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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.01.1991, Az.: BVerwG 3 B 75.90

Widerruf der ärztlichen Approbation bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit; Straftat für Widerruf der Approbation nicht ausreichend

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 75.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 17.04.1989 - AZ: B 1 K 86.669
VGH Bayern - 12.03.1990 - AZ: 21 B 89.01871

Fundstellen

  • Med R 1992, 51-52
  • NJW 1991, 1557 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1991, 675 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Alleine die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit eines bestimmten Verhaltens des betroffenen Arztes rechtfertigt den Widerruf der ärztlichen Approbation. Das Begehen einer Straftat ist für den Widerruf nicht ausreichend.

In der Verwaltungssache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Widerruf der ärztlichen Approbation allein auf die Tatsache gestützt werden könne, daß der Betroffene bei Gelegenheit der Berufsausübung Straftaten begangen hat, ist schon vom Wortlaut der Bundesärzteordnung eindeutig zu verneinen, ohne daß es dafür eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - BVerwGE 25, 201). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung ist die Approbation zu widerrufen, wenn der Betroffene sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Danach genügt ein Verhalten des Betroffenen allein nicht; hinzutreten muß, daß daraus seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit herzuleiten ist. Beide Begriffe - sowohl der der "Unzuverlässigkeit" als auch der der "Unwürdigkeit" - werden zudem allein durch eine Straftat nicht ausgefüllt. Der Begriff der "Unzuverlässigkeit" wird im Berufsrecht durch die Prognose gekennzeichnet, ob der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 - Buchholz 451.41 § 15 Nr. 3); "Unwürdigkeit" liegt - wie der vom Berufungsgericht beifällig zitierte Beschluß des VGH Kassel vom 4. März 1985 - 11 TH 2782/84 - (NJW 1986, 2390) zu Recht annimmt - dann vor, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen besitzt. Im übrigen hebt auch das Berufungsgericht keineswegs allein auf die Begehung der Straftaten ab, sondern hält den Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit nur dann für rechtens, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (Urteilsabdruck S. 15); die Rechtfertigung des Widerrufs der Approbation wegen Unwürdigkeit sieht es in dem Ansehens- und Vertrauensverlust, den der Kläger durch seine betrügerischen Machenschaften, insbesondere das Eintragen falscher Diagnosen und nicht vorgenommener Behandlungen, die in der näheren und weiteren Umgebung seiner Wohngemeinde bekanntgeworden seien, erlitten hat.

4

Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Behördenentscheidungen, die "mit Urteilen von Strafgerichten begründet werden", diese Urteile "nur teilweise" berücksichtigen dürfen, wird sich in dem erstrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im angegriffenen Urteil, an die der beschließende Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren gebunden ist, kann nicht entnommen werden, daß das Landgericht Coburg in seinem Urteil dem Kläger - wie er meint - eine günstigere "Sozialprognose" gestellt habe, als das Berufungsurteil zugrunde legt. Eine Verfahrensrüge zu diesem Punkte hat der Kläger nicht erhoben.

5

Schließlich hat auch - entgegen der Auffassung des Klägers - die Frage, ob die Begriffe der "Unwürdigkeit" und "Unzuverlässigkeit" im Hinblick auf die geänderten Erscheinungsformen der ärztlichen Berufe und der Berufe vergleichbarer Verantwortung eng auszulegen seien, keine grundsätzliche Bedeutung, denn sie ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Der Kläger meint, die geänderten Erscheinungsformen führten dazu, daß die "Tatbestandsverwirklichung" - gemeint sind augenscheinlich die Straftaten - "stets im Hinblick auf berufliche Pflichten geprüft werden" müßte. Unerheblich ist die Frage für den vorliegenden Prozeß, weil es sich bei den Straftaten des Klägers um Verstöße gegen seine Berufspflichten, nämlich die korrekte Abrechnung gegenüber den Krankenkassen handelt, so daß selbst eine enge Auslegung, wie sie in der Beschwerdeschrift für richtig gehalten wird, dem Kläger nicht zugute käme.

6

Auch die mit der Beschwerde erhobenen Abweichungsrügen gehen fehl. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Abgesehen davon, daß der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG 1 C 99.64 - BVerwGE 25, 201) eine andere Vorschrift zugrunde lag, nämlich der vorliegend nicht einschlägige § 4 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz vom Jahre 1952, findet sich in dem angefochtenen Berufungsurteil - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Formulierung, die der dem genannten Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Das Berufungsgericht spricht auch nicht andeutungsweise die Rechtsmeinung aus, daß bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beachten sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird vielmehr ausdrücklich in diesem Zusammenhang zu Beginn der Entscheidungsgründe erwähnt. Die hinter der Abweichungsrüge sich verbergende Kritik an der Rechtsanwendung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall vermag eine Zulassung der Revison nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Die - angeblich - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 Nr. 260) und kann für sich genommen nicht zur Zulassung der Revision führen. Ebensowenig ist für die Frage der Abweichung von Bedeutung, ob die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht zwingend oder zutreffend ist (BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 Nr. 128).

7

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "im Gewerbearchiv 1977, Seite 22" ab. Gemeint ist augenscheinlich das Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 29.75 -, denn der auf der gleichen Seite des Gewerbearchivs abgedruckte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1976 kommt schon thematisch nicht in Betracht. Aber auch die Entscheidung vom 30. September 1976 befaßt sich mit einer völlig anderen - auch vom Wortlaut her völlig anders gefaßten - Rechtsvorschrift, nämlich dem § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, der Grundlage für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ist. Im übrigen wird im Berufungsurteil die vom Kläger aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hergeleitete "prognostische Komponente" des Tatbestandsmerkmals der Unzuverlässigkeit ausdrücklich hervorgehoben (S. 15 des Urteilsabdrucks); ebenso finden sich in dem angegriffenen urteil Ausführungen zur Frage der Strafempfindlichkeit des Klägers (S. 18 des Urteilsabdrucks).

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 144.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski