Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1964, Az.: 5 StR 211/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1964
- Aktenzeichen
- 5 StR 211/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 22.01.1964
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 23. Juni 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Januar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 22. Januar 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Schuldspruchs erkennen lassen.
Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten S. gegen den Strafausspruch mußten ebenfalls erfolglos bleiben.
1.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein vorsätzliches Vergehen gegen § 330 a StGB Grundlage für die Anwendung des § 20 a StGB und für die Anordnung von Sicherungsverwahrung sein kann. Das hat schon das Reichsgericht in der vom Tatrichter angeführten Entscheidung RGSt 73,177 ff mit eingehender Begründung dargelegt. Der Bundesgerichtshof ist dem in unveröffentlichten Urteilen gefolgt (vgl. z.B. 1 StR 673/58 vom 26. Mai 1959;2 StR 490/62 vom 5. Dezember 1962). Die Gegenmeinung (Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. III 1 b zu § 20 a StGB), auf die sich die Revision beruft, überzeugt nicht. Gerade eine in rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit begangene Tat kann Ausdruck eines bestimmten verbrecherischen Hanges sein, sei es, daß sich dieser Hang (- wie im vorliegenden Falle -) nur unter Alkoholeinfluß auswirkt, sei es, daß er auch unabhängig davon in Erscheinung tritt. Weiß ein Täter, daß er im Rausch zu Straftaten bestimmter Art neigt, betrinkt er sich trotzdem und gibt dann seinem verbrecherischen Hange nach, so ist - wie bei anderen vorsätzlichen Taten - die Strafe gegebenenfalls nach § 20 a StGB zu schärfen und unter den Voraussetzungen des § 42 e StGB Sicherungsverwahrung anzuordnen.
2.
Die sorgfältige Urteilsbegründung läßt insoweit auch weder Widersprüche noch andere Rechtsfehler erkennen.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es rechtlich bedenkenfrei, daß die Strafkammer den Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher ansieht, obwohl sie andererseits meint, er sei trotz "seines langjährigen erheblichen Alkoholmißbrauchs nicht Gewohnheitstrinker", sondern nur "Gelegenheitstrinker" (UA S. 43). Hiermit will sie ersichtlich nur zum Ausdruck bringen, der Beschwerdeführer sei noch nicht völlig dem Alkohol verfallen, er habe sich ihm auch entziehen können. Diese Feststellung schließt nicht aus, daß der Angeklagte S. häufig getrunken und dabei, seinem Verbrechenshange in solchem Umfange nachgegeben hat, daß hierdurch - wie die Feststellungen zeigen - die Allgemeinheit erheblich gefährdet worden ist und zukünftig gefährdet sein wird. Beide Fragen decken sich nicht.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Strafausspruchs erkennen ließ, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker