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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.07.1967, Az.: 3 AZR 271/66

Teilbetrag einer Gesamtforderung; Einzelbeträge; Anspruchsbegründung; Teilbeträge der verschiedenen Forderungen; Zurückweisung wegen Verspätung; Beweismittel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.07.1967
Aktenzeichen
3 AZR 271/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 5 zu § 529 ZPO
  • DB 1967, 1816 (amtl. Leitsatz)
  • PraktArbR AGG §§ 64

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein Teilbetrag einer Gesamtforderung geltend gemacht, die sich aus mehreren Einzelbeträgen mit verschiedener Anspruchsbegründung zusammensetzt, so muß der Kläger einzeln aufgliedern, welche Teilbeträge der verschiedenen Forderungen in dem eingeklagten Gesamtteilbetrag stecken sollen.

2. In der ersten Instanz wegen Verspätung zurückgewiesenes und in der zweiten Instanz erstmalig geltend gemachtes Vorbringen sind gemäß ZPO § 529 Abs. 2 nur dann nicht zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits objektiv verzögern würde. Das ist nicht der Fall, wenn das Landesarbeitsgericht gemäß ZPO § 272b dafür sorgen kann, daß die angebotenen Beweismittel bereits in der ersten Verhandlung verfügbar sind (Bestätigung von BAG 29.03.1957 1 AZR 547/55 = BAGE 4, 41 (45f) = AP Nr. 5 zu Art 9 GG Arbeitskampf; BAG 17.11.1960 2 AZR 29/57 = AP Nr. 1 zu § 67 ArbGG 1953; BAG 19.01.1961 5 AZR 264/59 = AP Nr. 4 zu § 529 ZPO; BAG 02.05.1961 5 AZR 478/60 = AP Nr. 82 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG 02.12.1963 5 AZR 496/62 = AP Nr. 2 zu § 75 HGB).