Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1988, Az.: III ZB 2/88
Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts Prozesskostenhilfe zu verweigern; Rechtsbeschwerde aufgrund greifbarer Gesetzeswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1988
- Aktenzeichen
- III ZB 2/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.12.1987 - AZ: 9 U 6503/87
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Erika L. geb. R., B...straße ..., B.,
Prozessgegner
B.,
vertreten durch den Senator für Justiz und Bundesangelegenheiten, S. Straße ..., B.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. Mai 1988
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 2.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 1987 - 9 U 6503/87 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Klägerin nimmt B. aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Höhe von 174,00 DM in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Den Einspruch der Klägerin hat es durch zweites Versäumnisurteil verworfen.
Das Kammergericht hat den Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Berufung zu bewilligen, durch den angefochtenen Beschluß vom 18. Dezember 1987 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 14. Januar 1988 zugestellten Beschluß richtet sich die am 28. Januar 1988 beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht ausnahmsweise unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt sog. "greifbarer Gesetzwidrigkeit".
Das Kammergericht hat allerdings, worauf die Klägerin mit Recht hinweist, verkannt, daß gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) die Berufung unter den Voraussetzungen des § 513 Abs. 2 Satz 1 ZPO (s. dazu Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - III ZB 15/87 = BGHR ZPO § 513 Abs. 2 Satz 1 Säumnis 1 m. w. Nachw.) auch dann statthaft ist, wenn - wie im Streitfall - die Berufungssumme von mehr als 700,00 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht wird. In § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist (seit der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 - BGBl. I 3281; vgl. dazu Kramer NJW 1978, 1411, 1416) ausdrücklich bestimmt, daß § 511 a ZPO insoweit nicht anzuwenden ist. Das Kammergericht hat die Vorschrift des § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersichtlich übersehen.
Dieser Rechtsfehler in dem angefochtenen Beschluß führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (hier § 127 Abs. 2 Satz 2, vgl. auch § 567 Abs. 3 ZPO) unanfechtbare Entscheidung ist nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" darf nicht dahin mißverstanden werden, als genüge bereits jeder eindeutige Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine neue Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH Beschl. v. 1. Oktober 1985 - VI ZB 13/85 = BGHWarn 1985 Nr. 257 = NJW-RR 1986, 738 und v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 = BGHWarn 1987 Nr. 219 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel - Gesetzwidrigkeit, greifbare 1 = NJW 1988, 49, 51; vgl. auch BGH Beschl. v. 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 - VersR 1975, 343 f.; v. 16. April 1986 - IVb ZB 14/86 = NJW-RR 1986, 1263 f. [BGH 16.04.1986 - IVb ZB 14/86] und v. 5. Mai 1986 - II ZB 3/86 = WM 1986, 824 f., jeweils m. w. Nachw.).
So liegt es hier nicht. Die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung durch das Berufungsgericht ist als solche dem Gesetz nicht fremd (vgl. §§ 114, 119, auch § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Daß das Kammergericht sich bei seiner Entscheidung nicht mit § 513 Abs. 2 Satz 2 ZPO auseinandergesetzt hat, obwohl die Klägerin auf die Zulässigkeit der Berufung trotz Nichterreichens der Berufungssumme hingewiesen hatte, nimmt dieser Entscheidung nicht die gesetzliche Grundlage. Der Rechtsfehler des Kammergerichts liegt in einer Verkennung der im Streitfall zu prüfenden Berufungsvoraussetzungen. Von Willkür kann nicht die Rede sein. Der Rechtsirrtum der Vorinstanz rechtfertigt es danach nicht, das nach der gesetzlichen Regelung nicht statthafte Rechtsmittel ausnahmsweise zuzulassen.
Der Ausschluß der Beschwerde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder die Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 28, 21, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 1 BvR 226/69]; 54, 143) [BVerfG 23.05.1980 - 2 BvR 854/79].
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp