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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1970, Az.: 3 StR 149/70

Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen; Warnfunktion bei ungleichartigem Rückfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1970
Aktenzeichen
3 StR 149/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.11.1969

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzter Diebstahl u.a.

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Rainer S. aus D., geboren am ... 1945 in W.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 3. September 1970
gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. November 1969

  1. a)

    dahin geändert, daß das Wort "schweren" wegfällt,

  2. b)

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das Vorgehen des Angeklagten im Falle des Tabakgeschäfts Stieber erfüllt auch den Tatbestand des § 243 Nr. 1 StGB n.F.. Nur die Kennzeichnung als "schwerer" Diebstahl muß wegfallen (BGHSt 23, 254).

2

Der Strafausspruch hingegen kann nicht bestehen bleiben. Die Bundesanwaltschaft hat in ihrer der Verteidigung zugegangenen Stellungnahme vom 3. Juli 1970 ausgeführt:

"Zwar sind nach den Feststellungen des Urteils hinsichtlich beider Straftaten die Rückfallvoraussetzungen nach §§ 244, 245 StGB a.F. gegeben. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht eindeutig erkennen, ob auch die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. Bei der ersten zur Begründung des Rückfalls herangezogenen Verurteilung ist nicht mitgeteilt, wann die dieser Verurteilung zugrunde liegenden schweren Diebstähle begangen sind. Es ist nicht völlig auszuschließen, daß auch unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 4 Satz 2 StGB n.F. zwischen den der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten und dem am 4. April 1966 begangenen Diebstahl, der zur zweiten rückfallbegründenden Verurteilung geführt hat, mehr als fünf Jahre verstrichen sind (§ 17 Abs. 4 Satz 1 StGB n.F.). Ob für die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. die dritte Verurteilung des Angeklagten vom 19. März 1968 wegen Begünstigung herangezogen werden kann, erscheint fraglich. Zwar könnte sie, obschon auch hier die Tatzeit nicht angegeben ist, als formelle Voraussetzung für § 17 StGB n.F. genügen. Da dann aber nur ein ungleichartiger Rückfall in Betracht käme, würde die sachliche Voraussetzung besonderer Prüfung bedürfen, ob der Angeklagte sich diese Verurteilung nicht vorwerfbar hat zur Warnung dienen lassen. Denn im allgemeinen kann bei ungleichartigem Rückfall eine Warnfunktion nur von der Verurteilung wegen Taten ausgehen, die mit der abzuurteilenden neuen Tat in einem inneren Zusammenhang stellen (vgl. Dreher, StGB, 31. Aufl. Anm. D 3 zu § 17). Ob das hier der Fall ist, muß hinsichtlich beider Diebstahlstaten der Tatrichter prüfen."

3

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen sei noch bemerkt, daß bei einer Anwendung des § 17 StGB n.F. die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind, weil es sich nunmehr um eine reine Strafzumessungsbestimmung handelt (BGHSt 23, 237).

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Neifer
Dr. Schubath