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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1973, Az.: 1 StR 467/73

Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit ; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Vollstaändiger Ausschluss des Hemmungsvermögens wegen Trunkenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 467/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 13.12.1972

Fundstellen

  • JZ 1974, 232-233 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Volltrunkenheit

Amtlicher Leitsatz

Zu den Rückfallvoraussetzungen in einem Fall vorsätzlicher Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

2

I.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3

1.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen können schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Revision keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen.

4

2.

Auch die sachlichrechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Den allerdings knappen Urteilsausführungen ist noch die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte nicht derart sinnlos betrunken war, daß ihm überhaupt die Handlungsfähigkeit fehlte (vgl. BGHSt 1, 124, 127). Vielmehr ergeben die Urteilsgründe, daß er den Hehlereitatbestand mit sog. natürlichem Vorsatz verwirklichte und nur sein Hemmungsvermögen wegen Trunkenheit möglicherweise vollständig ausgeschlossen war. Da er sich - zumindest bedingt - vorsätzlich in diesen Zustand versetzt hat, begegnet die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 330 a StGB keinen rechtlichen Bedenken.

5

II.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat strafschärfend in Betracht gezogen, daß der Angeklagte Rückfalltäter sei. Es stützt die Anwendung des § 17 StGB in formeller Hinsicht auf einen Strafbefehl wegen Unterschlagung und ein Urteil wegen Diebstahls und Hehlerei. Nach Ansicht des Tatrichters ist dem Angeklagten vorzuwerfen, daß er sich diese Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen: es bestehe ein innerer und kriminologisch zu begründender Zusammenhang des Vergehens gegen § 330 a StGB zu den vorbezeichneten Vermögensdelikten, weil die eigentliche sog. Rauschtat eine Sachhehlerei sei (UA S. 40). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage läßt § 17 StGB zwar auch den sog. ungleichartigen Rückfall genügen; als Vorstraftaten reichen Verbrechen und vorsätzliche Vergehen jeder Art aus. Beim ungleichartigen Rückfall gewinnt jedoch die weitere sachliche Voraussetzung des § 17 StGB erhöhte Bedeutung, daß sich nämlich der Täter im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorwerfbar die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen.

7

Schon bei der Beratung des 1. StrRG wurde - entsprechend der Begründung zu § 61 des E 1962 (S. 182) - gefordert, es müsse auch beim ungleichartigen Rückfall eine "bestimmte kriminelle Kontinuität" gegeben sein (Protokolle des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 20. Sitzung S. 377 ff). Dem gleichzeitig geäußerten Wunsch, dieses Erfordernis durch eine "präzisere Fassung" gesetzlich zu verankern, ist zwar nicht entsprochen worden. Jedoch haben der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 -, vom 3. September 1970 - 3 StR 149/70 - beide bei Dallinger MDR 1971, 16 - und vom 21. Januar 1971 - 4 StR 554/70 - sowie Urteil vom 14. Januar 1971 - 4 StR 531/70) und die Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 17 Rdn. 19; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 17 Rdn. 11; Dreher, StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 3; Lackner/Maaßen StGB 7. Aufl. § 17 Anm. 4; Horstkotte, JZ 1970, 153; Geerds, JZ 1969, 341) den Gesetzesworten "im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten" entnommen, daß ein innerer, kriminologisch fassbarer Zusammenhang gegeben sein müsse; denn im allgemeinen könne die Warnfunktion nur von Verurteilungen wegen Taten ausgehen, die in einem solchen Zusammenhang mit der neuen Verfehlung ständen.

8

Die Frage, wann dieser Zusammenhang gegeben ist, wird insbesondere in der Rechtslehre verschieden beantwortet; sie braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. In dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1971 (4 StR 531/70) wird hier zutreffend ausgeführt: "Bei der Prüfung, ob dieser innere Zusammenhang angenommen werden kann, sind die gesamten Umstände des Falles, die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein ganzes persönliches Vorleben von Bedeutung; insoweit kann es auch auf die zeitlich weiter zurückliegenden Vortaten, die nach § 17 Abs. 4 StGB n.F. nicht unmittelbar berücksichtigt werden dürfen, ankommen."

9

2.

Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob und unter welchen Bedingungen vorsätzliche Volltrunkenheit in einem inneren Zusammenhang mit anderen Delikten stehen kann. In dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1970 (3 StR 182/70, bei Dallinger MDR 1971, 16) ist lediglich ausgeführt, daß der erhöhte Strafvorwurf des § 17 StGB grundsätzlich auch gegenüber einem beschränkt zurechnungsfähigen Täter erhoben werden könne. Auch in der Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 17 Rdn. 21) ist nur von alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit die Rede; die Anwendung der Vorschrift wird dann in Betracht gezogen, wenn der Täter bereits wegen im Rausch begangener Delikte bestraft worden ist. In seinem Beschluß vom 25. November 1971 (1 StR 503/71, bei Dallinger MDR 1972, 198) hat der erkennende Senat in Bezug auf eine andere Frage (Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte) ausgesprochen, daß ein Vergehen gegen § 330 a StGB wegen des andersgearteten Vorsatzes nicht vergleichbar sei mit Taten, die gegen die im Rauschzustand verletzte Strafnorm verstoßen.

10

Die in mancher Hinsicht ähnliche Frage, ob vorsätzliche Volltrunkenheit im Sinne des § 330 a StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ausreicht, d.h. ob sie als Symptomtat zusammen mit anderen Delikten gewürdigt werden darf, ist von der Rechtsprechung bisher bejaht worden. Das Reichsgericht (RGSt 73, 177 ff) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (Urteile vom 5. Dezember 1962 - 2 StR 490/62 - und vom 23. Juni 1964 - 5 StR 211/64) haben die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB in der damaligen Fassung dann für zulässig gehalten, wenn die im Rausch begangene Tat Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges ist. Der Bundesgerichtshof hat hierbei jedoch vorausgesetzt, daß das Vergehen gegen § 330 a StGB dem Hang entspringt, sich zu betrinken und sodann Straftaten bestimmter Art zu verüben, und daß der Täter um seine Neigung zu solchen Taten weiß. Die Erfordernisse zur inneren Tatseite gehen damit über das hinaus, was der Bundesgerichtshof im allgemeinen (BGHSt 1, 124, 126; 16, 124, 125; 17, 333, 334) und selbst der 5. Strafsenat (BGHSt 10, 247, 251) zur Tatbestandsverwirklichung des § 330 a StGB verlangt.

11

Ob diese Auffassung auch für § 42 e StGB in der neuen Fassung gelten kann (so LK 9. Aufl. § 42 e Rdn. 27; Schönke/Schröder, StGB 16. Aufl. § 42 e Rdn. 17), ist hier nicht zu entscheiden. Unter den genannten Voraussetzungen wird aber die Annahme eines Rückfalls bei vorsätzlichem Vergehen gegen § 330 a StGB jedenfalls nicht grundsätzlich auszuschließen sein. Hierbei ist aber auf die besondere Eigenart dieser Vorschrift Bedacht zu nehmen.

12

3.

Diesem Erfordernis genügt die Begründung der Strafkammer für die Anwendung des § 17 StGB nicht. Sie hat zur Darlegung des inneren Zusammenhanges auf die sog. Rauschtat abgestellt. Das ist schon deshalb bedenklich, weil dem Angeklagten in diesem Verfahren nicht Hehlerei zur Last gelegt wird; ihm wird vielmehr vorgeworfen, daß er sich vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat, und die in diesem Zustand ausgeführte Hehlereihandlung ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit. Daß er bei Beginn der Straftat - als er anfing sich zu betrinken - durch die vorangegangenen Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten gerade vor dem Alkoholrausch und seinen möglichen strafrechtlichen Folgen hätte gewarnt werden sollen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Angeklagte wird zwar als Alkoholiker bezeichnet (UA S. 36); die im Urteil angeführten Vorstrafen (UA S. 29 ff) betreffen aber keine im Rausch begangenen Taten.

13

Die sog. Rauschtat kann - für sich betrachtet - im gegebenen Fall den inneren Zusammenhang nicht herstellen. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen - nicht widerlegbar - ausgeschlossen. Es wird aber gerade erwartet, daß die von den Vorverurteilungen ausgehende Warnung die Hemmungen verstärkt. Diese Wirkung kann bei Wegfall des Steuerungsvermögens nicht eintreten; der Vorwurf, der Angeklagte habe die Warnung mißachtet, als er die Hehlerei mit natürlichem Vorsatz beging, läßt sich deshalb in dieser Hinsicht nicht erheben.

14

Hiernach muß der Strafausspruch aufgehoben werden, weil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 17 StGB beruhen kann. Der Tatrichter hat zur Beurteilung der materiellen Voraussetzungen des Rückfalls nur die beiden angeführten Vorverurteilungen herangezogen; wie das oben zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1971 (4 StR 531/70) ergibt, dürfen jedoch für diese Frage auch die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben einschließlich der weiter zurückliegenden Vortaten berücksichtigt werden.

15

Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen