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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1963, Az.: 5 AZR 496/62

Handlungsgehilfe; Zahlung einer Karenzentschädigung; Schwerwiegende Vertragsverletzung; Verschuldete Vertragsverletzung; Fristlose Kündigung; Einverständliche Auflösung; Schwerwiegende Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1963
Aktenzeichen
5 AZR 496/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 25.10.1962 - 2 Sa 113/62

Fundstellen

  • BB 1964, 220
  • DB 1964, 264
  • NJW 1964, 610-612 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch des Handlungsgehilfen auf Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt nach HGB § 75 Abs. 3 nicht nur dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen einer schwerwiegenden und verschuldeten Vertragsverletzung des Angestellten fristlos kündigt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber auf die Verfehlungen des Arbeitnehmers statt mit einer fristlosen Kündigung mit einer befristeten Kündigung oder mit dem Betreiben der einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses reagiert.

2. Werden einem Arbeitgeber schwerwiegende Verfehlungen des Handlungsgehilfen erst kurz vor dem Ende oder erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt, so kann er auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen angemessener Frist durch eine entsprechende Erklärung seine Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach HGB § 75 Abs. 3 beseitigen.