Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 23.05.1980, Az.: 2 BvR 854/79
„Taubenfütterungsverbot“
Fütterung von Tauben; Äußerungsform von Tierliebe; Allgemeine Handlungsfreiheit; Verbot der Taubenfütterung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 23.05.1980
- Aktenzeichen
- 2 BvR 854/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11206
- Entscheidungsname
- Taubenfütterungsverbot
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Mönchengladbach 24.04.1979 - 14 OWi 17 Js 471/79 - 289/79
- OLG Düsseldorf 16.07.1979 - 2 Ss (OWi) 590/79 - 406/79 I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 54, 143 - 148
- NJW 1980, 2572-2573 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch das Füttern von Tauben als Äußerungsform von Tierliebe sind durch das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 mit eingeschlossen.
2. Das Grundrecht sichert zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne, aber dieses Grundrecht ist nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet.
3. Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht durch die Beschränkungen der Allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund von formell und materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen . Dies gilt ferner für Landes- und Ortsrecht.
4. Der Zweck eines ortsrechtlichen Verbots der Taubenfütterung auf innerörtlichen Straßen und Anlagen liegt in der Verhinderung von Beinträchtigungen, die durch verwilderte Tauben hervorgerufen werden. Dies stellt eine zulässige Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.