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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1996, Az.: BVerwG 2 B 48.96

Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; In § 49 Abs. 3 BBesG (Bundesbesoldungsgesetz) vorausgesetztes "Entschädigungsmodell"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 48.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 14.12.1995 - AZ: 4 S 93/93

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ....

Prozessgegner

...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. O. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die Beschwerde hält in bezug auf die von den Klägern erhobene Feststellungsklage, mit denen sie inhaltlich eine ungenügende Abgeltung ihrer Bürokosten durch die Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung Baden-Württemberg geltend machen, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Fordert § 49 Abs. 3 BBesG vom baden-württembergischen Verordnungsgeber bei der Regelung der Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros anstehenden Kosten im Rahmen einer typisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise die Berücksichtigung des 1975 zwischen den Landesjustizverwaltungen der alten Bundesländer und der Finanzministerkonferenz vereinbarten Verfahrens ("Entschädigungsmodell")?

4

Die Frage bedarf indessen keiner höchstrichterlichen Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren. Vielmehr ist sie - unabhängig von den Fragen der zulässigen Art des Rechtsschutzes - in der Sache ohne klärungsbedürftigen Zweifel dahin zu beantworten, daß § 49 Abs. 3 BBesG dem Verordnungsgeber kein bestimmtes "Entschädigungsmodell" vorschreibt, um das Ziel einer angemessenen Abgeltung der entstehenden Bürokosten zu erreichen. Schon dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist keinerlei Hinweis auf die Art und Weise der Berechnung zu entnehmen, geschweige eine Festlegung auf ein bestimmtes "Rechenmodell". Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer solchen Bindung des Verordnungsgebers ersichtlich.

5

Ebensowenig klärungsbedürftig ist die weiter aufgestellte Frage:

War der baden-württembergische Verordnungsgeber auf der Grundlage des "Entschädigungsmodells" verpflichtet, auch den in der GVGebAntVO 1991 festgesetzten Gebührenanteil so zu bemessen, daß er neben den Kosten für die Mitarbeit einer Halbtagskraft (Wochenarbeitszeit 19,25 Stunden, Mischvergütung nach Vergütungsgruppe VII/VI b BAT, verheiratet, 41 Jahre alt) die durchschnittlich anfallenden, nach dem "Entschädigungsmodell" fortgeschriebenen Sachkosten eines Gerichtsvollzieherbüros deckt?

6

Diese Frage zielt auf die Annahme einer Bindung des Verordnungsgebers dahin gehend, daß er jedenfalls vom Anfall der näher beschriebenen Kosten für die Mitarbeit einer Halbtagskraft und daneben vom Anfall von Sachkosten in einer nach dem "Entschädigungsmodell" fortgeschriebenen Höhe ausgehen müsse. Auch für eine solche Bindung findet sich indessen weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift noch sonst ein Anhalt. Vielmehr sieht der Senat keine klärungsbedürftigen Zweifel an der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Auffassung, entscheidend sei, daß die im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten insgesamt - also unter Berücksichtigung der Sach- und der Personalkosten - gedeckt werden.

7

Ohne Erfolg macht die Beschwerde als Verfahrensmangel des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend, das Berufungsgericht hätte gemäß § 86 VwGO dem auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens über die entstehenden Bürokosten gerichteten Beweisantrag folgen müssen. Das Berufungsgericht durfte die vom Beklagten vorgelegten Untersuchungen der Landesjustizverwaltungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise im Wege des Urkundenbeweises zur Grundlage seiner Entscheidung machen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 130>; vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - <Buchholz a.a.O. Nr. 137 = DÖV 1982, 410>; vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - <Buchholz a.a.O. Nr. 238>). Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es neben bereits eingeholten Unterlagen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält (vgl. u.a. auch BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz a.a.O. Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>).

Streitwertbeschluss:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Auffangbetrag von 8.000 DM für jeden Kläger).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer