Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1962, Az.: 2 StR 490/62
Fehlende Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO); Begehung eines Mordes im angetrunkenem Zustand oder im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1962
- Aktenzeichen
- 2 StR 490/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 10.05.1962
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 2 StPO
- § 60 Nr. 3 StPO
- § 330a StGB
- § 20a Abs. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Volltrunkenheit
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Dezember 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Scharpenseel, Mayr, Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 10. Mai 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 11. Mai 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Die Revision beanstandet, daß der Zeuge Gastwirt J. nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Sie meint ferner, der Zeuge habe nicht vereidigt werden dürfen; denn er habe zu der alkoholischen Vergiftung des Angeklagten durch Verabreichung von Getränken entscheidend beigetragen und sei daher der Beteiligung an der diesem zur Last gelegten Straftat verdächtig.
Die Rügen gehen fehl, Darauf, daß die Belehrung eines Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben sei, kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (BGHSt 12, 213). § 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt. Der Senat braucht sich hier nicht mit der umstrittenen, in BGHSt 10, 247 für die Beihilfe stillschweigend bejahten Frage auseinanderzusetzen, ob eine strafbare Teilnahme an dem Vergehen des § 330 a StGB möglich ist. Auch wenn man sie für möglich hält, scheidet hier nach den Feststellungen aus, daß der Wirt den Angeklagten vorsätzlich dazu angestiftet hätte, sich zu betrinken, oder ihm vorsätzlich dazu Beihilfe geleistet hätte. Der Angeklagte hat bei seinem ersten Besuch in der Gaststätte J. vier Glas Likör getrunken, bei seinem zweiten Besuch, eine halbe bis eine Stunde später, zwei bis drei Glas Bier und zwei Doppelkorn. Der Wirt, der nicht wußte, daß der Angeklagte vorher schon in der Wohnung seiner Mutter etwas getrunken hatte, veranlaßte den Angeklagten durch gutes Zureden, das Lokal zu verlassen, als dieser anfing, Unfrieden zu stiften. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zu der Besorgnis, das Schwurgericht könnte die Frage eines Beteiligungsverdachts des Zeugen nicht geprüft oder auf Grund rechtsirriger Erwägungen verneint haben. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil zum Nachteil des Angeklagten auf der Aussage des Wirtes beruhen könnte, da das Schwurgericht einerseits davon ausgeht, daß der Angeklagte infolge der Alkoholwirkung nicht mehr zurechnungsfähig war, als er bei Frau K. eindrang und sie tötete, andererseits die Feststellung, der Angeklagte sei nicht sinnlos betrunken gewesen, nicht auf Grund der Aussage des Wirtes getroffen ist.
Die Aufklärungsrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert werden.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keine Rechtsfehler.
Die Revision sieht einen solchen darin, daß das Schwurgericht nicht erörtert habe, ob sich der Angeklagte nicht schon in dem Zeitpunkt, in dem er den Vorsatz faßte, sich vollends zu betrinken, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, mindestens der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Auf Grund der Feststellungen über die bis zu diesen Zeitpunkt genossenen alkoholischen Getränke in Verbindung mit der festgestellten Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten müsse nach "sicherer Erfahrung" angenommen werden, daß sein Blutalkoholgehalt in diesem Augenblick schon 2 Promille betragen habe.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmenden Überzeugung des Schwurgerichts war der Angeklagte im Augenblick des Entschlusses zum Weitertrinken zwar "gut angetrunken", aber noch nicht so betrunken, daß seine Fähigkeit, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, auch nur erheblich vermindert gewesen wäre. Das ergibt sich aus der Feststellung, der Angeklagte habe sich in den als angenehm empfundenen Rauschzustand versetzen wollen, obwohl er wußte, daß er in volltrunkenem Zustand nicht in der Lage war, Recht und Unrecht zu unterscheiden und daß er in diesen Zustand zu Gewalttätigkeiten neigte. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, wonach bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille, den die Revision für die Zeit des Tatentschlusses unterstellen will, das Einsichts- und Hemmungsvermögen eines Menschen stets mindestens erheblich beeinträchtigt sei.
Fehl geht die hiermit zusammenhängende Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es einseitig seine Nachforschungen auf die Feststellung von Bewußtseinsstörungen im Zeitpunkt der mit Strafe bedrohten Handlungen abgestellt, es aber unterlassen habe, unter Heranziehung der Sachverständigen aufzuklären, daß der Angeklagte schon im Zeitpunkt des Tatvorsatzes nach § 330 a StGB in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Maße bewußtseinsgestört gewesen sei. Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß an vernommene Zeugen oder Sachverständige weitere Fragen hätten gerichtet werden sollen. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger drängte sich nicht auf, weil zwei Sachverständige geladen waren.
Entgegen der Ansicht der Revision ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts bezüglich der Rauschtat alle äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Nordes. Inwiefern der Schluß aus dem äußeren Tathergang auf den "natürlichen" Willen des Angeklagten, Frau K. zu töten, rechtlich fehlerhaft und mit den Feststellungen unvereinbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Es trifft ferner nicht zu, daß das Schwurgericht nur den Tötungswillen des Angeklagten, nicht aber die besonderen Mordmerkmale festgestellt habe. Es sagt vielmehr ausdrücklich, daß der Angeklagte grausam und aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Wenn es zuvor im Urteil heißt, der Angeklagte habe "dem äußeren Tatbestand nach" einen Mord begangen, so sollte damit nur deutlich gemacht werden, daß alle tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Mordes an sich gegeben sind und lediglich die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit einen Schuldspruch wegen Mordes entgegensteht. Der Schluß aus dem äußeren Tatbild auf die Vorgänge im Inneren des Angeklagten ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Er ist weder damit unvereinbar, daß der Angeklagte volltrunken war, noch damit, daß er, wie das Schwurgericht sagt, "blindwütig" auf die Frau eingeschlagen hat. Wie die weiteren Ausführungen des Schwurgerichts ergeben, hat es auch die Rechtsbegriffe "grausam" und "niedriger Beweggrund" nicht verkannt.
Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht sei mit keinem Wort auf die sich aufdrängende Einschätzung der Rauschtat als "reiner Reflexhandlung", eingegangen. Die Urteilsgründe ergeben die Überzeugung des Schwurgerichts, daß sich der Angeklagte weder in einem pathologischen Rauschzustand befunden hat noch sinnlos betrunken gewesen ist. Damit ist die Annahme unbewußten, reflexhaften Handelns eindeutig widerlegt. Die Gründe für seine Überzeugung im einzelnen darzulegeng war das Schwurgericht nicht verpflichtet. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich ihm nicht aufzudrängen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die Beweiswürdigung sei unvollständig und daher nicht nachprüfbar, entbehrt der Grundlage.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch den Genuß geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine als Mord mit Strafe bedrohte Handlung begangen, ist sonach frei von Rechtsirrtum.
Was das Strafmaß betrifft, so wendet sich die Revision vor allem gegen die Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB. Vorweg sei bemerkt, daß ihre Ausführungen hierzu größtenteils am festgestellten Sachverhalt vorbeigehen. Das Schwurgericht hat der Gesamtwürdigung nur die Verurteilungen des Angeklagten vom 31. Juli 1956, vom 16. Dezember 1958 und vom 26. August 1960 wegen Widerstands und Sachbeschädigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher gemeinschaftlicher Körperverletzung zugrunde gelegt. Alle diese Taten hatte der Angeklagte in angetrunkenem Zustand oder im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Die drei früheren Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a StGB hat das Schwurgericht nicht als Vortaten im Sinne des § 20 a StGB gewertet, sie vielmehr nur bei der allgemeinen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten herangezogen. Das Schwurgericht ist also nicht, wie die Revision behauptet, fälschlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich regelmäßig vorsätzlich betrunken. Die Gesamtwürdigung stützt sich auch nicht auf sieben Bestrafungen wegen Gewalthandlungen, die sämtlich wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB erfolgt seien.
Gegen die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken.
Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 73, 177 mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, daß grundsätzlich auch ein vorsätzliches Vergehen nach § 330 a StGB die Grundlage für die Anwendung des § 20 a StGB und für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sein kann. Wie das Reichsgericht mit Recht betont, darf dabei das Vergehen nach § 330 a StGB nur in seiner Gesamterscheinung, wie es als einheitlicher Vorgang unter Strafe gestellt ist, betrachtet werden. Daher kann auch die in rauschbedingter Zurechnungsfähigkeit verübte Tat als Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges gewertet werden, sei es, daß sich dieser Hang, wie im vorliegenden Fall, nur oder vorwiegend unter Alkoholeinfluß auswirkt, sei es, daß er auch unabhängig davon in Erscheinung tritt. Dem Reichsgericht ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 1959 (1 StR 673/58) gefolgt. Er hat dort die Auffassung des Tatgerichts mißbilligt, eine Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB), der ein schwerer Raub als Rauschtat zugrunde lag, könne deswegen nicht als kennzeichnend für einen Hang zu Gewalttaten gewertet werden, weil der Angeklagte nicht wegen Raubes sondern wegen eines Vergehens nach § 330 a StGB verurteilt sei. Gerade die leichte Enthemmbarkeit durch Alkoholgenuß - so führt der 1. Senat aus - mache einen zu Gewalthandlungen neigenden Gewohnheitsverbrecher besonders gefährlich.
Der Senat ist - insoweit in Übereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen - der Ansicht, daß ein Vergehen nach § 330 a StGB jedenfalls dann die Grundlage für die Anwendung des § 20 a StGB bilden kann, wenn es dem Hang des Täters entspringt, sich zu betrinken und sodann Straftaten bestimmter Art zu verüben, und wenn der Täter weiß, daß er im Rausch zu solchen Straftaten neigt. Unerheblich ist es dabei, ob auch die früheren in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Verurteilungen wegen Vergehen nach § 330 a erfolgt sind oder ob es sich dabei um Taten handelte, bei deren Begehung der Angeklagte in geringeren Maße unter Alkoholeinfluß stand, so daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen war. Entscheidend ist der sich in allen Taten ausprägende Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß und das Bewußtsein des Täters, daß der Alkohol regelmäßig seine Widerstandskraft gegen die Neigung zu bestimmten Rechtsverletzungen, etwa zu Gewalttaten gegen Leib oder Leben von Menschen, schwächt.
Die Entscheidung des Schwurgerichts steht hiermit im Einklang. Es hat sehr sorgfältig die früheren Straftaten und die abzuurteilende Tat als kennzeichnend sowohl für die Neigung des Angeklagten zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke gewertet, als auch für seinen Hang, im angetrunkenen Zustand oder im Vollrausch Gewalttaten gegen friedliche Menschen zu verüben. Es hat auch festgestellt, daß der Angeklagte seine Heilung, im Rausch Gewalttätigkeiten zu begehen, kannte. Beide Gewohnheiten hängen zusammen und bilden das kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmal des Angeklagten, das ihn zum Gewohnheitsverbrecher stempelt. Daß der Angeklagte eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet, hat das Schwurgericht ebenfalls in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.
Das Schwurgericht hat die in § 20 a vorgesehene Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus verhängt. Die Gründe, die es dafür anführt, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es erwähnt zwar auch einige Umstände, die zugunsten des Angeklagten sprechen können. Wenn es trotzdem im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, seine vielen Gewalttaten, seine in der Verhandlung gezeigte Gefühllosigkeit und die besonders schweren Folgen der Tat die Höchststrafe für angezeigt hielt, so hat es sich im Rannen des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über das Strafmaß gehalten.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Daß keine anderen zulässigen Maßregeln, die einen Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten verbürgen würden, zur Verfügung stehen, hat das Schwurgericht in rechtlich einwandfreier Weise dargelegt.
Dotterweich
Scharpenseel
Mayr
Henning