rechtliche Sachverhältnis sei mit dem im Vorprozess zwischen G. und B. vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich erledigt worden. Der nunmehr erhobene Anspruch werde allein auf die Bestimmungen der §§840, 426 BGB gegründet und mithin als rein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Für die so begründete Klage sei ohne Rücksicht auf ihre sachliche Begründetheit der ordentliche Rechtsweg gegeben. Aber selbst wenn der Klageanspruch als öffentlich-rechtlicher angesehen werden müsse, sei der ordentliche Rechtsweg kraft gesetzlicher Zuweisung derartiger Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte eröffnet. Diese Zuweisung brauche nicht in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung ausgesprochen zu sein; vielmehr genüge es nach allgemeinen Auslegungsregeln, dass sie im Gesetz in irgendeiner Weise zum Ausdruck komme. Die Zuweisung der hier in Rede stehenden Ansprüche an die ordentlichen Gerichte habe darin ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden, dass der Gesetzgeber diese Ansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt habe. Der Staat oder die sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft trete gemäss Art. 34 GrundG bei Amtspflichtverletzungen lediglich an die Stelle der Beamten. Daraus, dass die §§840, 426 BGB bei Verantwortlichkeit mehrerer Beamter für denselben Schaden anwendbar seien, folge deshalb auch die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Ausgleichspflicht unter verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Damit aber seien die Streitigkeiten über diese Ausgleichungspflicht den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung zugewiesen.
Demgegenüber vertritt das beklagte Land die Auffassung, dass die Bestimmungen der §§840, 426 BGB auf Ansprüche der vorliegenden Art weder unmittelbar noch als Ausdruck eines über das Gebiet des bürgerlichen Rechts hinausgreifenden allgemeinen Rechtsgedankens zur Anwendung gebracht werden könnten. Die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften finde in den gedachten Fällen vielmehr ausschliesslich im Rahmen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Finanzausgleichs statt und darüber hinausgehende Ansprüche seien nicht gegeben.
III.
Der ordentliche Rechtsweg ist - soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die bereits materiell zivilrechtlicher Natur sind - nur für solche Streitigkeiten eröffnet, zu deren Erledigung die ordentlichen Gerichte entweder kraft Überlieferung oder kraft besonderer gesetzlicher Zuweisung berufen sind.
1.)
Die Revision will schon allein deswegen den ordentlichen Rechtsweg als gegeben ansehen, weil das Gericht bei der Prüfung seiner Zulässigkeit vom Vorbringen der Klage auszugehen habe. Die Klage aber werde auf §426 Abs. 2 BGB, mithin auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt, so dass bereits aus diesem Grund die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht werden müsse. Insoweit kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht von Bedeutung, ob die tatsächlichen Behauptungen in der Klage richtig sind oder nicht. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klageanspruchs kommt es jedoch entscheidend nicht auf die Auffassung der Klägerin, sondern allein auf die wahre Natur dieses Anspruchs an. Somit ist zunächst zu prüfen, welche wahre rechtliche Natur der sich nach den als richtig unterstellten tatsächlichen Klagebehauptungen ergebende Anspruch hat, und alsdann, ob für die gerichtliche Geltendmachung eines derartigen Anspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen steht.
2.)
Während der Kläger die im Streit befangenen Ansprüche aus einer nach §§840, 426 BGB zu beurteilenden Ausgleichsverpflichtung unter Gesamtschuldnern herleitet, meint das beklagte Land, dass es sich dabei um eine Frage des allgemeinen Finanzausgleichs handle. Letzteres trifft jedoch nicht zu, vielmehr ist die Frage im Sinne der Klägerin zu beantworten: Die Schadensersatzpflicht der mehreren öffentlich-rechtlichen Körperschaften dem Geschädigten gegenüber gründet sich auf Art. 34 GrundG. Diese Bestimmung enthält aber keine Regelung über die Haftung der beteiligten Körperschaften im Innenverhältnis. Sie spricht überhaupt selbst - ebenso wie alle früheren Vorschriften, die die unmittelbare Haftung des Staates und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für den von ihren Beamten in Ausübung der öffentlichen Gewalt einem Dritten zugefügten Schaden vorsehen (Art. 131 WeimVerf, Art. 97 der Württ.-Bad. Verfassung, §1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 - RGBl I, 798 -, §1 des Preußischen Gesetzes vom 1. August 1909 - GS 691 -, Art. 60 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB, Art. 202 des Württ.-Bad. Ausführungsgesetzes zum BGB, §12 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 u.a.) - lediglich den allgemeinen Grundsatz aus, dass bei in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgten Amtspflichtverletzungen die Verantwortlichkeit den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Diensten der Schädiger steht. Hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Verantwortlichkeit des Staates und der Körperschaften ist im Grundgesetz ebenso wie in den anderen angeführten Bestimmungen keine ausdrückliche Regelung getroffen. Da aber mit der nach dem Grundgesetz den Staat oder die sonstige Körperschaft treffende Verantwortlichkeit keine andere als die den Beamten selbst treffende Verantwortlichkeit gemeint sein kann und der Staat lediglich dem Geschädigten gegenüber an die Stelle des Beamten tritt, muss insoweit auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegriffen werden. Mithin decken sich Voraussetzungen und Umfang der Haftung des Staates mit denen der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Haftung des Beamten selbst (Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches 14. Aufl. Anm. 9 zu Art. 131; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Anm. 2 zu Art. 34; Heidenhain in NJW 1949, 841; RGZ 96, 143 [147] und 102, 166 [169]). Demzufolge sind zur Bestimmung der Schadensersatzverpflichtung des Staates nach Inhalt und Umfang aber auch nicht nur die Vorschriften des §839 BGB, sondern auch die die Verantwortlichkeit mehrerer Schädiger einmal im Verhältnis zu dem Geschädigten und zum andern in ihrem Verhältnis zueinander regelnden Bestimmungen der §§840, 426 BGB mit heranzuziehen. Denn bei Nichtanwendung dieser Vorschriften würde die Haftung des Staates und damit dessen "Verantwortlichkeit" eine andere als die des Beamten selbst sein. Wenn mithin neben einer Privatperson noch ein Beamter für denselben aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden verantwortlich ist, dann regelt sich die Haftung des privaten Schädigers und die des an die Stelle des Beamten tretenden Staates im Aussenverhältnis nach §540 Abs. 1 BGB (gesamtschuldnerische Haftung dem Geschädigten gegenüber) und im Innenverhältnis nach §426 BGB. Das Entsprechende muss gelten, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften anstelle ihrer Beamten für ein und denselben Schaden einzustehen haben, da auch insoweit die gleichen Erwägungen zutreffen.
Danach kann gesagt werden, dass die Ausgleichsansprüche von dem allgemeinen Finanzausgleich, soweit ein solcher überhaupt zwischen den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften stattfindet, nicht mitumfasst werden und deshalb nicht bereits aus diesem Grunde dem ordentlichen Rechtsweg entzogen sind. Das beklagte Land verweist in diesem Zusammenhang auf Bestimmungen des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I, 325). Durch dieses Gesetz wurde ein grosser Teil der damals noch im Landesdienst stehenden Angehörigen der Polizei in den Reichsdienst überführt, und gleichzeitig wurde bestimmt (§4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes), dass das Reich die den Ländern nach den Vorschriften über die Beamtenhaftung obliegende Verantwortung auch für die Schäden übernahm, die durch bei den Ländern verbleibende Polizeiverwaltungsbeamte verursacht wurden. Es handelt sich dabei also lediglich um eine nach aussen hin befreiend wirkende Übernahme einer Schuld der Länder durch das Reich und nicht um den Ausgleich unter mehreren öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern. Die Ausgleichung zwischen Reich und Ländern im Innenverhältnis wird auch nicht dem allgemeinen Finanzausgleich überlassenes behält vielmehr im Innenverhältnis bei der Haftung der Länder sein Bewenden, da diese dem Reich nach ausdrücklicher Vorschrift (§4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) die im Einzelfall gemachten Aufwendungen zu erstatten haben. Das Gesetz trifft also für die gedachten Fälle nur eine Sonderregelung über die Haftung des Reichs im Aussenverhältnis. Es kann deshalb auch keineswegs die in dem genannten Gesetz getroffene Regelung, wie das beklagte Land es will, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens aufgefasst werden, dass der Ausgleich zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis im Wege des allgemeinen Finanzausgleichs stattfinde.
3.)
Mit der Bejahung der Anwendbarkeit der Bestimmungen der §§840, 426 BGB auf die Ausgleichung zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten herrührenden Schaden einzustehen haben, ist jedoch noch nichts Entscheidendes über den privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter derartiger Ausgleichungsansprüche und damit auch noch nichts Entscheidendes über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gesagt. Denn trotz Anwendbarkeit der genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs können diese Ansprüche öffentlich-rechtlichen Charakter tragen. Es bedarf jedoch in dieser Richtung keiner näheren Untersuchung mehr. Denn der Senat sieht für die Geltendmachung dieser Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg auch unter der Voraussetzung als gegeben an, dass es sich dabei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt; er ist der Auffassung, dass die Bestimmung des Art. 34 Satz 3 GrundG eine Zuweisung auch dieser Ansprüche an die ordentlichen Gerichte enthält.
IV.
Die Bestimmung des Art. 34 Satz 3 GrundG weist zwar ausdrücklich nur den Schadensersatzanspruch des Geschädigten und den Rückgriffsanspruch gegen den Beamten dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte zu. In diese Regelung sind aber nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren gesamtschuldnerisch haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einzubeziehen.
1.)
Das angefochtene Urteil geht davon aus, Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuweisung der Amtshaftungsansprüche an die ordentlichen Gerichte sei es, "dem einzelnen Bürger die gerechte Beurteilung der ihm aus der Amtspflichtverletzung zustehenden Ansprüche gegen den Staat und andere Hoheitsträger zu sichern". Dieser Gesichtspunkt mag für die früheren entsprechenden Bestimmungen von Bedeutung gewesen sein; er trifft aber jedenfalls für die im Grundgesetz Betroffene Regelung nicht mehr zu, da bei Schaffung des Grundgesetzes bereits in allen Ländern der Bundesrepublik die verwaltungsgerichtliche Generalklausel bestand und Verwaltungsgerichte als mit allen rechtsstaatlichen Garantien ausgestattete unabhängige Gerichte geschaffen waren. Bei einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte würde deshalb die gerechte Beurteilung der Ansprüche des geschädigten Bürgers ebenso wie bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gesichert sein, so dass der vom Berufungsgericht angezogene Gesichtspunkt als Grund für die vom Grundgesetz beibehaltene Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die hier in Rede stehenden Ansprüche nicht in Betracht kommen kann. Ebensowenig trifft dieser Grund für die Zuweisung der Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten an die ordentlichen Gerichte zu.
Der wirkliche Grund für die im Grundgesetz getroffene Zuständigkeitsregelung ist ein anderer; Schadensersatzansprüche, die gegen den Staat oder sonstige Körperschaften aus Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten hergeleitet werden sind häufig derart mit Ansprüchen rein bürgerlich-rechtlicher Art verwoben, dass es zu unerwünschten und praktisch unhaltbaren Ergebnissen führen würde, wenn in derartigen Fällen für die Geltendmachung der auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche eine andere gerichtliche Zuständigkeit bestehen würde als für die mit diesen Ansprüchen eng verbundenen Ansprüche anderer Art. Das Entsprechende gilt für die Rückgriffsansprüche gegen die Beamten, da diese ebenfalls auf demselben Lebensvorgang wie die übrigen bereits genannten Ansprüche beruhen. Es würde deshalb Innerlich-zusammengehöriges ohne sachlich gerechtfertigten Grund auseinandergerissen, wenn für die Entscheidung über diese verschiedenen aus ein und demselben Lebensvorgang herrührenden Ansprüche verschiedene Gerichtswege eröffnet würden. In der Vermeidung einer derartigen Zuständigkeitsaufspaltung liegt der alleinige Grund und die Rechtfertigung dafür, dass der Gesetzgeber des Grundgesetzes für die in Art. 34 GrundG genannten Ansprüche in Übereinstimmung mit den früheren entsprechenden Bestimmungen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte trotz der bereits allgemein bestehenden verwaltungsgerichtlichen Generalklausel beibehalten hat (vgl. Weber, zitiert von Blomeyer in MDR 1952, 23 [25]).
Die gleichen Gründe, die hiernach zu der Zuweisung der Amtshaftungsansprüche gegen den Staat oder sonstige Körperschaften sowie der Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten an die ordentlichen Gerichte geführt haben, treffen aber auch für die hier in Rede stehenden Ausgleichungsansprüche zu. Denn diese können ebenfalls derart mit vor den ordentlichen Gerichten verfolgbaren Ansprüchen verwoben sein, dass es den Grundsätzen eines geordneten und zweckmässig geregelten Rechtsschutzes widerstreiten würde, wenn für die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht ebenso wie für die damit aufs engste zusammenhängenden anderen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein würde.
Der Senat trägt daher keine Bedenken, daraus, dass der Gesetzgeber einmal für die auf Amtspflichtverletzung gestützten Ansprüche des Geschädigten gegen den Staat oder sonstige Körperschaften und zum andern für die Rückgriffsansprüche gegen die schuldigen Beamten ausdrücklich die ordentlichen Gerichte allein für zuständig erklärt hat, zu schliessen, dass damit auch der ordentliche Rechtsweg für die Ausgleichungsansprüche zwischen mehreren. Körperschaften, die für denselben aus Amtspflichtverletzung ihrer Beamten herbeigeführten Schaden einzustehen haben, eröffnet ist. Denn der Gesetzgeber hat durch die ausdrücklich getroffene Regelung zu erkennen gegeben, dass er den den Amtshaftungsklagen zugrunde liegenden Lebensvorgang, der weithin neben den Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung Ansprüche anderer Art (u.a. auf Grund Kraftfahrzeug- und Tierhalterhaftung) hervorbringt, einheitlich beurteilt wissen will, und es würde diesem im Gesetz hinreichend zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn man hinsichtlich des Rechtswegs für die hier in Rede stehenden Ausgleichungsansprüche die durch den zugrunde liegenden einheitlichen Lebensvorgang gegebenen natürlichen Zusammenhänge auseinanderreissen und insoweit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneinen wollte.
2.)
Zu welchen unerwünschten und dem oben aufgezeigten Zweck der Zuständigkeitsregelung in Art. 34 Satz 3 GrundG zuwiderlaufenden Ergebnissen die gegenteilige Ansicht führen würde, wird bei folgenden Überlegungen deutlich:
a)
Wenn bei einem Kraftfahrzeugunfall zwei Fahrzeuge beteiligt sind, deren Halter zwei verschiedene öffentlich-rechtliche Körperschaften und deren Führer zwei in Diensten der betreffenden Körperschaften stehende Beamte sind, dann ist für den Anspruch des geschädigten Fußgängers gegen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften in vollem Umfang die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Das gilt auch insoweit, als die Ansprüche ziffernmässig über die im Strassenverkehrsgesetz festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen und auf §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG gestützt werden. Auch sind in diesem Falle für die Auseinandersetzung zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit ihre Haftung als Kraftfahrzeughalter in Frage steht, lediglich die ordentlichen Gerichte zuständig und ebenso steht für die etwaigen Rückgriffsansprüche der Körperschaften gegen ihre Beamten wiederum nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 34 Satz 3 GrundG allein der ordentliche Rechtsweg offen. Würde man nunmehr für die aus demselben einheitlichen Lebensvorgang herrührenden Ausgleichungsansprüche zwischen den beiden öffentlich-rechtlichen Körperschaften den ordentlichen Rechtsweg für verschlossen und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als gegeben ansehen, dann würde etwa der Streit über die Ausgleichung wegen einer monatlichen Unfallrente von 150 DM in Höhe von 125 DM (Grundlage: Strassenverkehrsgesetz) vor den ordentlichen Gerichten und in Höhe der weiteren 25 DM (Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch) vor den Verwaltungsgerichten auszufechten sein. Das würde zu einer Zerreissung eines einheitlichen Rechtsverhältnisses führen und man würde damit der Bestimmung des Art. 34 Satz 3 GrundG eine zu enge und ihrem Sinn und Zweck widersprechende Auslegung geben.
Die Unhaltbarkeit der gegenteiligen Auffassung wird noch weiter verdeutlicht, wenn man das oben erwähnte Beispiel dahin abwandelt, dass an dem Unfall auch noch ein von einem privaten Halter gesteuertes Kraftfahrzeug beteiligt gewesen sei. Wenn in diesem Falle die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft den Geschädigten befriedigt und nun von den übrigen Beteiligten Ausgleichung verlangen will, dann wurde sie ihren Ausgleichungsanspruch gegen den privaten Mitschädiger auch hinsichtlich der ausserhalb des Strassenverkehrsgesetzes vorzunehmenden Ausgleichung ausschliesslich vor den ordentlichen Gerichten verfolgen müssen, während sie sich insoweit, aber auch nur insoweit, mit der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft vor den Verwaltungsgerichten streiten müsste. Eine derartige Aufspaltung der gerichtlichen Zuständigkeiten für die aus ein und demselben Lebensvorgang erwachsenden Ansprüche würde einer vernünftigen Handhabung der im wesentlichen nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten ausgerichteten gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den einzelnen Gerichtswegen nicht entsprechen.
b)
Die gegenteilige Meinung würde ferner zu ungerechtfertigten Unterschieden hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit für die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften führen, je nachdem, ob eine derselben den Geschädigten bereits befriedigt hat oder nicht, und ob mithin ihr Anspruch auf die Bestimmung des Abs. 2 oder die des Abs. 1 des §426 BGB gestützt wird.
Für einen auf §426 Abs. 2 BGB gestützten Anspruch würde nämlich der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben sein, wenn man der Bestimmung des Art. 34 Satz 3 GrundG die hier abgelehnte enge Auslegung geben würde. Denn der Geschädigte hat seinen Ersatzanspruch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 34 Satz 3 GrundG ohne Rücksicht darauf, ob dieser privaten oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. An dieser Verfolgbarkeit des Anspruchs vor den ordentlichen Gerichten vermag der - teilweise - Übergang des Anspruchs auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Geschädigten befriedigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts zu ändern, da bei einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Forderungsübergang der Charakter der Forderung als solcher unverändert bleibt und deshalb auch die Art der gerichtlichen Verfolgbarkeit durch den Gläubigerwechsel unberührt bleiben muss.
Das beklagte Land weist demgegenüber darauf hin, dass der gesetzliche Forderungsübergang auf Grund des §426 Abs. 2 BGB das Bestehen eines Ausgleichungsanspruchs gemäss §426 Abs. 1 BGB zur Voraussetzung habe, das Bestehen eines solchen Ausgleichungsanspruchs aber gerade streitig sei und die Entscheidung über diese rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Es folgert daraus dass auch für den auf §426 Abs. 2 BGB gestützten Anspruch der ordentliche Rechtsweg nicht offen stehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar muss der Revision zugegeben werden, dass der Anspruch aus §426 Abs. 2 BGB akzessorischer Natur ist und ein Übergang nur dann eintritt, wenn und soweit ein Ausgleichungsanspruch nach §426 Abs. 1 BGB gegeben ist. Jedoch bildet trotzdem bei einem Streit über einen aus §426 Abs. 2 BGB hergeleiteten und auf den Kläger kraft Gesetzes übergegangenen Anspruch die Frage, ob und inwieweit ein Ausgleichungsanspruch gemäss §426 Abs. 1 BGB besteht, lediglich eine Vortrage, über die die ordentlichen Gerichte selbst dann entscheiden könnten, wenn diese Frage als Hauptfrage ihrer Entscheidung nicht unterliegen würde. Mithin muss für den auf §426 Abs. 2 BGB gestützten Anspruch, der vor dem gesetzlichen Übergang auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Hand des Geschädigten selbst kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung vor den ordentlichen Gerichten verfolgbar war, ebenfalls der ordentliche Rechtsweg kraft dieser Zuweisung als gegeben angesehen werden.
V.
Da das Berufungsgericht die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen hat und der Prozessstoff im übrigen noch nicht geprüft ist, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung hatte zweckmässigerweise, da auch das Landgericht die Klage ausschliesslich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen hat, gemäss §§565, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zu erfolgen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren vorzubehalten war.