Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.1987, Az.: III ZB 15/87
Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung einer Berufung als unzulässig durch ein Oberlandesgericht; Zulässigkeit einer Berufung gegen eine zweites Versäumnisurteil; Nachweis über das Nichtvorliegen eines "Falls der Versäumung"; Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1987
- Aktenzeichen
- III ZB 15/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.01.1987 - AZ: 7 U 223/86
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Reinhard B., v. G. Straße ..., Ge.-V.
Prozessgegner
Jürgen Fi., R. allee ..., E.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 23. September 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 1987 - 7 U 223/86 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 14.500 DM.
Gründe
Die nach §§ 519 b, 547, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts vom 1. Oktober 1986 mit Recht als unzulässig verworfen.
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) ist nach § 513 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als der Berufungskläger einen Sachverhalt behauptet, aus dem sich, falls er zutrifft, ergibt, daß der Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat. Anders als sonst ist also hier die Schlüssigkeit des Sachvortrags bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen (BGH Urteile vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 242/73 = BGHWarn 1975 Nr. 180 = VersR 1976, 67, 68 und vom 22. September 1977 - VII ZR 128/77 = NJW 1978, 428 [BGH 22.09.1977 - VIII ZR 128/77]/429 = LM ZPO § 345 Nr. 2; Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZR 113/84 = VersR 1985, 542, 543; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 45. Aufl. § 513 Anm. 2 C).
Der Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, daß ein "Fall der Versäumung" (§ 513 Abs. 2 ZPO) im landgerichtlichen Termin vom 1. Oktober 1986 nicht vorgelegen hat, d.h. daß er ohne sein Verschulden verhindert war, diesen Termin, zu dem er ordnungsgemäß geladen worden war, wahrzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1981 - III ZR 85/80 = WM 1982, 601).
Auf seine Mittellosigkeit kann er sich nicht berufen, wie das Oberlandesgericht zutreffend entschieden hat. Nachdem dem Beklagten die am 5. Juni 1986 erfolgte Versagung von Prozeßkostenhilfe unter dem 18. Juni 1986 mitgeteilt worden war, hat das Landgericht erst am 14. Juli 1986 Termin auf den 1. Oktober 1986 anberaumt, zu dem der Beklagte zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 23. Juli 1986 geladen wurde. Unter diesen Umständen hatte er - auch unter Berücksichtigung seines Unfalls vom 11. September 1986 und des anschließenden (vom 25.-27. September 1986 unterbrochenen) Krankenhausaufenthalts - ausreichend Zeit und Gelegenheit, gegen den Beschluß vom 5. Juni 1986 Gegenvorstellungen zu erheben oder Beschwerde einzulegen (vgl. insoweit OLG München JurBüro 1985, 1267 ff.; Schneider MDR 1985, 375, 377).
Soweit der Beklagte geltend macht, hierzu wegen fehlender Informationen des Konkursverwalters der GmbH mit Aussicht auf Erfolg nicht rechtzeitig in der Lage gewesen zu sein, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es jedenfalls geboten und dem Beklagten auch zuzumuten war, unter Hinweis auf die Schwierigkeit der Informationsbeschaffung ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe einzulegen oder auf eine Verlegung des bevorstehenden Einspruchstermins hinzuwirken. Ein etwaiges Verschulden seiner Bevollmächtigten muß der Beklagte sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Ob der Beklagte im Hinblick auf seine stationäre Krankenhausbehandlung in der Lage gewesen wäre, am 1. Oktober 1986 persönlich vor Gericht zu erscheinen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf den vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwang (§ 78 ZPO) mit Recht für unerheblich gehalten.
Das Oberlandesgericht hat nach allem entgegen der Annahme des Beklagten in der Beschwerdebegründung ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Beklagte nicht schlüssig dargetan hat, er sei durch unabwendbare Säumnis verhindert gewesen, sich im Termin vom 1. Oktober 1986, in dem das zweite Versäumnisurteil erging, vertreten zu lassen.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 14.500 DM.
Boujong
Halstenberg
Werp
Rinne