Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.11.1960, Az.: 2 AZR 29/57
Berufungsbegründungsfrist; Verspätete Beweisanträge; Zurückweisung; Verzögerung des Rechtsstreits; Aufgliederung des vereinbarten Entgelts; Verkehrssitte; Abweisung des Zinsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.11.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 29/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 22.11.1956 - I Sa 74/56
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1961, 920 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Verspätete, nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragene Beweisanträge dürfen gemäß ArbGG § 67 nur dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögert.
2. Besteht Streit zwischen den Parteien über Höhe und Aufgliederung des vereinbarten Entgelts, so ist die von der einen Partei behauptete Verkehrssitte zu berücksichtigen. Hierauf bezügliche Beweisanträge dürfen nicht übergangen werden.
3. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger einen Teil der Hauptforderung ohne Zinsen zugesprochen, "im übrigen" aber die Klage abgewiesen hat, so hat es damit auch den geltend gemachten Zinsanspruch mit abgewiesen. Der Fall des ZPO § 321 ist dann nicht gegeben.