Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1985, Az.: BVerwG 9 CB 104.84
Protokoll; Genehmigung; Sachverständiger Zeuge; Aussage; Verwertungsmöglichkeit; Dolmetscher; Eid; Mündliche Verhandlung; Mehrere Sitzungstage; Asylrecht; Kurden; Gericht; Besetzung; Wechsel; Verwaltungsgerichtsverfahren; Beweisaufnahme; Richterwechsel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 CB 104.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12304
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.06.1982 - AZ: 19 A 575.81
- OVG Berlin - 18.04.1984 - AZ: 8 B 139.82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1986, 374-376
- InfAuslR 1986, 78-79
- JuS 1990, 712
- NJW 1986, 3154-3157 (Volltext mit amtl. LS) "Grundsätze der Beweisaufnahme"
- NVwZ 1987, 47 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 47
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist auch im Rahmen einer sich über mehrere Sitzungstage hin erstreckenden mündlichen Verhandlung ein Wechsel bei den (ehrenamtlichen) Richtern in jedem Falle einer Verhinderung zulässig (§ 30 VwGO).
- 2.
- 3.
Wird zu einer mündlichen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage hin erstreckt, ein Dolmetscher herangezogen, reicht die einmalige Leistung des Dolmetschereides zu Beginn der mündlichen Verhandlung aus; sie braucht an den anderen Sitzungstagen weder wiederholt zu werden, noch muß sich der Dolmetscher jeweils ausdrücklich auf den zuvor geleisteten Eid berufen (§ 55 VwGO i.V.m. § 189 GVG).
- 4.
Verweigert ein (sachverständiger) Zeuge nach seiner Vernehmung die Genehmigung der darüber gefertigten Niederschrift oder zieht er seine ursprünglich erteilte Genehmigung später wieder zurück, so steht dies der Verwertung der protokollierten Aussage in der Beweiswürdigung nicht entgegen (§ 105 VwGO i.V.m. § 162 ZPO).
- 5.
Zur Frage, ob den gegen die ethnische Minderheit der Kurden in der Türkei gerichteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen der türkischen Behörden mit ihren Auswirkungen auf die ethnischen, kulturellen und religiösen Eigenarten der kurdischen Volksgruppe asylrechtlich relevante Bedeutung zukommt (erörtert im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1984 - OVG 8 B 139.82 -).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1984 wird verworfen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die ohne Zulassung eingelegte, auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützte Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Mit ihr werden entgegen der Vorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO keine Tatsachen bezeichnet, die den geltend gemachten Mangel nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts ergeben.
Die Revision macht in erster Linie geltend, es sei in rechtsfehlerhafter Weise unterlassen worden, die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann, die in der Sitzung vom 10. Januar 1984 mitgewirkt hatten, auch für die ab 20. März 1984 vorgesehenen weiteren Termine des Berufungsgerichts heranzuziehen. Damit ist jedoch ein Mangel in der Besetzung des Berufungsgerichts nicht hinreichend dargelegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die der Rüge der Revision in rechtlicher Hinsicht zugrundeliegende Auffassung zutrifft, daß die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann wegen ihrer Mitwirkung in der Sitzung vom 10. Januar 1984 aus Rechtsgründen in der vorliegenden Sache auch zu allen auf den 10. Januar 1984 folgenden weiteren Sitzungstagen vom Berufungsgericht hätten herangezogen werden müssen. Denn darauf kommt es für die Schlüssigkeit der Revisionsrüge nicht an. Von ihrem rechtlichen Standpunkt aus hätte die Revision des weiteren darlegen müssen, daß die beiden ihrer Ansicht nach zur Mitwirkung berufenen ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann zu den auf den 10. Januar 1984 folgenden Sitzungstagen für eine Mitwirkung zur Verfügung gestanden hätten, also nicht etwa wegen einer Verhinderung nicht geladen worden sind. In dieser Richtung läßt es die Revision indessen an jeglichem Vortrag fehlen. Ihre Bemerkung insbesondere, die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann hätten für die weiteren Termine "nach der Liste der ehrenamtlichen Richter ohne weiteres zur Verfügung" gestanden, bezieht sich - zum einen - offenbar lediglich auf die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts maßgebende Reihenfolge in der Liste der ehrenamtlichen Richter und ist - zum anderen - in tatsächlicher Hinsicht bloße Behauptung, die durch keinerlei nähere Angaben konkretisiert wird. Darauf kann auch nicht im Hinblick auf den von der Revision hervorgehobenen Umstand verzichtet werden, daßüber eine Verhinderung der ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann keine Aktenvermerke vorhanden seien; denn dieser Umstand ist für sich allein schon deshalb ohne Bedeutung, weil es keine gesetzliche Bestimmung gibt, nach der solche Hinderungsgründe festgehalten werden müßten. Es wäre vielmehr Sache der Revision gewesen, im einzelnen diejenigen tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich ihrer Ansicht nach die fehlerhafte Besetzung des Berufungsgerichts ergeben. Dazu hätte sie sich über die erfolgte Einsicht in die Liste der ehrenamtlichen Richter und die Ladungsunterlagen hinaus durch Antrage Klarheit darüber verschaffen müssen, wie es zu der Besetzung in den Terminen vom 20. März bis 6. April 1984 gekommen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33; Beschluß vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37; Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - DVBl. 1981, 493). Nur wenn der Kläger auf die Antrage keine oder nur eine unzureichende Auskunft erhalten hätte oder ihm mitgeteilt worden wäre, daß die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann von vornherein aus Rechtsgründen deshalb nicht zu den späteren, am 20. März 1984 beginnenden Terminen geladen wurden, weil zwischen ihnen und dem ersten Verhandlungstermin ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten lag, hätte die Rüge unter der Voraussetzung, daß die Rechtsauffassung der Revision zutrifft, als schlüssig angesehen werden können. Lediglich in diesem Falle hätte es eines - hypothetischen - Vertrags nicht bedurft, daß die ehrenamtlichen Richter Giese und Neumann, wären sie geladen worden, bis zum Tage der Entscheidung nicht verhindert gewesen wären (vgl. BVerwGE 44, 215, 219, 220) [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73].
Aus den gleichen Gründen ist auch die weitere Rüge nicht schlüssig erhoben, auf jeden Fall hätten die ehrenamtlichen Richter Troppa und Zeller, die an den Sitzungen in der Zeit vom 20. März bis 6. April 1984 teilgenommen hatten, auch die nachfolgenden Termine vom 11. April und 13. April 1984 anstelle der tatsächlich zugezogenen ehrenamtlichen Richter Erbe und Schumacher-Wosseng wahrnehmen müssen. Die Revision macht insoweit lediglich geltend, für die Auswechselung der ehrenamtlichen Richterin Troppa gebe es keinen Grund, weil sich ein solcher der gesamten Streitakte nicht entnehmen lasse. Diese Behauptung ist aus den vorstehenden Gründen nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Kläger auch insoweit um nähere Aufklärung ersuchen müssen, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß die Richterin Troppa an den genannten Sitzungen nicht teilgenommen hat. Hinsichtlich der ehrenamtlichen Richterin Zeller hingegen trägt die Revision selbst vor, daß diese am 11. April 1984 durch Urlaub verhindert war. Daraus ergibt sich nicht - folgt man der Rechtsauffassung der Revision -, daß sie am 13. April 1984 nicht verhindert gewesen wäre.
Einer näheren Darlegung zur Frage der Verhinderung der ehrenamtlichen Richter war die Revision auch nicht mit Rücksicht auf ihre Ansicht enthoben, ein Wechsel bei den ehrenamtlichen Richtern im Rahmen einer sich über mehrere Sitzungstage hin erstreckenden mündlichen Verhandlung dürfe nur dann erfolgen, wenn die zunächst berufenen Richter entweder endgültig oder doch auf so lange Zeit verhindert seien, daß bei einer Fortsetzung der Verhandlung mit diesen Richtern der Eindruck der früheren Verhandlungstermine verblaßt wäre. Denn diese Rechtsauffassung geht offensichtlich fehl. Unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung der Richterbank ist die Heranziehung ehrenamtlicher Richter in jedem Fall einer Verhinderung der zunächst berufenen Richter zulässig und geboten. Darauf, inwieweit ein solcher Wechsel Fragen zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aufwirft und möglicherweise zur Wiederholung bestimmter Verfahrensabschnitte nötigt, ist hier nicht einzugehen (vgl. dazu weiter unten die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde). Denn ein in dieser Hinsicht etwa gegebener Verfahrensmangel würde nicht die Vorschriften über die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts betreffen und kann deshalb die Zulässigkeit einer auf § 133 Nr. 1 VwGO gestützten Verfahrensrevision nicht begründen.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger meint, es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob den gegen die ethnische Minderheit der Kurden in der Türkei gerichteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen des türkischen Staats und der türkischen Behörden mit ihren Auswirkungen auf die kulturellen, ethnischen und religiösen Eigenarten der kurdischen Volksgruppe asylrechtlich relevante Bedeutung zukommt. Mit diesem Vorbringen wird jedoch, soweit es von rechtlichem Gehalt ist, keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat kein Staat das Recht, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen liegen. Dergleichen läßt sich jedoch nicht schon daraus herleiten, daß der Herkunftsstaat des Asylsuchenden der Bevölkerung allgemein Lasten und Beschränkungen zur Sicherung seiner Herrschaftsstruktur auferlegt (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184). Nicht jede Beeinträchtigung von durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Grundrechten in anderen Staaten - dazu gehört auch die Einschränkung der freien kulturellen Entfaltung einer ethnischen Minderheit - stellt bereits eine politische Verfolgung dar. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein wird und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn ein solcher Staat von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über die andere ausgeht oder die ethnische, kulturelle oder religiöse Eigenart bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und sie an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195, 200) [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mit staatlichen Maßnahmen eine Zwangsassimilation von Minderheiten beabsichtigt ist (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 - BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80]).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Es hat nach umfangreicher Beweisaufnahme unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffs zwar einerseits festgestellt, daß die in der Türkei zur Erhaltung der staatlichen Einheit und des Gebietsbestands getroffenen - und damit nicht auf eine Zwangsassimilierung zielenden - rechtlichen und administrativen Maßnahmen Auswirkungen auf die kulturellen und ethnischen Eigenarten der kurdischen Volksgruppe haben, weil als Amtssprache lediglich türkisch zugelassen ist, in den Schulen nur türkisch als Muttersprache gelehrt werden darf, die Herstellung und Verbreitung kurdischen Schrifttums und kurdischer Tonträger sowie deren Bezug aus dem Ausland verboten ist und schon der bloße Besitz kurdischen Schrifttums sowie private briefliche Mitteilungen in kurdischer Sprache zu einer Inhaftierung führen können. Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, daß Kurden in ihren Siedlungsgebieten Ost-Anatoliens, in der West-Türkei und in den Großstädten, zu Hause im Familienverband, im Freundes- und Bekanntenkreis, auf der Straße in ihren Dörfern oder in den Gecekondus der Großstädte, in den Basaren bei ihren Einkäufen, bei dem Verkauf ihrer Ware, in der Ausübung ihrer handwerklichen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufe, in den Kaffeehäusern der Dörfer und Restaurants der Großstädte (jedenfalls unterer Kategorie), auf öffentlichen Plätzen und Busstationen sowie auf Fahrten zwischen ihren Dörfern und den Städten sich ohne strafrechtliche oder sonstige Folgen in kurdischer Sprache unterhalten und verständigen können und sich vor Gerichten und Behörden eines Sprachmittlers bedienen dürfen. Desweiteren bleibt die Pflege kurdischen Brauchtums nach den Feststellungen des Berufungsgerichts prinzipiell unbehelligt, soweit nicht an der Öffentlichkeit demonstrativ auf die Existenz der ethnischen Minderheit der Kurden hingewiesen wird; das Singen kurdischer Lieder im privaten Bereich und das Feiern kurdischer Feste - mit Ausnahme des Nevroz-Festes - sind ungehindert möglich. Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Unterschiede in der Wirtschaftsstruktur zwischen der West- und Ost-Türkei auf geografische, klimatische und historische Ursachen zurückzuführen sind und die Razzien in Ost-Anatolien, bei denen zynische, menschenverachtende Exzesse vorgekommen sind, nicht der kurdischen Bevölkerung als solcher, sondern dem Aufspüren von Mitgliedern gewalttätiger separatistischer Gruppen und der Unterbindung des Waffenschmuggels gegolten haben.
Im Hinblick auf diese tatsächlichen Feststellungen wirft die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts, die bei der Volksgruppe der Kurden im ethnischen, kulturellen und religiösen Bereich bestehenden Einschränkungen erreichten nach Intensität und Ausmaß nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Repressalie, keine Gesichtspunkte auf, die zu einer weiteren Klärung der in den Urteilen vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - (a.a.O.) entschiedenen Fragen führen könnten. Soweit die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen dieses rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts als unrichtig und gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verstoßend beanstandet, wendet sie sich teilweise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne eine Verletzung der in dieser Hinsicht bestehenden allgemeinen Grundsätze darzulegen, teils macht sie lediglich eine fehlerhafte Anwendung der in den Urteilen vom 17. Mai 1983 aufgestellten Grundsätze auf den im Einzelfall des Klägers festgestellten Sachverhalt geltend; damit kann nur eine zugelassene Revision, nicht jedoch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet werden. Entsprechendes gilt für die unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 - (BVerfGE 54, 341, 358 f.), von der das Berufungsgericht ebenfalls ausdrücklich ausgegangen ist. Der von der Beschwerde weiterhin hervorgehobene Umstand, daß das Berufungsgericht in einem Parallelverfahren die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat, ist für die vorliegende Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision schon deshalb unbeachtlich, weil die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen in Asylrechtsstreitigkeiten einerseits die Berufung und andererseits die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen sind, unterschiedlichen Regeln folgen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 [BVerwG 31.07.1984 - 9 C 46/84] = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4).
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 und 9 C 874.82 - und vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, soweit in diesen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylsuchenden, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung als objektive Kriterien zur Feststellung der subjektiven Verfolgungsmotivation herausgestellt werden. Die Beschwerde zeigt keine dazu im Gegensatz stehende verallgemeinerungsfähige Rechtsmeinung der Vorinstanz auf. Das Berufungsgericht hat vielmehr aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen können, daß die Razzien in Ost-Anatolien der kurdischen Bevölkerungsminderheit als solcher galten, und weiterhin aus den Prinzipien der türkischen Verfassung geschlossen, daß die Einschränkungen, denen die kurdische Minderheit im ethnischen und kulturellen Bereich unterliegt, im Zuge der Bemühungen um die Erhaltung der staatlichen Einheit und des Gebietsbestands getroffen worden sind.
Auch die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Kläger meint zunächst, es liege ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 VwGO vor, weil die ehrenamtlichen Richter Erbe und Schumacher-Wosseng, die im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. April 1984 der Richterbank angehörten, weder an der Sitzung vom 10. Januar 1984, in der der Kläger zu seinen persönlichen Erlebnissen gehört wurde, noch an den späteren, hauptsächlich der Beweisaufnahme dienenden Sitzungen in der Zeit vom 20. März 1984 bis 6. April 1984 teilgenommen hätten. Aus diesem Vorbringen ergibt sich der gerügte Verstoß indessen nicht. § 112 VwGO schreibt zwar vor, daß das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG 6 C 123.73 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21), die hier am 13. April 1984 unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter Erbe und Schumacher-Wosseng stattgefunden hat. Weder im Verwaltungs- noch im Zivilprozeß besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befaßt gewesenen Richter müßten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befaßt bleiben (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 5 mit weiteren Nachweisen).
Wegen des eingetretenen Richterwechsels brauchte entgegen der Ansicht der Beschwerde auch weder die Anhörung des Klägers zu seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen noch die Beweisaufnahme wiederholt zu werden. Das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verlangt dies grundsätzlich nicht; vielmehr steht eine Wiederholung der Anhörung oder der Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts (vg. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - a.a.O.; BGHZ 53, 245, 257) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67]. Lediglich dann, wenn es entscheidend auf persönliche Eindrücke ankommt, muß je nach den Umständen des Falles eine Wiederholung der Anhörung oder Zeugenvernehmung in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht dem Kläger die behauptete Mitgliedschaft in der Organisation Halkin Kurtulusu nicht wegen des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, sondern aufgrund des sachlichen Inhalts seiner Angaben nicht geglaubt. Aus dem von der Beschwerde hervorgehobenen Satz der Entscheidungsgründe, der Senat habe den Kläger als einen aufgeweckten jungen Mann kennengelernt, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, daß die Beschwerde diese Feststellung selbst nicht in Abrede stellt, handelt es sich nicht um einen für die Beurteilung des Vorbringens des Klägers letztlich ausschlaggebenden Grund. Für das Berufungsgericht, das sich an dieser Stelle des Urteils mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen "bildungsbedingten Unvermögen" des Klägers, "theoretische Fragestellungen zu erkennen", befaßt, war in diesem Zusammenhang vielmehr entscheidend, daß dem Kläger, sei er nun aufgeweckt oder nicht, "jedenfalls" keine theoretischen Fragestellungen zugemutet worden sind. Ebensowenig kam es auf persönliche Eindrücke in bezug auf die von der Beschwerde so bezeichnete "Auseinandersetzung" zwischen dem Vorsitzenden und dem als sachverständigen Zeugen gehörten Sternberg-Spohr an. Diese "Auseinandersetzung" bestand nach dem Sitzungsprotokoll darin, daß der sachverständige Zeuge Sternberg-Spohr eine nur lückenhafte Protokollierung seiner von ihm im Termin zuvor genehmigten Aussagen geltend gemacht hatte, ohne anzugeben, was "unter den Tisch gefallen" sei. Um den neu in das Verfahren eingetretenen ehrenamtlichen Richtern diesen Umstand zur Kenntnis zu bringen, bedurfte es keiner erneuten Beweisaufnahme, durch deren Wiederholung ohnehin die konkrete Situation der "Auseinandersetzung" nicht hätte wiederhergestellt werden können. Für die persönliche Glaubwürdigkeit des sachverständigen Zeugen war die "Auseinandersetzung" nach den Urteilsgründen ohne Bedeutung.
Die Beschwerde meint weiter, wenn schon die Beweisaufnahme nicht wiederholt worden sei, hätten zumindest die Vernehmungsprotokolle verlesen werden müssen, die jedoch teilweise noch am 13. April 1984 nicht in Reinschrift vorgelegen hätten. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Es ist bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozeßverlaufs vorträgt (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Berichterstatterin nach dem Wechsel der ehrenamtlichen Richter ausweislich der Sitzungsniederschrift im Termin vom 13. April 1984 den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Die Beschwerdeschrift läßt im übrigen nicht hervortreten, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte, sofern ausnahmsweise eine Verlesung der Sitzungsprotokolle erforderlich gewesen sein sollte. Ein solcher Verstoß würde in gleicher Weise wie bei einem zu Unrecht unterbliebenen Sachvortrag keinen absoluten Verfahrensfehler darstellen (vgl. Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 CB 82.82 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5). Er könnte vielmehr nur erheblich sein, wenn er zu einer fehlenden oder mangelhaften Unterrichtung der mitwirkenden Richter und damit zu einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage geführt hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter auch ohne Verlesung der Sitzungsprotokolle in der mündlichen Verhandlung ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie auf anderem Wege, insbesondere während der Beratung, über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der Bindung des Richters an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, daß in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen Richtern im Rahmen der Beratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird. Besondere sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergebende, zu Zweifeln Anlaß bietende Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen sei, lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit sie in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, das vom Berufungsgericht beigezogene Informationsmaterial zur Lage der Kurden in der Türkei sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, übersieht sie, daß diese durch richterliche Verfügung vom 8. März 1984 in das Verfahren eingebrachten und als Beiakten geführten Informationen durch den sowohl im Termin vom 20. März 1984 als auch im Termin vom 13. April 1984 erfolgten Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten in die mündliche Verhandlung eingeführt worden sind. Inwiefern in der unterbliebenen Wiederholung der Beweisaufnahme oder der fehlenden Verlesung der Sitzungsprotokolle eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör liegen könnte, ist nicht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Kläger hatte im Termin vom 13. April 1984 Gelegenheit, sich umfassend zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu äußern. Davon hat er insofern Gebrauch gemacht, als er 29 Beweisanträge gestellt hat, die das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und in diesem Termin abgelehnt hat; weitere Ausführungen haben die Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht für erforderlich gehalten.
Ebensowenig vermag der Vortrag eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu begründen, der Kläger sei auf verschiedene, vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte nicht hingewiesen worden. Die in dem angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen hat das Berufungsgericht, das selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt hat, ersichtlich nicht zur Verwertung der in diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Bezug genommen, sondern als Beleg dafür angeführt, daß andere Gerichte die Lage der Kurden in der Türkei asylrechtlich in ähnlicher Weise beurteilt haben wie das Berufungsgericht. Solche Bezugnahmen unterliegen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133). Da das Gericht nicht verpflichtet ist, seine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung sowie seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorab bekanntzugeben, was regelmäßig nicht möglich ist, weil die Urteilsfindung erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im Rahmen der abschließenden Beratung stattfindet, ist es auch nicht gehalten, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf Urteile hinzuweisen, die mit seiner - erst später erfolgenden - abschließenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage übereinstimmen. Daß eine Erörterung der Rechtslage vollständig unterblieben wäre, macht die Beschwerde nicht geltend.
Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Rüge, der als sachverständiger Zeuge gehörte Serafettin Kaya hätte - unabhängig von dem eingetretenen Richterwechsel - erneut gehört werden müssen. Die Beschwerde legt mit ihrem Vorbringen, der Kläger hätte an ihn weitere Fragen zur Lage der Kurden in der Türkei richten wollen, nicht entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dar, welches Ergebnis eine grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegende (§ 98 VwGO in Verbindung mit § 398 Abs. 1 ZPO und § 402 ZPO) erneute Vernehmung Kaya's, sei es als sachverständiger Zeuge, sei es als Sachverständiger, im einzelnen gehabt und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Solche Darlegungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil nach Ansicht der Beschwerde Verfahrensverstöße bei der Vernehmung Kaya's vorgekommen sind. Weder der behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 396 Abs. 1 ZPO, nach der der Zeuge zu veranlassen ist, seine Aussage im Zusammenhang zu machen, noch der Umstand, daß nicht - wie es § 162 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO verlangt - die von der Protokollführerin gefertigte vorläufige Aufzeichnung der Aussage vorgelesen und übersetzt, sondern lediglich das vom Vorsitzenden laut Diktierte rückübersetzt worden ist, haben zur Folge, daß die Aussage als Grundlage der Entscheidung unverwertbar ist. Sie stellen auch keine absoluten Verfahrensmängel dar, so daß dargelegt werden muß, daß und inwiefern sich ein Vernehmungs- oder Protokollierungsfehler konkret auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1976 - BVerwG 6 C 110.75 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 16; vom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 15 sowie Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 14.83 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 36). Dazu reicht das Vorbringen, bei ordnungsgemäßer Vernehmung und Protokollierung wäre die Aussage Kaya's möglicherweise so vollständig und so präzise gewesen, daß das Gericht sie nicht als in wesentlichen Punkten unglaubhaft hätte ansehen können, ebensowenig aus, wie der unter Zitierung des Sitzungsprotokolls erfolgte Hinweis auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 1984 abgegebene Erklärung. Dieser hatte sich lediglich dahin geäußert, daß der sachverständige Zeuge ausführlich erzählt habe, daß aber nicht alles, was er erzählt habe, in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sei. Daraus ergibt sich nicht, was im einzelnen nicht protokolliert worden ist und inwiefern dies entscheidungserheblich hätte sein können. Entsprechendes gilt für Übersetzungsfehler, die nach Ansicht der Beschwerde vorgekommen sein sollen. Sie zitiert insoweit wiederum lediglich aus dem Sitzungsprotokoll, in dem festgehalten ist, daß der sachverständige Zeuge nach seiner Erklärung, anwesende Freunde hätten ihm erzählt, daß alles falsch übersetzt worden sei, auf Befragen lediglich ein einziges Beispiel für einen der ihm berichteten angeblichen Übersetzungsfehler nennen konnte. Selbst wenn dieser entgegen den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (vgl. Urteilsausfertigung S. 26) vorgelegen haben sollte, läßt die Beschwerde nicht hervortreten, daß und inwiefern er die für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts maßgebenden Angaben des sachverständigen Zeugen betreffen könnte.
Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge, es liege ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 189 GVG vor, weil der Dolmetscher Saribas in den Sitzungen vom 28. und 29. März 1984 vor der Vernehmung Kaya's weder vereidigt worden sei noch sich auf einen bereits geleisteten Eid berufen habe. Die Beschwerde übersieht, daß der Dolmetscher zu Beginn der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 10. Januar 1984 ausweislich des Sitzungsprotokolls vereidigt worden ist, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß er ordnungsgemäß zu übersetzen habe. Diese Eidesleistung brauchte bei den an späteren Sitzungstagen erfolgten Zeugenvernehmungen weder wiederholt zu werden noch mußte sich der Dolmetscher ausdrücklich auf den zuvor geleisteten Eid berufen. Bei einer mündlichen Verhandlung, die sich über mehrere Sitzungstage erstreckt, reicht die einmalige Leistung des Dolmetschereides aus (vgl. BGHGA 1979, 272; Kissel, GVG, § 189 Rdnr. 3).
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es trotz eines entsprechenden Antrags unterlassen, den sachverständigen Zeugen S. erneut zur Lage der Kurden in der Türkei zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Aussage vom 3. April 1984 zu korrigieren und zu ergänzen. Die erneute Vernehmung S. lag nach § 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Berufungsgerichts. Dies gilt auch dann, wenn er bei seiner Vernehmung über die Grundlagen und Erkenntnisquellen seiner schriftlich vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen teilweise die Stellung eines Sachverständigen gehabt haben sollte (vgl. § 402 ZPO). Der Beschwerdebegründung, die im wesentlichen aus einer Wiedergabe des Inhalts der Sitzungsprotokolle vom 3. April 1984 und vom 5. April 1984 besteht, läßt sich jedoch eine fehlerhafte Anwendung des gerichtlichen Ermessens nicht entnehmen, das nur bei sachfremden Erwägungen und grober Fehleinschätzung verletzt sein kann. Aus den genannten Sitzungsprotokollen ergibt sich, daß Sternberg-Spohr am 3. April 1984 nach Eröffnung der Sitzung zunächst bis 11.10 Uhr, darauf nach einer Pause von 11.25 Uhr bis 13.00 Uhr und weiterhin am Nachmittag von 16.00 Uhr bis 18.40 Uhr vernommen wurde. Am Ende eines jeden Vernehmungsabschnitts ist der jeweilige Teil der Aussage vorgelesen und genehmigt worden, ohne daß seitens des Zeugen oder der Verfahrensbeteiligten Einwendungen erhoben wurden. In der Sitzung vom 5. April 1984 erklärte S. sodann, das angefertige - vorläufige - Protokoll sei für ihn "Müll"; er habe zwar Gelegenheit gehabt, seine Aussage in Teilen zu korrigieren, insgesamt seien jedoch wesentliche Dinge völlig unter den Tisch gefallen. Er erklärte weiter, nachdem ihm Gelegenheit zur Ergänzung und Korrektur gegeben worden war, darüber möchte er entscheiden, sobald er die seine Aussage betreffenden Teile des Protokolls vom 3. April 1984 zur Kenntnis erhalten habe. Aufgrund dieser Umstände brauchte keine erneute Vernehmung S. zu erfolgen. Durch den von der Beschwerde so bezeichneten "Widerruf der Genehmigung" ist weder die vorläufige Aufzeichnung des Sitzungsprotokolls nachträglich unrichtig geworden noch ist dadurch etwa - wie die Beschwerde offenbar annimmt - die Verwertung der Aussage S. vom 3. April 1984 unzulässig geworden. Die Verwertbarkeit einer Zeugenaussage hängt nicht davon ab, ob das Sitzungsprotokoll insoweit genehmigt wird oder nicht. Wird nach dem Verlesen der vorläufigen Aufzeichnung der Aussage die Genehmigung verweigert, sind vielmehr die erhobenen Einwendungen nach § 105 VwGO, § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO im Protokoll zu vermerken; es ist also aufzunehmen, warum die Genehmigung nicht erteilt worden ist. Nichts anderes gilt, wenn nach erfolgter Genehmigung in einem späteren Vernehmungstermin von dem Zeugen Beanstandungen vorgetragen werden. Über deren inhaltliche Berechtigung hat das Gericht später frei zu befinden. Es kann die Einwendungen also auch zurückweisen, ohne deshalb an einer Verwertung der Aussage gehindert oder zu einer erneuten Vernehmung verpflichtet zu sein (vgl. BGH, NJW 1984, 1465, 1466 [BGH 18.01.1984 - IVb ZB 53/83] sowie Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 162 Rdnr. 19). Nach diesen Grundsätzen ist die Vorinstanz verfahren. Die nachträglichen Beanstandungen sind in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, aus welchen Gründen sie nicht berechtigt sind.
Auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht brauchte sich der Vorinstanz weder aufgrund der Erklärungen Sternberg-Spohr's in der Sitzung vom 5. April 1984 noch aufgrund des in der Sitzung vom 13. April 1984 gestellten Beweisantrags eine nochmalige Vernehmung aufzudrängen. Die pauschale - von der Beschwerde aufgegriffene - Behauptung des sachverständigen Zeugen, das Protokoll sei "Müll", gaben dazu ebensowenig Anlaß wie die unsubstantiierte Erklärung, es seien wesentliche Dinge unter den Tisch gefallen, nachdem der Zeuge die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Korrektur und Ergänzung seiner Aussage nicht wahrgenommen hatte. Zu einer Vorlage des am 5. April 1984 inhaltlich erst vorläufig aufgezeichneten Protokolls in Langschrift an den Zeugen zur Durchsicht war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, wie sich ohne weiteres aus § 162 Abs. 1 ZPO ergibt. Vielmehr konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß der sachverständige Zeuge, der ohne Vorliegen des endgültigen Sitzungsprotokolls die vorläufige Aufzeichnung seiner Aussage als "Müll" bezeichnet hatte, auch ohne dessen Durchsicht zur Ergänzung seiner Aussage in der Lage war. Dessen weitere von der Beschwerde wiederholte Behauptung, er habe nur zur Lage der Kurden in den Grenzgebieten aussagen können, ist unzutreffend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. April 1984 hat der sachverständige Zeuge sich auch über die Lage der Kurden in den Gecekondus der Großstädte geäußert. Der Beweisantrag vom 13. April 1984 schließlich ließ, soweit er über eine Wiederholung der Beanstandungen des Zeugen Sternberg-Spohr hinausging, ebenfalls nicht erkennen, was der sachverständige Zeuge bei einer erneuten Vernehmung etwa richtiggestellt oder ergänzt hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Die Beschwerde übersieht, daß die Vernehmung S. eine Erläuterung der Grundlagen und Erkenntnisquellen für seine in den schriftlich vorliegenden Gutachten zum Ausdruck kommenden Wertungen und Schlußfolgerungen zum Gegenstand hatte. Was Sternberg-Spohr in dieser Hinsicht abweichend oder in Ergänzung von seinen Aussagen am 3. April 1984 bekundet hätte, ergab sich weder aus dem Beweisantrag noch führt die Beschwerdebegründung dazu etwas aus. Die Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung verschiedener weiterer Beweisanträge den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Anträge hat das Berufungsgericht in der Sitzung vom 13. April 1984 zur Kenntnis genommen und durch begründete Beschlüsse an diesem Tag und damit vor der am 18. April 1984 erfolgten Urteilsverkündung abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren daher in der Lage, neue oder veränderte - z.B. hinreichend substantiierte - Beweisanträge zu stellen oder sich in ihrem abschließenden Vortrag - von dem sie freilich Abstand genommen haben - mit der in den ablehnenden Beschlüssen zutage getretenen Auffassung des Gerichts auseinanderzusetzen. Die Beschwerde läßt nicht hervortreten, inwiefern dies aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht hätte möglich sein sollen.
In der Sache selbst sind die Beweisanträge ohne Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht abgelehnt worden:
Die Beschwerde beanstandet zunächst die Ablehnung der Beweisanträge Nrn. 1 und 2, durch die die Behauptung unter Zeugenbeweis gestellt worden war, daß der Kläger bereits vor Stellung seines Asylantrags anläßlich seiner Vorsprache bei seinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt R., von seiner Mitgliedschaft bei "Halkin Kurtulusu" berichtet habe, dies aber nicht übersetzt worden sei. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt; es konnte daher eine Beweiserhebung unterlassen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111). Dabei mußte das Gericht entgegen der Ansicht der Beschwerde die als wahr unterstellte Behauptung keineswegs in dem Sinne zugunsten des Klägers beurteilen, daß der Inhalt der vom Kläger vor Rechtsanwalt R. abgegebenen aber nicht übersetzten Erklärung, Mitglied bei Halkin Kurtulusu gewesen zu sein, auch zutreffend sei. Dies hatte das Berufungsgericht vielmehr - wie geschehen - unter Berücksichtigung aller Umstände frei zu würdigen. Die Beschwerde verwechselt die als wahr unterstellte Behauptung der Abgabe einer Erklärung mit ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war das Berufungsgericht fernerhin nicht deshalb rechtlich gehindert, die Behauptung einer Mitgliedschaft bei "Halkin Kurtulusu" aus den im Urteil angeführten Gründen als Zweckbehauptung zu beurteilen, weil sie der Kläger bereits anläßlich seiner Vorsprache bei Rechtsanwalt R. aufgestellt hatte. Einen allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsatz des Inhalts, daß den vor Asylantragstellung gegenüber einem Rechtsanwalt gemachten Angaben des Asylsuchenden zu einer Mitgliedschaft in einer politischen Vereinigung stets geglaubt werden müsse, gibt es nicht.
Entsprechendes gilt für die weiterhin gerügte Ablehnung des Antrags Nr. 3 a und b, der auf den Beweis der Richtigkeit von Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht abzielte. Er ging dahin, den Journalisten Jürgen R. darüber zu vernehmen, daß "Halkin Kurtulusu" eine eigene Zeitung unterhalten habe und ein Mitglied dieser Organisation ein Nichtmitglied nur mit Erlaubnis des Vorstands zu einer Versammlung mitbringen durfte. Auch diese Umstände hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Die Beschwerde läßt nicht hervortreten, inwiefern das Berufungsgericht gegen die Denkgesetze oder sonstige allgemeine Würdigungsgrundsätze verstoßen haben könnte, wenn es dem Kläger gleichwohl eine Mitgliedschaft bei "Halkin Kurtulusu" u.a. deshalb nicht geglaubt hat, weil er nur nebulöse Vorstellungen von deren Zielen habe und sein Vortrag absurd sei, trotz Verhängung des Kriegsrechts und der Illegalität von "Halkin Kurtulusu" sei auf deren Vereinslokale mit werbenden Tafeln von der Größe der Tischplatte eines Tischs im Gerichtssaal hingewiesen worden. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Erhebung einer Gehörsrüge die Auffassung vertritt, der Beweisantrag habe - wenn überhaupt - nur mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien unerheblich, legt sie bereits nicht dar, mit welchem Inhalt weitere Beweisanträge in diesem Fall gestellt worden wären.
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger ohne tatsächliche Feststellungen unterstellt, er habe der deutschen Staatsangehörigen, die ihn zu einem erneuten Anwaltsbesuch begleitet habe, über den hinzugezogenen Dolmetscher nichts von seiner Mitgliedschaft bei "Halkin Kurtulusu" erzählt. Das Berufungsgericht hat insoweit nichts unterstellt, sondern diese Feststellung aufgrund einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Schlußfolgerung aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der den Verfahrensbeteiligten bekannten Prozeßgeschichte getroffen. Danach ist der Kläger vom Verwaltungsgericht zur Klagebegründung aufgefordert worden. Er kannte nach seinem eigenen Vortrag zu diesem Zeitpunkt den Inhalt des ihm vor Klageerhebung übersetzten Asylantrags, in dem seine Behauptung fehlt, Mitglied bei "Halkin Kurtulusu" gewesen zu sein. Gleichwohl enthält die Klagebegründung, die nach dem in Begleitung der deutschen Staatsangehörigen erfolgten zweiten Anwaltsbesuch eingereicht worden ist, wiederum keine Angaben über eine Mitgliedschaft des Klägers bei "Halkin Kurtulusu". Eine Behauptung dahin gehend, daß auch bei dem zweiten Anwaltsbesuch unvollständig übersetzt worden sei, hatte der Kläger nicht aufgestellt.
Auch dem Beweisantrag Nr. 5 brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Mit diesem wurde im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers durch Vernehmung der Sachverständigen S., Jürgen R. und Dr. Jemal N. die Behauptung unter Beweis gestellt, daß der Verein "Halkin Kurtulusu" keine terroristische Organisation sei, sondern sozialistischdemokratische Ziele unter Berücksichtigung der Interessen der Kurden verfolge. Dem Berufungsgericht lagen jedoch zu den Zielen und dem politischen Standort von "Halkin Kurtulusu" bereits in das Verfahren eingeführte gutachtliche Stellungnahmen von S. Dr. N. und des Auswärtigen Amts vor, nach denen "Halkin Kurtulusu" der linken terroristischen Szene zuzurechnen ist. Der Antrag diente ersichtlich auch nicht der mündlichen Erläuterung der von den beiden Einzelgutachtern gefundenen Ergebnisse. Unter diesen Umständen lag die Einholung erneuter bzw. weiterer Gutachten im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 402, 404, 412 ZPO). Unterbleibt sie, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen mußte. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten Auskünfte in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht Vorausgesetzes Fachwissen erfordern (vgl. BVerwGE 31, 149, 156) [BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen läßt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Soweit die Beschwerde geltend macht, der Sachverständige Sternberg-Spohr habe sich keineswegs so eindeutig geäußert wie im angefochtenen Urteil angenommen werde, handelt es sich um einen unzureichenden Angriff gegen die Beweiswürdigung.
Gleichfalls nicht beanstandet werden kann die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 8, mit dem durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt worden war, daß auch Kurden, die aktiv für die Bewahrung und Pflege des kurdischen Volkstums, für dessen kulturelle Autonomie oder für einen selbständigen Kurdenstaat eintreten, wenn auch nur durch das Kleben von Plakaten, strafrechtlich oder anderweit verfolgt würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht verbindlich sind, gehört der Kläger, der in der Türkei weder politisch aktiv gewesen ist noch Plakate geklebt hat, zu diesem Personenkreis jedoch nicht. Unter diesen Umständen war eine Beweisaufnahme über die Verfolgungsgefahr politisch aktiver Kurden in der Türkei entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Umstände für den geltend gemachen Asylanspruch nicht entscheidungserheblich waren. Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, der Beweisantrag habe - was aus ihm selbst nicht ersichtlich ist - dem Nachweis einer politischen Motivation für die polizeiliche Suche nach dem Kläger gedient. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde, die von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, trifft nicht zu.
Auch der mit dem Beweisantrag Nr. 7 benannte Zeuge Dr. Dittberner brauchte nicht vernommen zu werden. Dieser sollte bekunden, daß der Abteilungsleiter des türkischen Außenministeriums Tuncbilik bei einem Gespräch mit Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses wörtlich gesagt habe: "Wir können Ihnen eine Liste von 70.000 türkischen Terroristen übergeben, die in der Bundesrepublik Deutschland unbegründeterweise Asyl bekommen." Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß die Vernehmung eines Zeugen nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil - wie hier - bereits eine - an sich urkundenbeweislich verwertbare - Niederschrift über eine frühere Vernehmung in einem anderen Verfahren vorliegt (vgl. BGHZ 7, 116). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, daß der Kläger die schriftlich vorliegende und in das Verfahren eingeführte Aussage Dr. D. über die Äußerung des Abteilungsleiters nicht etwa bestritten, sondern zum Gegenstand einer eigenen gleichlautenden Behauptung gemacht hatte; das Berufungsgericht ist aufgrund der schriftlich vorliegenden Aussage Dr. D. davon ausgegangen, daß die genannte Äußerung gefallen ist (vgl. Urteilsausfertigung S. 62, 63). Damit hat es die Behauptung des Klägers auch ohne Zeugenvernehmung aufgrund Urkundenbeweises als erwiesen angesehen. Ein Beweisantrag darf jedoch abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, bereits erwiesen ist (vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang als unzulässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme die Ausführungen des Berufungsgerichts rügt, Dr. D. wisse nicht, ob dem türkischen Beamten tatsächlich eine Liste vorgelegen habe, ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger selbst mit dem Beweisantrag Nr. 7 vorgetragen hatte, Herr T. habe, als er um diese Liste gebeten worden sei, jedes weitere Gespräch verweigert.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde brauchte das Berufungsgericht auch den von dem sachverständigen Zeugen Dr. O. erwähnten französischen Kurdenexperten nicht als Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, daß Kurden allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit verfolgt und bestraft würden, ohne eine innerstaatliche Fluchtalternative zu haben (Beweisantrag Nr. 14). Zur Frage der politischen Verfolgung von Kurden allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit lag dem Berufungsgericht ein umfangreiches Informationsmaterial (3 Ordner mit 250 Blättern), darunter Gutachten und Stellungnahme von Kamil T., Serafettin K., S., Dr. O. und Dr. S. sowie mehrere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vor. Das Berufungsgericht hat weiterhin die genannten Personen als sachverständige Zeugen in einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dem gesamten Komplex vernommen, so daß es sich ein hinreichendes Bild zur Lage der Kurden in der Türkei bilden konnte. Unter diesen Umständen lag die Einholung eines weiteren Gutachtens entgegen der Auffassung der Beschwerde im Ermessen des Gerichts. Weder der Beschwerdeschrift noch der Begründung, mit der das Berufungsgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, läßt sich eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens entnehmen. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 15, das Gutachten des ökomenischen Ausschusses des Weltkirchenrats zur Situation in der Türkei beizuziehen, das der Weltkirchenrat zudem nicht veröffentlichen will.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 18, mit dem durch Beiziehung von Gutachten von Amnesty International und Arjumand Sidiq nachgewiesen werden sollte, bereits der Gebrauch der kurdischen Sprache sei ebenso verboten wie der Besitz kurdischer Literatur und Kassetten mit kurdischer Musik oder kurdischen Texten. Die Beschwerde läßt bereits nicht hervortreten, inwiefern eine Beiziehung dieser Gutachten zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ausgangspunkt - zutreffend - von den in der Türkei hinsichtlich des - mündlichen - Gebrauchs der kurdischen Sprache tatsächlich bestehenden Verhältnissen ausgegangen ist und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, daß in der Türkei in den von ihm im einzelnen angeführten, im wesentlichen das gesamte tägliche Leben umfassenden Bereichen unbeanstandet kurdisch gesprochen wird und aus diesem Grunde ein etwaiges Verbot der kurdischen Sprache auch in diesem Bereich jedenfalls nicht durchsetzbar wäre. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht zur Beurteilung der Frage eines Sprachverbots entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht nur der Aussagen von sachverständigen Zeugen, sondern - neben den schriftlich vorliegenden Gutachten von Serafettin K. und S. - auch dreier Auskünfte des Auswärtigen Amtes sowie einer Stellungnahme des Max-Planck-Instituts vom 18. Februar 1983 und der darin erfolgten Auswertung zahlreicher Entscheidungen des türkischen Militärkassationshofs bedient, so daß die Einholung weiterer Sachverständigengutachten in seinem Ermessen lag. Anhaltspunkte für einen Fehlgebrauch dieses Ermessens lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Die Rüge, der Beweisantrag Nr. 17 sei zu Unrecht abgelehnt worden, soweit mit ihm eine Beiziehung der Untersuchung des "Vereins der Freunde des kurdischen Volkes" beantragt worden war, greift allein schon deshalb nicht durch, weil mit der Beschwerde entgegen der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO das mutmaßliche Ergebnis einer solchen Beiziehung nicht hinreichend dargelegt wird. Der Vortrag, der Bericht hätte "die Angaben" Serafettin K. bestätigt, reicht dazu nicht aus. Serafettin K. hat in schriftlichen Stellungnahmen und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht eine Fülle von Angaben gemacht und dabei frühere Angaben teils widerrufen, teils eingeschränkt. Es hätte daher einer genauen Darlegung bedurft, welche einzelnen Angaben Kaya's durch die Beiziehung der beantragten Untersuchung bestätigt worden wären. Aus diesem Grunde war auch der Beweisantrag, selbst wenn man ihn im Sinne der Beschwerde auslegt, nicht hinreichend substantiiert.
Bei ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag Nr. 20 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. Teoman Oguzhan zur verfassungsrechtlichen Lage der Kurden in der Türkei zu Unrecht abgelehnt, übersieht die Beschwerde wiederum, daß die Einholung zusätzlicher Gutachten grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. die Ausführungen zu Beweisantrag Nr. 5), wenn bereits ein Gutachten - hier das des Max-Planck-Instituts vom 18. Februar 1983 - vorliegt. Dieses berücksichtigt die türkische Verfassung vom 9. November 1982 und wertet zahlreiche Entscheidungen des türkischen Militärkassationshofs aus. Das Berufungsgericht hat ferner das Gesetz Nr. 2832 vom 19. Oktober 1983 über "Publikationen in anderen als der türkischen Sprache" nicht außer acht gelassen. Unter diesen Umständen hätte eine Verpflichtung zur Einholung des beantragten zusätzlichen Gutachtens nur dann bestehen können, wenn es sich um die Beurteilung besonders schwieriger Fachfragen gehandelt hätte, die ein besonderes, bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordert hätte. Weder ergibt sich aus dem Beweisantrag noch legt die Beschwerde dar, daß und inwiefern Dr. Oguzhan über entscheidungserhebliche Erkenntnisse verfügt hätte, die über die des Max-Planck-Instituts hinausgehen, und daß er auf dieser Grundlage zu abweichenden Ergebnissen gekommen wäre. Als vom Max-Planck-Institut nicht berücksichtigte "Ausführungsgesetze zur Verfassung vom November 1982, welche überwiegend erst im Laufe des Jahres 1983 in Kraft getreten sind", vermag die Beschwerde durch Bezugnahme auf ein als Anlage 3 vorgelegtes Gutachten Dr. O. - in dem übrigens die gutachtliche Stellungnahme des Max-Planck-Instituts ausdrücklich zitiert wird - lediglich das am 24. April 1983 in Kraft getretene Parteiengesetz anzuführen. Dieses ist jedoch ohne Bedeutung für die Beurteilung des Asylanspruchs des Klägers, der nach den nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keiner Partei angehört oder angehört hat.
Hinsichtlich der nach dem Beschwerdevorbringen auf den Nachweis eines Informationsflusses bzw. einer Zusammenarbeit zwischen deutschen und türkischen Behörden in bezug auf türkische Asylsuchende abzielenden und vom Berufungsgericht abgelehnten Beweisanträge Nr. 22 (Zeuge S.), Nr. 23 (Leiter des Referats Türkei beim Bundesnachrichtendienst), Nr. 25 (Zeuge B.), Nr. 27 (Zeugen R., E. und L.) übersieht die Beschwerde, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Urteil, das auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zuzulassen ist, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß dem Kläger wegen der Stellung seines Asylantrags keine politische Verfolgung drohe, einmal damit begründet, daß aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß Angaben aus dem Asylverfahren des Klägers an türkische Behörden weitergegeben worden sein könnten. Es hat sie daneben - einen Informationsfluß unterstellt - aber auch darauf gestützt, daß der türkische Staat, dem seit Jahren bekannt ist, daß viele seiner Staatsbürger allein aus wirtschaftlichen Gründen einen Asylantrag stellen, gegenüber Personen, die sich - wie es beim Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist - weder in der Türkei noch in der Bundesrepublik Deutschland politisch betätigt haben, allein wegen der Asylantragstellung keine Maßnahmen ergreift, sondern sich um zurückkehrende Wirtschaftsflüchtlinge, zu denen der Kläger gehört, grundsätzlich nicht kümmert. Mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung der Beweisanträge Nrn. 22, 23, 25 und 27 seine Aufklärungspflicht verletzt, greift die Beschwerde nur den ersten tragenden Entscheidungsgrund an. Hinsichtlich des zweiten erhebt sie hingegen keine Rügen. Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund der Asylantragstellung Asyl nur dann zustehen, wenn in der Person des Asylsuchenden konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Heimatstaat den Asylantrag als Ausdruck politischer Gegnerschaft versteht und ihn deshalb zum Anlaß von Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171). Auch solche Anhaltspunkte liegen in der Person des politisch nicht tätig gewesenen Klägers nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender