Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1970, Az.: 4 StR 276/70
Hinweis auf besonders schweren Fall des Diebstahl im Urteilssatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.08.1970
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 01.04.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 1022-1023 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2120 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Arbeiter Heinz M. aus B., geboren am ... 1933 in Br.
Amtlicher Leitsatz
Ein schwerer Fall des Diebstahls im Sinne von § 243 StGB n.F. darf im Urteilssatz als solcher gekennzeichnet werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 13. August 1970 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. April 1970 wird verworfen.
Im Urteilssatz fallen jedoch die Worte "begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls" weg.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in einem schweren Fall, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls", zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da in der Revisionsbegründung keine Tatsachen angeführt sind, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge ergibt, daß der Angeklagte zu Recht wegen Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen des § 243 Nr. 1 und 2sowie des § 17 StGB n.F., verurteilt worden ist. Auch die Höhe der Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus den vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHSt 23, 237 dargelegten Gründen ist jedoch die Tat im Urteilssatz nicht mehr als Rückfalldiebstahl zu bezeichnen. Diese Kennzeichnung muß daher wegfallen.
Dagegen sieht der Senat entgegen der Anregung des Generalbundesanwalts keinen Anlaß, im Urteilssatz auch den Hinweis darauf zu streichen, daß es sich um einen schweren Fall des Diebstahls im Sinne des § 243 StGB n.F. handelt. Diese Bestimmung enthält zwar nicht mehr wie § 243 StGB a.F. selbständige Straftatbestände, sondern nur noch eine Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254). Ist im Einzelfall der strengere Strafrahmen des § 243 StGB n.F. anzuwenden, so muß der Richter dies im Urteilssatz zwar nicht zum Ausdruck bringen; es ist ihm aber aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, das zu tun. Die Fassung der Urteilsformel liegt insoweit in seinem Ermessen (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO). Dies ist, soweit ersichtlich, bisher nicht bestritten worden. So ist es z.B. vielfach üblich, einen besonders schweren Fall der Unfallflucht (§ 142 Abs. 3 StGB), des Betruges (§ 263 Abs. 3 StGB) oder der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) im Urteilssatz als solchen zu kennzeichnen, ohne daß dagegen bisher durchgreifende Einwände erhoben worden wären.
Die Entscheidung des 1. Strafsenats BGHSt 23, 254 nötigt den Senat nicht, die Sache dem Großen Senat für Strafsachen vorzulegen. Der 1. Strafsenat hat dort von sich aus den auf "schweren Diebstahl" lautenden Urteilsspruch durch Streichung des Wortes "schweren" geändert,weil ein unter den Voraussetzungen des § 243 StGB n.F. begangener Diebstahl nicht mehr als "schwerer" bezeichnet werden dürfe. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist und ob sie eine Rechtsfrage im Sinne des § 136 GVG betrifft, also Bindungswirkung hat, kann auf sich beruhen. Wenn der 1. Strafsenat es darüber hinaus für geboten gehalten hat, von einem Hinweis auf die Voraussetzungen des § 243 StGB n.F. überhaupt abzusehen, so hat er damit jedenfalls nur nach seinem Ermessen über eine bloße Bezeichnungsfrage befunden. Auf der insoweit vertretenen Auffassung beruht seine Entscheidung im übrigen auch nicht; denn nach der Sachlage hatte der 1. Strafsenat nur über die Bezeichnung der Tat als "schwerer Diebstahl" und nicht über die Bezeichnung als "Diebstahl in einem schweren Falle" zu befinden. Der zweite Leitsatz besagt daher in seiner Allgemeinheit mehr, als damals zu entscheiden war.
Börtzler
Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben. Meyer
Spiegel