Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1988, Az.: BVerwG 8 C 56.87
Grundstückserschließung durch Anbaustraßen im Sinne des § 131 Abs. 1 Baugesetzbuch (BBauG); Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht; Nichtüberfahrbarer Grünstreifen auf dem Straßengrund als tatsächliches Hindernis; Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 Baugesetzbuch (BBauG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 56.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 04.03.1985 - AZ: VI/3 E 700/84
- VGH Hessen - 13.05.1987 - AZ: 5 UE 808/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1989, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 570-571
- NVwZ-RR 1989, 390 (amtl. Leitsatz)
- ZMR 1989, 73-75
Verfahrensgegenstand
Erschließungsbeitragsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Jedenfalls in Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße i. d. R. erschlossen i. S. § 131 I, wenn die Straße - bei Hinterliegergrundstücken gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an ihre Grenze zu fahren und sie von da ab zu betreten.
- 2.
Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzbarkeit eines Grundstücks ausnahmsweise eine (unmittelbare) Erreichbarkeit seiner Grenze lediglich für Fußgänger ausreichen (Zugang), vermindert sich auch die von § 131 I BBauG ausgehende Anforderung entsprechend.
- 3.
Verlangt das Bebauungsrecht der Regel entsprechend für die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt an die Grundstücksgrenze, ist dieses Grundstück i. S. § 133 I erst erschlossen, wenn einer solchen Zufahrtnahme entgegenstehende rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeräumt sind.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des 828 qm großen bebauten Flurstücks 6 der Flur 2, das zwischen der Siedlungsstraße und dem Illbachweg liegt.
In den Jahren 1979 bis 1983 ließ die Beklagte den unteren Teil des Illbachwegs von der Einmündung der Siedlungsstraße bis zu den nördlichen Grenzen der Grundstücke mit den Hausnummern 9 und 11 endgültig herstellen. Die Fahrbahn dieses Teilstücks des Illbachwegs, an das das Grundstück des Klägers angrenzt, liegt teilweise bis ca. 1.30 m über dem Niveau des klägerischen Grundstücks. Zwischen der Fahrbahn und diesem Grundstück befindet sich ein ca. 0,50 bis 1,50 m breiter, auf dem Straßengrund verlaufender Grünstreifen, der nicht mit Kraftfahrzeugen überfahren werden kann. Der Grünstreifen fällt von der Fahrbahn des Illbachwegs zur Grenze des Grundstücks des Klägers ab.
Mit Bescheid vom 3. November 1983 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung des bezeichneten Abschnitts des Illbachwegs zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.953,43 DM heran. Der dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 4. März 1985 stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 13. Mai 1987 den Gerichtsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, der angefochtene Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten sei einzig streitig, ob das klägerische Grundstück durch den Illbachweg erschlossen sei. Das sei zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Grundstück von einer Straße erschlossen, wenn tatsächlich wie rechtlich gewährleistet sei, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze herangefahren werden könne und so den anliegenden Grundstücken im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten werde. Diese Voraussetzung gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder um eine Zweiterschließung handele.
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht dahin zu verstehen, daß ein Erschlossensein nur dann angenommen werden dürfe, wenn mit Fahrzeugen von der Straße aus auf das Grundstück gefahren werden könne. Vielmehr sei es ausreichend, wenn mit Fahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren werden könne und das Grundstück von dort aus zu Fuß erreichbar sei. Der Begriff "Zufahrt", den das Bundesverwaltungsgericht in seinen einschlägigen Entscheidungen verwandt habe, sei also im Sinne von "Anfahrt" zu verstehen. Deshalb komme es nicht darauf an. ob es technisch möglich oder rechtlich zulässig sei, auf dem Grundstück des Klägers eine Einfahrt von dem Illbachweg aus zu erstellen. Es genüge, wenn mit vertretbarem Aufwand ein Eingang geschaffen werden könne. Das sei hier der Fall. Die vorgelegten Lichtbilder ließen eindeutig erkennen, daß der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze zumindest an einigen Stellen so geringfügig sei, daß er ohne weiteres zu Fuß überwunden werden könne.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang auch, daß das Gelände zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze nicht befestigt sei. Entscheidend sei, daß dieses Gelände zu Fuß ohne weiteres überquert werden könne. Sollte der Bewuchs, insbesondere im Winter oder nach Regenfällen, eine gefahrlose Überquerung unmöglich machen, obliege es der Beklagten, einen Zustand herzustellen, der diese Gefahr beseitige. Jedenfalls ändere der Bewuchs nichts daran, daß zur Zeit keine unüberwindlichen Hindernisse einem Betreten des Grundstücks von dem Illbachweg aus entgegenstünden.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann angezeigt, wenn der Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück als eigenständige Erschließungsanlage oder als Grünanlage angesehen werden müßte. Als solche würde sie nämlich nicht dem Verkehr dienen und dürfte deshalb auch vom Kläger nicht überschritten werden. Die unbefestigte Fläche zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze sei aber nicht als Grünanlage in diesem Sinne zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um eine nicht befestigte und deswegen mit wildem Bewuchs versehene Fläche auf dem Straßengrund.
Zwar könne eine sehr enge Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auffassung führen, daß ein Grundstück schon dann nicht erschlossen sei, wenn zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein nicht überfahrbarer Geländestreifen liege, so daß mit Kraftfahrzeugen nicht unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze herangefahren werden könne. Richtig sei jedoch, daß das Erfordernis, mit Kraftfahrzeugen bis an die Grundstücksgrenze heranfahren zu können, nicht ausschließe, daß zwischen der Fahrbahn und der Grundstücksgrenze ein relativ schmaler Teil der Erschließungsanlage nur fußläufig überquert werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung begehrt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Die Beklagte hat den Kläger als Eigentümer des Flurstücks 6 der Flur 2 durch Bescheid vom 3. November 1983 für die Kosten der erstmaligen Herstellung eines Abschnitts der Anbaustraße Illbachweg zu einem Erschließungsbeitrag von 4.953,43 DM herangezogen. Das Berufungsgericht hat die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beantwortung der Frage, ob - wie der Kläger meint - der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, richtet sich nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - ungeachtet dessen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Grundstück des Klägers sei durch den hier in Rede stehenden Abschnitt des Illbachwegs erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG. Zwar werde das Grundstück von der Fahrbahn dieser Straße durch einen auf dem Straßengrund verlaufenden, ca. 0,5 m bis 1,5 m breiten, nicht überfahrbaren Grünstreifen mit der Folge getrennt, daß von der Straße aus nicht mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an die Grenze des Grundstücks herangefahren werden könne. Das stehe jedoch seinem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG nicht entgegen, weil der Grünstreifen zu Fuß überwunden werden könne und die Möglichkeit, von einer Fahrbahn aus über einen zur Straße gehörenden Grünstreifen zur Grenze eines Grundstücks gehen zu können, für die Annahme ausreiche, dieses Grundstück sei durch die betreffende Straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Diese Rechtsauffassung ist so nicht mit Bundesrecht vereinbar. Das ergibt sich - wie bereits im Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 8 C 77.86 - (BVerwGE 78, 237 <240 ff.>[BVerwG 03.11.1987 - 8 C 77/86]) ausgeführt ist - aus folgenden Überlegungen:
"Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit ... Grundstücken in Wohngebieten bereits mehrfach entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze - unabhängig davon, ob es sich um eine Ersterschließung oder (wie hier) eine Zweiterschließung handelt - 'grundsätzlich die Erreichbarkeit des Grundstücks in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, d.h., es verlange grundsätzlich, daß - ggf. bei Hinterliegergrundstücken unter Inanspruchnahme eines vermittelnden (privaten) Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks herangefahren und es von da ab betreten werden kann' (Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 <48 f.>). Er hat dies aus der Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht hergeleitet und namentlich in dem Urteil vom 18. April 1986 (- BVerwGE 74, 149 <154 f.>) ausgeführt, das Bebauungsrecht mache in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke abhängig (§§ 30 ff. BBauG). Erschließung in diesem Sinne erfordere (bei Straßen) grundsätzlich, daß von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden könne, weil - im Grundsatz - nur so gesichert sei, 'daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar 'sind (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 <137>). So verstanden setze das bebauungsrechtliche Erschlossensein eines Grundstücks im Grundsatz nicht mehr und nicht weniger als dessen Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt voraus, und so verstanden erfordere auch das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG im Grundsatz die Erreichbarkeit in der Form einer (unmittelbaren) Zufahrt an die Grundstücksgrenze. Daran ist festzuhalten. Das führt zu der vom erkennenden Senat wiederholt zum Ausdruck gebrachten Erkenntnis, daß - bezogen auf Anbaustraßen - für das bebauungsrechtliche und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von Grundstücken in Wohngebieten die Möglichkeit, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an deren Grenze heranzufahren, grundsätzlich 'erforderlich, aber auch ausreichend' ist (BVerwGE 66, 69 <73>).
Die weiteren Fragen, ob zur Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG abweichend von dem vorbehandelten Grundsatz im Einzelfall ausnahmsweise ein - im Vergleich zur Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt - 'Weniger', nämlich eine unmittelbare Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen, oder ein 'Mehr', nämlich eine Erreichbarkeit in Form eines mit Kraftwagen auf das Grundstück 'Herauffahrendürfens', erforderlich sein kann, sind ebenfalls nur vordergründig erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen bebauungsrechtliche Fragen. Läßt das Bebauungsrecht für die bauliche (oder sonstwie beitragsrechtlich relevante) Grundstücksnutzung einen Zugang ausreichen, wie es etwa der Fall ist, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist ein solches Grundstück kraft dieser Zugänglichkeit bebauungsrechtlich wegemäßig hinreichend erschlossen und deshalb bebaubar mit der Folge, daß es ungeachtet der mangelnden Erreichbarkeit in Form einer (unmittelbaren) Zufahrt erschlossen auch im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG ist (vgl. BVerwGE 74, 149 <154 f.>). Macht dagegen das Bebauungsrecht eine bestimmte, planungsrechtlich erlaubte Nutzung eines Grundstücks davon abhängig, daß mit Kraftfahrzeugen aller Art auf das Grundstück heraufgefahren werden kann, d.h. läßt das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form lediglich einer Zufahrt an die Grenze eines Grundstücks zur Sicherung von dessen verkehrlicher Erschließung nicht genügen, erhöht sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend."
Angesichts dessen wäre der Auffassung des Berufungsgerichts, die Möglichkeit, von der Fahrbahn des Illbachwegs über den Grünstreifen zum Grundstück des Klägers gehen zu können, reiche für die Erschließung aus, nur zu folgen, wenn die einschlägige Vorschrift des Bebauungsrechts abweichend von dem vorbehandelten Grundsatz für die bauliche Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks vom Illbachweg her eine unmittelbare Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang) genügen lassen sollte. Ob das zutrifft, ist offen. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Richtung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das wird es im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzuholen haben.
Die danach erforderliche Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache wäre allerdings entbehrlich, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Folgerung rechtfertigten, daß das vom Berufungsgericht angenommene Hindernis eines Überfahrens des Grünstreifens im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG unbeachtlich ist. Für diese Folgerung fehlt es indes an tragfähigen Feststellungen. Das angefochtene Urteil enthält keine Aussagen dazu, aus welchem (tatsächlichen) Grunde nicht mit Kraftfahrzeugen über den in Rede stehenden Grünstreifen an die Grenze des Grundstücks des Klägers herangefahren werden kann. Infolgedessen läßt sich nicht ausschließen, daß es sich um ein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG beachtliches Hindernis handelt, d.h. ein Hindernis, das "bei verständiger Würdigung eines unbefangenen Betrachters auf Dauer zur Unzumutbarkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze führt" (Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 <49>). Sollte das aber zutreffen, hinge das Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 BBauG) des klägerischen Grundstücks durch den Illbachweg ausschlaggebend davon ab, ob das Bebauungsrecht für die bauliche Nutzbarkeit eine Erreichbarkeit in Form eines Zugangs ausreichen läßt oder eine Erreichbarkeit in Form einer unmittelbaren Zufahrt verlangt.
An der Möglichkeit, daß es sich um ein beachtliches tatsächliches Hindernis des Üerfahrens handelt, scheitert zugleich die Annahme, das angefochtene Urteil könne selbst dann im Ergebnis richtig sein, wenn das Bebauungsrecht - dem aufgezeigten Grundsatz entsprechend - hier eine Erreichbarkeit in Form einer unmittelbaren Zufahrt an die Grenze des klägerischen Grundstücks verlangte. Zwar schlösse auch in diesem Fall ein - beachtliches - Hindernis das Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch den Illbachweg nicht unbedingt aus. Denn auch das Vorhandensein eines derart beachtlichen Hindernisses greift bei § 131 Abs. 1 BBauG nicht durch, wenn das Hindernis unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts für ausräumbar zu halten sein sollte, d.h. wenn es mit einem finanziellen Aufwand, der im Vergleich zum erreichten Erfolg. nämlich der Erschließung des klägerischen Grundstücks durch den Illbachweg, vertretbar ist, beseitigt und dann eine hinreichend verkehrssichere Überfahrmöglichkeit angelegt werden könnte (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - BVerwGE 68, 41 <44>[BVerwG 26.09.1983 - 8 C 86/81]). Das führt jedoch bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheids nicht weiter. Die (etwaige) Ausräumbarkeit eines Zufahrthindernisses genügt für § 131 Abs. 1 BBauG; sie erreicht dagegen nicht auch das - ferner erforderliche - Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG. Denn durch eine Anbaustraße im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG erschlossen ist ein Anliegergrundstück - unterstellt, das Bebauungsrecht forderte eine Heranfahrmöglichkeit - erst dann, wenn ein im Rahmen des § 131 Abs. 1 BBauG beachtliches Heranfahrenshindernis (rechtlicher oder) tatsächlicher Art ausgeräumt worden ist (vgl. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 - a.a.O., S. 46).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.953,43 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus