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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1998, Az.: BVerwG 3 B 95.97

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 95.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 34256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1999, 3425-3427 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit des Rechts oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Dies trifft für die vom Kläger aufgeworfenen sechs Fragen nicht zu.

3

a)

Die Frage, ob der Widerruf der ärztlichen Approbation nur innerhalb eines Jahres zulässig ist, nachdem der zuständigen Behörde der Sachverhalt, auf den der Widerruf der ärztlichen Approbation gestützt werden soll, durch Zustellung des Strafbefehls bekanntgeworden ist, ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht bereits beantwortet ist. Im Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - hat der beschließende Senat festgestellt, daß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO für einen auf ihn gestütztten Widerruf der ärztlichen Approbation die Anwendbarkeit der in § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmten Ausschlußfrist von einem Jahr ausschließt. Gesichtspunkte, die bei dieser Entscheidung nicht berücksichtigt worden wären, zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

Im übrigen liegt auf der Hand, daß die bloße Kenntnisnahme der zuständigen Behörde von einem Strafbefehl, den der Betroffene angefochten hat, weil er die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, keinesfalls die genannte Frist in Lauf setzen kann. Diese Frist beginnt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, S. 356). Dazu ist erforderlich, daß die die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG a.a.O., S. 364 f.). Die bloße Übersendung eines Strafbefehls reicht jedenfalls solange nicht aus, als der Betroffene den Tatvorwurf bestreitet. Auch aus diesem Grunde bedarf die in erster Linie aufgeworfene Frage nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

b)

Die zweite Frage, ob sich die Beurteilung der Berufswürdigkeit eines Arztes ändert, wenn dieser seinen bisherigen geographischen Wirkungskreis verläßt und in einer Gegend ärztlich tätig wird, in der die Tatsachen, die seine Berufsunwürdigkeit begründen, nicht bekanntgeworden sind, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie auf Tatsachen aufbaut, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und die das Revisionsgericht daher nach § 137 Abs. 2 VwGO nicht berücksichtigen kann. Das Berufungsurteil erwähnt zwar die Zwischenbeurteilung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses des ...kreises vom 26. Januar 1995 im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Erlaubniserteilung nach § 10 BÄO. Es trifft aber weder Feststellungen dazu, ob der Kläger bei Erlaß des Widerspruchsbescheides bereits in diesem Krankenhaus tätig war, noch dazu, ob der dem Kläger zur Last gelegte Vorfall in dieser Umgebung bekannt war. Unter diesen Umständen erübrigen sich hier Erörterungen darüber, ob das Merkmal der Berufsunwürdigkeit derart eng auf einen bestimmten örtlichen Wirkungskreis bezogen werden kann, wie dies der Kläger für richtig hält.

6

c)

Die Frage, ob es für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Widerruf der Approbation auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. In seinem Urteil vom 16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - hat der Senat in Übereinstimmung mit mehreren früheren Beschlüssen entschieden, daß für die Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Rahmen des Widerrufs einer ärztlichen Approbation auf die Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Ein Grund, für die Beurteilung der Berufswürdigkeit einen anderen Zeitpunkt zugrunde zu legen, ist nicht ersichtlich. Die Parallelität der beiden den Widerruf gegebenenfalls ermöglichenden Tatbestandsmerkmale verlangt vielmehr, daß der Beurteilung in jedem Fall derselbe Zeitpunkt zugrunde gelegt wird.

7

d)

Soweit die vierte Frage darauf abzielt, ob die strafrechtliche Verurteilung des Klägers dem Entzug der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit entgegensteht, genügt sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie insoweit keine klärungsfähige abstrakte Rechtsfrage aufzeigt. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage bezieht sich konkret auf das Straf- und das Verwaltungsverfahren, die sich gegen den Kläger richteten. Es liegt auf der Hand, daß mit einer solchen Fragestellung keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C 98.62 - BVerwGE 15, S. 282 ff., und im Beschluß vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, S. 307 ff., zum Verhältnis von strafgerichtlicher Verurteilung und Entziehung der Approbation durch die Verwaltungsbehörde Stellung genommen hat (vgl. dazu auch Urteil vom 6. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - UA S. 6). Grundsätzliche Bedeutung könnte daher in diesem Zusammenhang nur anerkannt werden, wenn ein durch diese Entscheidungen noch nicht befriedigter Klärungsbedarf dargelegt wäre. Das ist aber nicht geschehen.

8

Soweit die vierte Frage dahin geht, ob das Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgedankens des Art. 103 Abs. 3 GG dem Entzug der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit entgegensteht, ergibt sich aus der weiteren Begründung, daß der Kläger insoweit allgemein das Verhältnis zwischen Heilberufsgerichtsbarkeit und Verwaltungsbehörde für klärungsbedürftig hält. Insoweit bedarf es jedoch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da die Antwort eindeutig ist. Soweit der Kläger auf Art. 103 Abs. 3 GG abhebt, steht dem entgegen, daß die genannte Vorschrift nur eine wiederholte Bestrafung "aufgrund der allgemeinen Strafgesetze" verbietet (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, S. 180, 184 f.). Die Vorschrift ist daher auf das Verhältnis von disziplinarrechtlichen Verurteilungen zu Verwaltungsmaßnahmen von vornherein nicht anwendbar. Auch allgemeine rechtsstaatliche Erwägungen führen nicht zu einer Sperre des Approbationsentzugs durch die disziplinarrechtliche Verurteilung. Das folgt schon aus der Tatsache, daß das berufsgerichtliche Verfahren eine landesrechtliche Einrichtung ist. Landesrecht wäre aber nicht in der Lage, die durch § 5 BÄO auf der Ebene des Bundesrechts eingeräumte Behördenkompetenz zum Entzug der Approbation einzuschränken oder aufzuheben. Dementsprechend räumt § 58 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes vom 27. April 1994 (GVBl S. 204) der Berufsgerichtsbarkeit von vornherein nicht die Kompetenz ein, die Berufszulassung zu beseitigen. Das Gericht kann zwar die Feststellung treffen, daß der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben. Dies mag für die zuständige Behörde Anlaß sein, den Widerruf der Approbation zu betreiben.

9

Eine unmittelbare Abhängigkeit in dem Sinne, daß der Widerruf eine entsprechende heilberufsgerichtliche Feststellung voraussetze, konnte und wollte das Landesrecht aber nicht treffen.

10

e)

Hieraus folgt zugleich zweifelsfrei, daß die Beklagte nicht verpflichtet war, das Verwaltungsverfahren bis zum Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

11

f)

Die schließlich als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, bei der Entscheidung über den Entzug der ärztlichen Approbation auch die persönlichen Lebensumstände des Klägers und/oder das heilberufsgerichtliche Verfahren zu berücksichtigen, bedarf zunächst insofern der Einschränkung, als vorliegend nur der Widerruf der Approbation wegen nachträglich eingetretener Berufsunwürdigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO zur Entscheidung steht. Hinsichtlich der Rücknahme der Approbation wegen anfänglichen Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen oder des Widerrufs aus anderen Gründen besteht daher hier kein Klärungsbedarf.

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In dem danach allein entscheidungserheblichen Umfang bedarf es zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil die Antwort auf der Hand liegt. § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO verpflichtet die zuständige Behörde zwingend zum Widerruf der Approbation, wenn sich im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung aus einem Verhalten des Arztes dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Liegt Berufsunwürdigkeit vor, so läßt das Gesetz für die zusätzliche Berücksichtigung individueller Umstände wie eines relativ hohen Lebensalters oder längerer Arbeitslosigkeit keinen Raum. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (vgl. Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 3 B 87.92 - NJW 1993, S. 806). Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen läßt. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne daß es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderweitiger beruflicher Tätigkeit, bedürfte. Dasselbe gilt für die Berücksichtigung eines etwa durchgeführten heilberufsgerichtlichen Verfahrens. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zusätzlich durch die Möglichkeit Rechnung trägt, nach Abschluß des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (§ 8 Abs. 1 BÄO).

13

2.

Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine solche Abweichung ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht. Daran fehlt es.

14

a)

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 9. Januar 1991 - BVerwG 3 B 75.90 - NJW 1991, S. 1557, keineswegs den Rechtssatz aufgestellt, daß eine einzige Straftat keine ausreichende Grundlage sein könne, die Berufsunwürdigkeit des betroffenen Arztes festzustellen. Entscheidend ist vielmehr in jedem Fall die Würdigung des dem Arzt zur Last gelegten Verhaltens dahin, ob daraus seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die weitere Ausübung des Arztberufs herzuleiten ist. Das angefochtene Urteil enthält keine Aussage, die zu diesem Rechtssatz in Widerspruch stünde. Vielmehr belege die Ausführungen des Berufungsurteils eindeutig, daß sich das Gericht der Notwendigkeit einer solchen Würdigung bewußt gewesen ist. Soweit die Ausführungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung angreifen, sind sie nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

15

b)

Das angefochtene Urteil weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1966 - BVerwG I C 99.64 - BVerwGE 25, S. 201, ab. Es kann offenbleiben, ob eine solche Divergenz hier schon deshalb ausscheidet, weil sich das genannte Urteil auf eine andere Rechtsvorschrift, nämlich § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Zahnheilkundegesetzes bezieht. Jedenfalls fehlt es an einer Abweichung deshalb, weil das angefochtene Urteil den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Entzugs der Approbation genauso zur Geltung gebracht hat wie das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angezogenen Entscheidung. Letztere hatte das seinerzeit maßgebliche gesetzliche Tatbestandsmerkmal der "schweren Verfehlung" im Blick auf die mit dem Entzug der Approbation verbundenen Folgen interpretiert. Ebenso hat das Berufungsgericht den Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers im Hinblick auf das ihm zur Last fallende schwerwiegende Fehlverhalten als gerechtfertigt angesehen.

16

c)

Das Berufungsurteil weicht weiterhin nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 98.62 - BVerwGE 15, S. 282, ab. In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach dem Strafgesetzbuch ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Darauf hat sich das Berufungsgericht in erster Linie gestützt, indem es ausgeführt hat, das Landgericht habe im Strafurteil zur Frage eines Berufsverbots überhaupt nicht Stellung genommen. Zum anderen hatte das Bundesverwaltungsgericht für den Fall einer entsprechenden Stellungnahme des Strafrichters eine zusätzliche behördliche Maßnahme bei Vorliegen eines "berufsrechtlichen Überhangs" für zulässig erachtet. Abgesehen davon, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die genannte Voraussetzung schon nicht vorlag, hat das Berufungsgericht auch einen solchen Überhang noch bejaht. Eine Abweichung liegt daher offenkundig nicht vor.

17

d)

Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 258.94 - NVwZ 95, S. 175 f., rügt, fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung der Abweichung. Das Beschwerdevorbringen geht allenfalls dahin, daß das Berufungsgericht die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nicht richtig angewandt habe. Ihm ist aber nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, der den hierzu in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätzen widerspräche.

18

3.

Das angefochtene Urteil beruht schließlich nicht auf Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die entsprechenden Rügen des Klägers gehen fehl.

19

a)

Es kann offenbleiben, ob mit der Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die für den Kläger streitenden Gesichtspunkte völlig außer acht gelassen, ein Verfahrensfehler ordnungsgemäß dargelegt ist.

20

Jedenfalls geht die Rüge deshalb fehl, weil auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts für die Berücksichtigung der vom Kläger für relevant gehaltenen individuellen Umstände offenkundig kein Raum war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß angesichts der Schwere der Verfehlung des Klägers der Eingriff in die Berufsfreiheit auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei beinhaltete die eindeutige Aussage, daß Umstände wie das Alter des Klägers oder seine mehrjährige Arbeitslosigkeit keine andere Beurteilung rechtfertigten.

21

b)

Auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstände des Sachverhalts bei seiner Entscheidung außer acht gelassen und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO sowie Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, geht fehl. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsurteil hinsichtlich der als wahr unterstellten Anwesenheit des damaligen Verlobten der Zeugin P. im Vorraum des Behandlungszimmers widersprüchlich sei. Das Berufungsgericht nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf die bei den (Straf-)Akten befindliche Grundrißzeichnung der klägerischen Praxis. Aus diesem Grundriß leitet es her, es sei nicht ersichtlich, daß die Begleitperson der Zeugin seinerzeit unmittelbaren Einblick in das Behandlungszimmer gehabt habe und deshalb hätte einschreiten können. Der Kläger hatte nicht unter Beweis gestellt, daß der von ihm benannte Zeuge die Vorgänge im Behandlungszimmer beobachtet habe und deshalb die Unrichtigkeit der von seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau als Zeugin aufgestellten Behauptungen bestätigen werde. Die Behauptung des Klägers beschränkte sich darauf, daß die Tür des Behandlungszimmers einen Spalt geöffnet gewesen sei und sich der benannte Zeuge im Vorraum aufgehalten habe. Dies konnte das Gericht als wahr unterstellen, weil sich daraus im Zusammenhang mit den sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts für die Unrichtigkeit der von der Zeugin P. gemachten Aussagen ergab.

22

Unrichtig ist schließlich die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. deshalb zu verneinen sei, weil sie im Strafverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren unterschiedliche Angaben zu der Frage gemacht habe, ob das Glied des Klägers bei dem ihm zur Last gelegten Vorfall erigiert gewesen sei oder nicht. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich entscheidend darauf abgestellt, daß die Zeugin den wesentlichen Kern des Vorfalls in allen Verfahrensabschnitten übereinstimmend dargestellt habe. Dazu rechnete es die Aussage, daß seinerzeit bei der Massage der Patientin die Hose des Klägers geöffnet und sein Penis sichtbar gewesen sei. Es hat ausgeführt, soweit in den Aussagen der Zeugin Abweichungen festzustellen seien, beträfen diese lediglich Umstände des Randgeschehens. Daß damit insbesondere die Frage der Erektion des klägerischen Glieds gemeint war, zeigt der ausdrückliche Hinweis des Gerichts, daran habe sich die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat nicht erinnern können. Das Berufungsgericht hat mithin der Frage der Erektion weder für die Beurteilung der schweren Berufspflichtverletzung noch der Glaubwürdigkeit der Zeugin Bedeutung beigemessen. Angesichts der entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils liegt auf der Hand, daß das Berufungsgericht die entsprechenden Fragen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.