Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.11.1960, Az.: 2 AZR 29/57

Berufungsbegründungsfrist; Verspätete Beweisanträge; Zurückweisung; Verzögerung des Rechtsstreits; Aufgliederung des vereinbarten Entgelts; Verkehrssitte; Abweisung des Zinsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.11.1960
Aktenzeichen
2 AZR 29/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Bremen 22.11.1956 - I Sa 74/56

Fundstelle

  • DB 1961, 920 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Verspätete, nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragene Beweisanträge dürfen gemäß ArbGG § 67 nur dann zurückgewiesen werden, wenn ihre Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögert.

2. Besteht Streit zwischen den Parteien über Höhe und Aufgliederung des vereinbarten Entgelts, so ist die von der einen Partei behauptete Verkehrssitte zu berücksichtigen. Hierauf bezügliche Beweisanträge dürfen nicht übergangen werden.

3. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger einen Teil der Hauptforderung ohne Zinsen zugesprochen, "im übrigen" aber die Klage abgewiesen hat, so hat es damit auch den geltend gemachten Zinsanspruch mit abgewiesen. Der Fall des ZPO § 321 ist dann nicht gegeben.