Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.05.1989, Az.: BVerwG 4 CB 6.89
Bauantrag; Rechtswidrige Ablehnung; Veränderungssperre; Ermessensbindung; Ausnahmegenehmigung; Öffentlicher Belang; Mündliche Verhandlung; Richterwechsel; Erneute Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 6.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 05.02.1988 - AZ: 8 K 8/87
- VGH Baden-Württemberg - 14.12.1988 - AZ: 3 S 1602/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 49, 273 - 274
- DokBer A 1989, 236
- DÖV 1989, 906-907
- HFR 1991, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 502-503
- NJW 1990, 465 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrages kann bei einer späteren Veränderungssperre zu einer Ermessensbindung der Baubehörde im Sinne einer Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung führen, überwiegende öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben allerdings nicht entgegenstehen (wie BVerwG, Beschluß vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 4 = BRS 20 Nr. 76). Ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen kann, kann darin liegen, daß das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft.
- 2.
§ 112 VwGO gilt nicht, wenn nach mündlicher Verhandlung aufgrund übereinstimmender Einverständniserklärungen der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden wird (st. Rspr.).
- 3.
Die vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß bei einem Richterwechsel nach mündlicher Verhandlung im nachfolgenden schriftlichen Verfahren Umstände verwertet werden, die sich nicht aus dem Inhalt der Akten, sondern nur aus der Erinnerung einzelner Richter an die mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme ergeben können (abweichend von älterer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In einer solchen Lage kann es allerdings nach §§ 108 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO geboten sein, erneut mündlich zu verhandeln oder eine Beweisaufnahme zu wiederholen. Darüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Mai 1989 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine Gründe entnehmen, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin die Frage, ob "§ 15 BauNVO ein Mittel sein darf, um städtebaulichen Entwicklungen bereits dann entgegenzuwirken, wenn eine mit einer Niveauabsenkung verbundene Strukturveränderung eines Gebiets zu befürchten ist, das im Einzelfall in Streit stehende Bauvorhaben aber nicht der Eigenart des Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht". Diese Frage wäre jedoch in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, weil das angefochtene Urteil auch auf die Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gestützt wird. In Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluß vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 Nr. 53).
Zu Unrecht wendet die Klägerin dagegen ein, bei dem Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO handele es sich um eine zusätzliche Hilfsbegründung, die das Urteil allein nicht zu tragen vermöchte. Der Wortlaut des angefochtenen Urteils läßt eindeutig erkennen, daß das Berufungsgericht beide Versagungsgründe des § 15 Abs. 1 für gegeben erachtet. So werden einleitend Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift in ihrem Wortlaut zitiert. Anschließend wird dargelegt, daß das Vorhaben mit den Kriterien des Satzes 1 unvereinbar sei. Schließlich wird ausgeführt, daß die Lage des Vorhabens "zusätzlich" zu unzumutbaren Störungen und Beeinträchtigungen der Umgebung führe. Diese Auffassung wird unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Umgebung substantiell begründet. Daß dieser Teil der Begründung sich auf wenige Sätze beschränkt, ändert nichts an seiner tragenden Bedeutung. Was sich in kurzen Worten darlegen läßt, braucht deswegen nicht beiläufig zu sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem von der Klägerin zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1968 - BVerwG 4 C 56.65 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 4 = BRS 20 Nr. 76) davon aus, daß die rechtswidrige Ablehnung einer Baugenehmigung bei späterem Inkrafttreten einer Veränderungssperre zu einer Ermessensbindung der Baubehörde im Sinne einer Verpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme führen kann. Weiterhin knüpft das Berufungsgericht eine solche Bindung an die Voraussetzung, daß der Erteilung einer Ausnahme keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstünden. Auch insoweit steht es im Einklang mit dem genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts. Als Abweichung rügt die Klägerin deswegen auch nur, daß das Berufungsgericht öffentliche Belange im direkten Zuwiderlaufen der geplanten Nutzung mit den Zielen des Bebauungsplans erkenne. Darin liege, so meint die Klägerin, ein Zirkelschluß.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Divergenz mit dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts; denn dort wird zur Eingrenzung der hier einschlägigen öffentlichen Belange nichts Näheres gesagt, übrigens entfernt sich das angefochtene Urteil auch in der Sache nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Vorhaben, das den Zielen der Planung entgegensteht, würde auch dem auf diese Ziele ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen. Es darf deshalb auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Februar 1989 - BVerwG 4 B 236.88 -).
Schließlich könnte das angefochtene Urteil auch nicht auf der angeblichen Abweichung beruhen, weil das Berufungsgericht das Vorhaben auch schon vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre als unzulässig ansieht und diese Ausführungen von der Beschwerde jedenfalls insoweit nicht angegriffen werden, als sie sich auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stützen.
Die von der Klägerin erhobene Besetzungsrüge kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Nach § 133 Nr. 1 VwGO bedarf es keiner Zulassung der Revision, wenn als wesentlicher Mangel des Verfahrens eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt wird, weil sie allein mit der zulassungsfreien Revision geltend zu machen ist. Eine Beschwerde nach § 132 Abs. 3 VwGO kann deswegen auf diesen Verfahrensmangel nicht gestützt werden.
II.
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 133 VwGO zur zulassungsfreien Revision führen könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Das Berufungsgericht war beim Erlaß des angegriffenen Urteils vorschriftsmäßig besetzt. § 112 VwGO, wonach ein Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, wenn - wie hier - nach mündlicher Verhandlung auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet worden ist und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO ergeht. In einem solchen Fall liegt dem Urteil die mündliche Verhandlung nicht zugrunde (Urteil vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 31.83 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).
Zutreffend weist die Klägerin allerdings darauf hin, daß das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen einen Verstoß gegen § 112 VwGO und damit zugleich eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank annimmt, wenn in dem einer mündlichen Verhandlung nachfolgenden schriftlichen Verfahren Umstände verwertet wurden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und nicht aus den Akten ersichtlich sind (so Beschluß vom 20. Juli 1970 - BVerwG 6 CB 25.68 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 Nr. 10; Beschluß vom 13. Juni 1961 - BVerwG 6 CB 159.60 - Buchholz 310 § 133 Nr. 1; vgl. ferner den Beschluß vom 2. August 1984 a.a.O.). Dieser Aufassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die richtige Besetzung der Richterbank kann nicht von dem Inhalt der getroffenen Entscheidung und damit auch nicht davon abhängen, welche in der mündlichen Verhandlung oder in einer vorangegangenen Beweisaufnahme hervorgetretenen Umstände das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten will. Vielmehr müssen die zur Entscheidung berufenen Richter nach formellen Regeln im voraus bestimmt werden, um unsachliche Einflüsse auf die Besetzung des Gerichts auszuschließen (vgl. etwa BVerfGE 43, 356 <360 f.>; 27, 18 <34>[BVerfG 16.07.1969 - 2 BvH 1/67]; 19, 52 <60>[BVerfG 11.05.1965 - 2 BvR 747/64]). Ob ein Gericht, das nach mündlicher Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheidet, Tatsachen oder Umstände verwerten darf, die sich in der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisaufnahme ergeben haben, aber nicht aktenkundig gemacht worden sind, richtet sich nach anderen prozessualen Regeln, insbesondere nach den §§ 108 Abs. 1 Satz 1 und 86 Abs. 1 VwGO. Darauf ist hier nicht näher einzugehen, da ein Verstoß gegen diese Regeln nicht zur zulassungsfreien Revision führen kann.
Ob sich aus diesen Vorschriften tatsächlich ergibt, daß in der hier vorliegenden Verfahrenssituation nur der Akteninhalt verwertet werden durfte, wie die Revision vorträgt, leuchtet, wie beiläufig bemerkt wird, nicht ohne weiteres ein. Grundsätzliche Bedenken, daß bei Richterwechsel im schriftlichen Verfahren Ergebnisse einer früheren mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme den neu hinzugekommenen Richtern von den übrigen bei der Beratung vermittelt wird, sind nicht ersichtlich. Das Gericht muß sich in seiner neuen Besetzung nach pflichtgemäßem Ermessen darüber klarwerden, ob es sich auf diese Weise hinreichend zuverlässig informieren kann oder ob eine neue mündliche Verhandlung bzw. eine Wiederholung der Beweisaufnahme erforderlich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56; Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 -).
Der Senat kann von den angeführten Entscheidungen des 6. und 3. Senats abweichen, ohne den Großen Senat (§ 11 Abs. 3 VwGO) anzurufen, weil die wiedergegebene Auffassung, die der Senat nicht teilt, in keinem der zitierten Beschlüsse entscheidungserheblich war (BVerwG, Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG 8 C 79.62 - BVerwGE 16, 273 <277>[BVerwG 29.08.1963 - VIII C 79/62]). Der 3. und 6. Senat haben zudem auf Antrage mitgeteilt, daß auch sie eine Verwertung nicht aktenkundiger Umstände nicht (mehr) als Verstoß gegen § 112 VwGO ansehen.
Ergänzend sei weiterhin bemerkt, daß das angefochtene Urteil der Sache nach nicht auf den Feststellungen beruhen kann, die das Berufungsgericht nach dem Revisionsvorbringen aufgrund persönlicher Eindrücke und Erinnerungen der an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richter - und nicht nach dem reinen Akteninhalt - getroffen hat. Jedenfalls läßt sich der Revisionsschrift, die - von ihrem Ausgangspunkt zu Recht - die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht in Frage stellt, dazu nichts entnehmen. Hierfür ist aber auch von der Sache her nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 60.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Lemmel