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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1958, Az.: III ZR 133/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1958
Aktenzeichen
III ZR 133/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Koblenz - 24.04.1957

Prozessführer

des Transportunternehmers Peter W. II in W., Kreis B.,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Trier,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24. April 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 9. November 1954 befuhr der Sohn des Klägers mit dessen Lastkraftwagen gegen Mittag die von Oberweis nach Bitburg führende Landstraße I. Ordnung. An der Stelle, an der - in der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - von rechts eine von der amerikanischen Baustelle "Bedhard" kommende Zufahrtsstraße in die Straße Oberweis-Bitburg einmündet, prallte der LKW des Klägers mit dem aus der genannten Zufahrtstraße herangekommenen Lastzug des Zeugen H. zusammen, geriet auf die hinter der Fahrbahn befindliche Böschung und kippte um. Der dabei an dem Fahrzeug des Klägers entstandene Sachschaden ist diesem von seiner Kaskoversicherung ersetzt worden.

2

Für den ihm infolge der Beschädigung seines Wagens angeblich entstandenen Verdienstausfall nimmt der Kläger das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung in Anspruch: Der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß das beklagte Land auf der Landstraße in Richtung Bitburg vor der Einmündung der Zufahrtstraße kein Warnschild aufgestellt habe. Ein solches habe aber unbedingt aufgestellt werden müssen, da ein Fichtenwald jede Sicht auf die Abzweigung nehme und sich zur Unfallzeit ständig ein starker Verkehr von der Baustelle "Bedhard" auf die Zufahrtstraße in Richtung auf die Landstraße Oberweis-Bitburg bewegt habe. Der Kläger hat weiter vorgetragen, daß sein Verdienstausfall insgesamt 2.520 DM betrage und daß ihm der Haftpflichtversicherer des Zeugen H. im Vergleichswege 1.100 DM bezahlt habe. Von dem danach verbleibenden Betrag von 1.420 DM macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag geltend und hat vor dem Landgericht beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 1.100 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebeten.

3

Das Landgericht hat dahin erkannt:

"Der dem Kläger auf Grund Verdienstausfalles zustehende Schadensersatzanspruch, auf den er sich zur Hälfte eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenigstens aber eine solche in Höhe von 1.100 DM anrechnen lassen muß, ist der Beklagten gegenüber in Höhe von 2/3 des Restbetrages dem Grunde nach gerechtfertigt."

4

Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen begründet:

7

Die Pflicht zur Aufstellung von Verkehrs-, insbesondere von Warnzeichen obliege den Straßenverkehrsbehörden des beklagten Landes (staatliche Verkehrspolizei), wie sich aus § 3 Abs. 4 StrVO in Verbindung mit § 75 PVG für Rheinland-Pfalz (und der in der Anlage zu dieser Bestimmung unter B Nr. 6 getroffenen Regelung) und § 5 a StrVG ergebe. Jedoch sei die Verkehrspolizei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verpflichtet gewesen, auf der Landstraße Oberweis-Bitburg vor der Einmündung der hier interessierenden Zufahrtstraße ein Warnschild anzubringen, da diese Einmündung nicht als eine wirklich gefährliche Stelle, die die Anbringung eines Warnschildes erfordert habe, zu erachten sei. Aber selbst wenn man mit dem Landgericht in der Unfallstelle eine wirkliche Gefahrenstelle erblicke, sei der Anspruch des Klägers unbegründet, da die in diesem Falle zu unterstellende Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nicht ursächlich für den Unfall geworden sei. Zu dem Unfall sei es nicht deshalb gekommen, weil der Sohn des Klägers die Einmündung der Zufahrtstraße nicht erkannt habe und nicht habe erkennen können, sondern deswegen, weil er den Verkehr auf der Zufahrtstraße infolge des die Sicht behindernden Fichtenaufwuchses nicht habe beobachten können. Auf den mehr oder weniger starken Verkehr hätte aber auch ein auf die Straßeneinmündung hinweisendes Warnschild den Sohn des Klägers nicht aufmerksam gemacht.

8

II.

Die Sachverpflichtung (Passivlegitimation) des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht.

9

1.)

In der Sache selbst ist bisher im Vortrag der Parteien und in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zwischen den verschiedenen hier in Betracht kommenden Verkehrszeichen unterschieden worden. In den vorinstanzlichen Entscheidungen ist ausdrücklich nur von Warnschildern und Warntafeln im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 a StrVG die Rede. In dem Vortrag der Parteien wird hingegen auch von Schildern und "Warnschildern" nach Bild 30 und 52 der Anlage zur StrVO gesprochen (u.a. Schriftsätze des Klägers vom 12. Juni 1956, S. 2, und vom 19. Oktober 1956, S. 2, sowie Schriftsatz des beklagten Landes vom 13. Juli 1956). Bei diesen Schildern handelt es sich aber nicht um "Warnschilder", sondern bei dem Schild nach Bild 30 um ein "Gebotszeichen" und nach Bild 52 um das besondere "Zeichen für Vorfahrtstraßen".

10

2.)

Die sich bereits aus der allgemeinen Aufgabe der Polizei (vgl. für Rheinland-Pfalz § 1 PVG vom 26. März 1954 - GVBl 31 -) ergebende Pflicht der zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Verkehrspolizei), die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist in § 5 a StrVG und § 3 StrVO im einzelnen noch konkretisiert worden. Die auf diesen Bestimmungen beruhenden Pflichten liegen den Bediensteten der Straßenverkehrsbehörden nicht nur als Dienstpflichten ihrer Behörde gegenüber ob, sondern sie bestehen auch als Amtspflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern als Dritten im Sinne des § 839 BGB (vgl. RG 162, 273, 275; BGH Urt. vom 3. Juli 1952 - III ZB 120/51 = VRS 4, 498; Urt. vom 1 § . März 1953 - III ZR 258/52 S. 5/6). In dieser Richtung liegt hier jedoch eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes nach § 839 in Verbindung mit Art. 34 GG auslösende Pflichtverletzung nicht vor.

11

3.)

Nach § 5 a StrVG sind "gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, von den Landesbehörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen". Ob eine die Kennzeichnung durch eine Warnungstafel erheischende "Gefahrenstelle" gegeben ist, ist nicht eine Frage des Ermessens der zuständigen Behörde, sondern ebenso wie die Frage, ob eine die Voraussetzung eines polizeilichen Einschreitens bildende polizeiliche Gefahr vorliegt, eine der richterlichen Nachprüfung unterliegende Rechtsfrage (zur "Polizeigefahr" vgl. LM PrFVG § 14 Nr. 5). An der Straße Oberweis-Bitburg lag jedoch eine gefährliche Stelle im Sinne der vorgenannten Bestimmungen nicht vor. Derartige "gefährliche Stellen" sind lediglich solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine besondere Gefahr für den Verkehr bilden, d.h. die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt (LM BGH § 823 (D e) Nr. 27). Nach den in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffenen und insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war hier "bereits auf weite Entfernung ... deutlich zu erkenne, daß die Zufahrtstraße mit erheblicher Verbreiterung in die Landstraße einbiegt". Jedoch war nach den weiteren Feststellungen die Sicht von der Straße Oberweis-Bitburg in die Zufahrtstraße schlecht, da sie durch einen hohen, dichten Fichtenwald, mit dem der Winkel zwischen beiden Straßen bestanden ist, behindert war. Wann aber die Einmündung der Zufahrtstraße schon auf weite Entfernung deutlich zu erkennen war, dann bedurfte es insoweit keiner besonderen Warnung der Verkehrsteilnehmer. Der Fichtenbestand, der die Sicht in die Zufahrtstraße behinderte, stand ebenfalls jedem Verkehrsteilnehmer vor Augen. Die durch die Sichtbehinderung bedingten Gefahren ergaben sich mithin bereits ohne weiteres aus der Örtlichkeit, ohne daß es noch der Aufstellung eines besonderen (Warnzeichens Warnungstafel im Sinne des § 5 a StrVG), wobei lediglich ein solches nach Bild 1 der Anlage zur StrVO in Betracht kommen konnte, bedurfte. Für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich auf der Straße von Oberweis-Bitburg der Einmündung näherte, ergab sich nach alledem bereits aus der ohne weiteres erkennbaren verkehrsmäßigen Situation die Pflicht, sich angesichts der Sichtbehinderung in die Zufahrtstraße der Einmündung in einer Weise zu nähern, die es ihm ermöglichte, gegebenenfalls dem zunächst nicht erkennbaren Herannahen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Zufahrtstraße rechtzeitig und sachgerecht Rechnung tragen zu können.

12

Lediglich zur Klarstellung sei noch darauf hingewiesen, daß entgegen der Annahme der Revision auch später kein "Warnschild" vor der Einmündung der Zufahrtstraße aufgestellt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag des Klägers, der sich auf die Aussage der Zeugen W. und H. gründet, daß es sich dabei um die die Vorfahrt regelnden Schilder nach Bild 30 oder 30 a (auf der Zufahrtstraße vor der Einmündung.) und nach Bild 52 (auf der Landstraße Oberweis-Bitburg) handelt.

13

In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, daß der Kläger die Rechtslage falsch beurteilt, wenn ex vortragen läßt, daß seinem Sohn die Vorfahrt zugestanden habe und der aus der Zufahrtstraße einfahrende Zeuge H. wartepflichtig gewesen sei. Da es zur Zeit des Unfalls an einer Vorfahrtregelung durch besondere Beschilderung gemäß § 13 Abs. 2 StrVG fehlte, galt der in Abs. 1 aaO normierte Grundsatz "rechts vor links". Der Sohn des Klägers war mithin wartepflichtig. Davon, daß es sich bei der Zufahrtstraße um eine verkehrstechnisch völlig untergeordnete und von Kraftfahrzeugen kaum benutzte Straße gehandelt habe, aus der der Sohn des Klägers einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht habe zu erwarten brauchen (vgl. dazu BGH 20, 290), kann nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers keine Rede sein.

14

4.)

Nach dem Sachvortrag der Parteien stellt sich nunmehr weiter die vom Berufungsgericht nicht behandelte Frage, ob die zuständige Straßenverkehrsbehörde, wenn auch nicht ein Warnschild im Sinne des § 5 a StrVG und der Anlage zur StrVO unter A I a, so doch die Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen hätte aufstellen müssen.

15

Soweit nicht die Sicherheit des Verkehrs und damit die allgemeine polizeiliche Pflicht zur Gefahrenabwehr die Aufstellung bestimmter Zeichen erfordert, ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Verkehrszeichen aufzustellen sind, von den Straßenverkehrsbehörden im Rahmen des § 3 Abs. 4 StrVO nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Es liegt deshalb auch grundsätzlich im Ermessen der Straßenverkehrsbehörden, ob es an Kreuzungen oder Einmündungen von Straßen bei dem in § 13 Abs. 1 StrVO aufgestellten Grundsatz "rechts vor links" sein Bewenden haben oder ob eine davon abweichende Regelung der Vorfahrt durch entsprechende Beschilderung nach Abs. 2 und 3 aaO erfolgen soll.

16

Daß hier die Einmündung der in Rede stehenden Zufahrtstraße nicht einen Gefahrenzustand schuf, der bereits unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Gefahrenabwehr ein Abweichen von dem das Vorfahrtrecht beherrschenden Grundsatz "rechts vor links" als geboten erscheinen lassen mußte, ergibt sich in gewissem Umfang schon aus den Ausführungen, die oben im Zusammenhang mit der Trage der Aufstellung von Warnzeichen gemacht worden sind. Im übrigen war nicht zu befürchten, daß ohne eine besondere Regelung der Vorfahrt bei den die in Betracht kommenden Straßen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine sie gefährdende Verwirrung entstehen und begründete Zweifel über die Vorfahrtfrage auftreten könnten. Auch ist selbst dann, wenn man vom Sachvortrag des Klägers ausgeht, ein ausreichender Anhaltspunkt dafür nicht gegeben, daß die Besonderheiten der an der Straßeneinmündung gegebenen Verkehrsverhältnisse eine Regelung der Vorfahrt ohne weiteres geboten hätten und (oder) daß es der zuständigen Straßenverkehrsbehörde als Ermessensmißbrauch zur Last gelegt werden könnte, daß sie eine von der Regel des § 13 Abs. 1 StrVO abweichende Vorfahrtregelung an der Unfallstelle unterlassen hat. Daß nach der Sachdarstellung des Klägers später eine solche Regelung erfolgt ist, spricht nicht dagegen.

17

Nach alledem kann eine Amtspflichtverletzung auf Seiten der Bediensteten der hier in Betracht kommenden Straßenverkehrsbehörde nicht festgestellt werden, so daß es bei der Abweisung der Klage sein Bewenden haben muß.

18

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer