Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1970, Az.: 3 StR 182/70
Verurteilung als Rückfalltäter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1970
- Aktenzeichen
- 3 StR 182/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.03.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl in einem schweren Falle
Prozessführer
Arbeiter Jakob G., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1930 in D., zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 14. Oktober 1970
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. März 1970
- 1.
im Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in einem schweren Falle schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Rückfallvoraussetzungen betreffen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der festgestellte Sachverhalt erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. wie diejenigen der §§ 242, 243 Nr. 1 und 2 StGB n.F. Zu Recht ist der Angeklagte auch nach der neuen Bestimmung des § 17 StGB als Rückfalltäter verurteilt worden. Der Vorwurf, er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen, kann, jedenfalls grundsätzlich, auch einem nur beschränkt Zurechnungsfähigen gegenüber erhoben werden. Daß der Angeklagte die Warnung unbeachtet gelassen hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit Deutlichkeit. Zu streichen sind nur im Urteilssatz die Worte "im Rückfall". Zugleich muß die Bezeichnung "schwerer" Diebstahl entfallen; der Senat hat die Tat als "Diebstahl in einem schweren Falle" gekennzeichnet (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 13. August 1970 - 4 StR 276/70, zur Veröff. bestimmt). Ferner ist der Aufhebung des § 20 a StGB Rechnung zu tragen.
Aufgehoben werden muß - mit Ausnahme der Feststellungen zum Rückfall - der Strafausspruch. Die Strafdrohung aus §§ 243, 17 StGB n.F ist eine andere als die nach den früheren Bestimmungen der §§ 244, 20 a StGB. Die Strafe muß daher neu festgesetzt werden. Mit der Aufhebung im Strafausspruch entfällt auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die nach neuem Recht nicht mehr möglich ist.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer