Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1994, Az.: III ZR 70/93
DDR; Hochschule; Beratervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 70/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- UniAufgVO DDR
- Art.232 § 1 EGBGB
Fundstellen
- BGHZ 128, 41 - 53
- IPRax 1996, 342-345 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRax 1996, 332-335 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Gerfried Fischer)
- MDR 1995, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 446 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 124-129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines vor der Wiedervereinigung und vor der Einführung der Währungsunion in der früheren DDR geschlossenen Beratervertrages zwischen einer dortigen Hochschule und einem Berater aus der Bundesrepublik Deutschland.
2. Es lag Mitte/Ende Januar 1990 nicht (mehr) außerhalb der Kompetenz (Rechtsfähigkeit) einer Hochschule der früheren DDR, einen Beratervertrag mit dem Ziel einer Umgestaltung der Hochschule nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu schließen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Technischen Universität I. (früher: Technische Hochschule I.; im folgenden: Hochschule), Bezahlung der Vergütung für den Zeitraum Januar bis Juni 1990 aus einem im Januar 1990 geschlossenen Beratervertrag.
Der Kläger hatte der damals der Hochschule angeschlossenen Sektion Gerätetechnik im Technikum S. seine Dienste als Berater angeboten und einen vorformulierten, von ihm unter dem 8. Januar 1990 in U./T., seinem Geschäftssitz, unterzeichneten Vertrag vorgelegt, der insbesondere folgende Leistungen umfaßte:
"Unterstützung und Beratung ... in allen technischen und organisatorischen Fragen.
Projektplanung und Projektmanagement.
Betreuung ... in Fragen des Dienstleistungsangebotes.
Vertriebsfragen und Planung von Joint Ventures.
Technische und praktische Unterstützung und Anleitung der Mitarbeiter."
Ziel der angebotenen Dienste des Klägers war eine Umgestaltung des Technikums S. nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten mit Hilfe von Förderungsmitteln aus der Bundesrepublik Deutschland, um deren Beschaffung sich der Kläger ebenfalls bemühen wollte. Die Tätigkeit des Klägers sollte mit einem Tagessatz von 1.200 DM + Mehrwertsteuer vergütet werden. Die Laufzeit des Vertrages sollte zwölf Monate, bei jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit für beide Seiten unter einer Frist von drei Monaten, betragen.
Den "der Technischen Hochschule I., Sektion Gerätetechnik, Technikum S. ..." unterbreiteten Vertragstext unterschrieb am 15. oder 25. Januar 1990 in S. der Direktor der Sektion Gerätetechnik, Prof. Dr. S.; nach der Behauptung des Klägers hatte Prof. Dr. S. unmittelbar zuvor telefonisch die Zustimmung des Rektors der Hochschule, Prof. Dr. K., zum Vertragsschluß eingeholt.
In den durch den Vertrag in Bezug genommenen und übergebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers wird ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland für anwendbar erklärt.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß ein wirksamer Vertrag zwischen ihr und dem Kläger zustande gekommen sei. Darüber hinaus hat sie den Umfang der vom Kläger behaupteten Beraterdienste bestritten.
Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Bezirksgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Beweiswürdigung der ersten Instanz - ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß Prof. Dr. S. von dem damaligen Rektor der Hochschule zum Vertragsabschluß bevollmächtigt worden sei. Der Rektor habe den Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt. Um einen Vertrag mit nur geringen finanziellen Auswirkungen, den die Sektion hätte eigenverantwortlich abschließen dürfen, habe es sich nicht gehandelt. Im übrigen hat das Berufungsgericht auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, unter anderem dazu, daß auch die Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch des Klägers nicht dargelegt seien.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Thüringer Oberlandesgericht.
I. Wie die Revision mit Recht rügt, beruht die (für den Kläger negative) Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob Prof. Dr. S. vor der Vertragsunterzeichnung telefonisch die Zustimmung des Rektors der Hochschule eingeholt hatte, auf einem Verfahrensfehler, weil der vom Kläger hierzu ebenfalls benannte Zeuge Prof. Dr. S. nicht vernommen worden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisantritt des Klägers insoweit in erster Instanz ausreichend war, der sich unmittelbar nur auf die - vom Kreisgericht auch vernommenen - Zeugen F. und Prof. Dr. H. bezog, auf das Zeugnis der "weiteren angeführten Teilnehmer" der maßgeblichen Besprechung in S. jedoch nur "gegebenenfalls". Jedenfalls hat der Kläger den zusätzlichen Beweisantritt in seiner Berufungsbegründungsschrift hinreichend deutlich wiederholt, indem er bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt hat, das Gericht hätte das Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 25. Juni 1992 ("in welchem u.a. auch der Prof. S. als Zeuge angeboten wurde") berücksichtigen müssen. Diesen eindeutigen und zulässigen Beweisantritt hätte das Berufungsgericht, sofern es die Bekundungen der Zeugen F. und Prof. Dr. H. für nicht ausreichend erachten wollte, nicht übergehen dürfen.
Es ist daher eine ergänzende - unter Umständen auch wiederholende (Gegenüberstellung der Zeugen) - Beweisaufnahme durch den Tatrichter erforderlich. Auf die weiteren von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
II. Der Klärung der Frage, ob der Rektor der Hochschule telefonisch der Vertragsunterzeichnung durch den Direktor der Sektion Gerätetechnik im Technikum S. zugestimmt hat, ist das Gericht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht deshalb enthoben, weil aus anderen sachlich-rechtlichen Gründen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts richtig oder der Rechtsstreit im Sinne der Klage (jedenfalls dem Grunde nach) entscheidungsreif wäre.
1. Gemäß Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, das bisherige für das Gebiet der ehemaligen DDR geltende Recht maßgeblich; das gilt auch für das Zustandekommen von Verträgen über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen, unbeschadet dessen, daß auf diese vom 3. Oktober 1990 an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anwendbar sind (Art. 232 § 6 EGBGB). Die intertemporale Vorschrift des Art. 232 § 1 EGBGB betrifft allerdings nur Rechtsverhältnisse, auf die vor dem 3. Oktober 1990 das Recht der DDR anwendbar war. Vorrangig ist die Frage, ob nach den Grundsätzen des interlokalen Kollisionsrechts das Recht des Beitrittsgebiets oder das im früheren Bundesgebiet geltende Recht maßgebend ist (vgl. BGHZ 121, 378, 385[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - IV ZR 261/92 - JZ 1994, 468 m. Anm. Thode - für BGHZ 124, 33[BGH 28.10.1993 - IX ZR 21/93] vorgesehen). Die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten interlokalen Regeln lehnen sich als deutsch-deutsche Kollisionsregeln grundsätzlich an das nunmehr einheitlich geltende internationale Privatrecht der Art. 3 ff EGBGB an. Wie der IV. Zivilsenat, dem der erkennende Senat folgt, entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 1993 aaO.), ist dabei kein Raum gegeben, neben dem interlokalen Kollisionsrecht der Bundesrepublik Deutschland auch noch das interlokale Kollisionsrecht der früheren DDR (Rechtsanwendungsgesetz vom 5. Dezember 1975, DDR-GBl. I S. 748) heranzuziehen.
Bei Anwendung der dargestellten intertemporalen und interlokalen Kollisionsregeln ergibt sich, daß für das Rechtsverhältnis der Parteien entscheidende Rechtsfragen teils nach dem Recht der früheren DDR, teils nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen sind.
2. Im einzelnen gilt:
a) Ohne Erfolg stellt die Beklagte einen wirksamen Vertragsschluß mit der Begründung in Abrede, selbst die Kompetenzen des Rektors einer Hochschule der früheren DDR, die auf hochschultypische Aufgaben beschränkt gewesen seien, hätten für den Abschluß eines Beratervertrages der vorliegenden Art nicht ausgereicht.
aa) Die hierdurch aufgeworfene Frage nach dem Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht des Rektors bzw. - vorrangig - nach dem Umfang der Rechtsfähigkeit der Hochschule als juristischer Person richtet sich unabhängig vom Vertragsstatut (vgl. Art. 37 Nr. 2 und 3 EGBGB) nach dem Personalstatut der Hochschule als juristischer Person, das an deren Sitz anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90 - NJW 1992, 618 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 64/90]; Palandt/Heldrich BGB 53. Aufl. Anh. zu Art. 12 EGBGB Rn. 2, 3, 7, 10), hier also nach dem Recht der früheren DDR.
bb) Nach dem in der Revisionsinstanz vorliegenden Prozeßstoff ergeben sich aus dieser Sicht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Kompetenz (Rechtsfähigkeit) der Hochschule (und daraus folgend die Vertretungsmacht des Rektors) für den Abschluß eines Beratervertrages.
Nach DDR-Recht war die Hochschule "juristische Person und Haushaltsorganisation" (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970, DDR-GBl. II S. 189; im folgenden: VO über die Aufgaben der Universitäten). Haushaltsorganisationen waren haushaltsgebundene Institutionen, deren Leiter, wenn es sich um juristische Personen handelte, selbständig im Rahmen ihrer Haushaltspläne über Haushaltsmittel verfügen konnten (vgl. Dornberger/Kleine/Klinger/Posch, Das Zivilrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Allgemeiner Teil Bd. 1, S. 210). Nach sozialistischem Rechtsverständnis bedeutete die Einrichtung einer juristischen Person nicht unbedingt die Zuerkennung umfassender, grundsätzlich unbeschränkter Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person beinhaltete vielmehr nur "die Fähigkeit, Träger solcher Rechte und Pflichten zu sein, die mit den im Gesetz oder Statut bestimmten Zwecken übereinstimmen" (Dornberger/Kleine/Klinger/Posch aaO. S. 201; vgl. auch Autorenkollektiv unter Leitung von Karl A. Mollnau, Rechtshandbuch für den Bürger (1985), S. 41). Diese Beschränkungen galten insbesondere für haushaltsgebundene juristische Personen; ihre "Rechtsfähigkeit und damit ihre Handlungsfähigkeit" hatte "einen geringen Umfang, da der Abschluß von Rechtsgeschäften nicht zu ihren eigentlichen Aufgaben gehört" (Dornberger/Kleine/Klinger/Posch aaO. S. 211). Gleichwohl konnten haushaltsgebundene juristische Personen wie andere juristische Personen Zivilrechtsgeschäfte in eigenem Namen abschließen, sie waren als juristische Personen unmittelbar zivilrechtlich verantwortlich und hafteten mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln des staatlichen Vermögens. Waren nicht genügend Mittel zur Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtungen vorhanden oder im Plan vorgesehen, so wurde dadurch ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit nicht beeinflußt (Dornberger/Kleine/Klinger/Posch aaO. S. 211).
Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Abschluß eines Beratungsvertrages von vornherein außerhalb der Kompetenz (Rechtsfähigkeit) einer Hochschule der früheren DDR lag. Die Hochschule hatte gemäß § 4 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten - wenn auch auf der Grundlage staatlicher Pläne - eigenverantwortlich die Aufgabe der Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu planen und zu leiten. § 6 der Verordnung sah die (auch vertragliche) Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern vor. Zwar mag der ursprüngliche Sinn dieser Vorschriften, ausgehend von der bisherigen Stellung der Hochschule als einer sozialistischen Bildungseinrichtung mit einem Erziehungs- und Ausbildungsauftrag "auf der Grundlage des Marxismus-Leninismus in fester Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei" (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der VO über die Aufgaben der Universitäten) Umgestaltungen, wie sie Anfang 1990 im Bereich der Beklagten in Gang gesetzt wurden, also auch Vertragsabschlüsse, die solche Umgestaltungen bewerkstelligen sollten, nicht abgedeckt haben. Die Rechtswirklichkeit in der DDR zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung seitens der Hochschule (Mitte/Ende Januar 1990) war jedoch schon entscheidend dadurch geprägt, daß kurz nach der Öffnung der Berliner Mauer der ausschließliche Führungsanspruch der marxistisch-leninistischen Partei aufgegeben worden war (Gesetz zur Änderung der Verfassung der DDR vom 1. Dezember 1989, DDR-GBl. I S. 265) und sich bald die Einführung der Marktwirtschaft, die endgültig durch den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 erfolgte, und nach und nach auch das Ziel der Wiederherstellung der deutschen Einheit abzeichneten. Ein bedeutsamer gesetzgeberischer Zwischenschritt in Richtung Marktwirtschaft war die Zulassung der Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung auf dem Territorium der DDR (Einfügung des Art. 14 a in die Verfassung der DDR durch das am 18. Januar 1990 in Kraft getretene Änderungsgesetz, DDR-GBl. I S. 15; s. auch VO vom 25. Januar 1990, DDR-GBl. I S. 16; wegen weiterer Einzelheiten der Übergangsgesetzgebung vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. Kap. 1 § 3 Rn. 34 ff). Damit ging einher, daß schon von Jahresbeginn 1990 an zunächst vereinzelt, dann in immer größerer Zahl geschäftliche Kontakte zwischen westlichen Unternehmen, vor allem der Bundesrepublik, und DDR-Betrieben geknüpft, Vorüberlegungen über eine künftige Zusammenarbeit angestrebt und zum Teil Verträge geschlossen wurden (Horn aaO. Kap. 2 § 7 Rn. 22; ders. aaO. Kap. 1 § 3 Rn. 44 ff, 45). Die gewandelte Verfassungslage - wenn auch zunächst noch nicht im Sinne einer ausdrücklichen völligen Abkehr vom Sozialismus - und die weiteren rechtlichen und tatsächlichen, vom Staat geförderten oder jedenfalls zunehmend geduldeten Entwicklungen legten auch nahe, daß eine weitgehende Umstrukturierung der Hochschulen bevorstand und auf absehbare Zeit unumgänglich war. Infolgedessen bekam auch die Kompetenz der Hochschule als juristischer Person teilweise einen anderen Inhalt. Dem entspricht, daß - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - die Beklagte neben den Aktivitäten des Klägers in erheblichem Umfang Leistungen anderer westlicher Beratungsfirmen in Anspruch genommen und daß auch der damalige Rektor der Beklagten, wie sich aus seiner Aussage als Zeuge vor dem Kreisgericht ergibt, die Inanspruchnahme solcher Beratungen seitens der Hochschule nicht etwa als von vornherein außerhalb deren Zuständigkeiten liegend angesehen hat.
Im Rahmen der gegebenen Fähigkeit der Hochschule zur Teilnahme am Rechtsverkehr auch durch den Abschluß eines Beratungsvertrages war der Rektor ihr verfassungsmäßiger Vertreter (§ 32 Abs. 1 der VO über die Aufgaben der Universitäten).
b) Ob der Rektor der Hochschule den Direktor der Sektion Gerätetechnik des Technikums S. wirksam zum Abschluß des Beratungsvertrages mit dem Kläger im Namen der Hochschule bevollmächtigt hat, richtet sich - unabhängig vom Vertragsstatut (vgl. Art. 37 Nr. 3 EGBGB) - ebenfalls nach dem Recht der früheren DDR, nämlich des Landes, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden sollte (Wirkungsstatut; BGHZ 64, 183, 192; BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89 - NJW 1990, 3088; Palandt/Heldrich aaO. Anh. zu Art. 32 EGBGB Rn. 1 ff; Kropholler, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. § 41 I 2, 3; s. auch BGHZ 43, 21, 27 für die Anscheinsvollmacht: Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat).
aa) Daß nach dem Recht der früheren DDR der Rektor der Hochschule sich im Rechtsverkehr vertreten lassen durfte, steht außer Frage (§ 32 Abs. 2 der VO über die Aufgaben der Universitäten). Eine besondere Form für die Erteilung der Vollmacht schrieb die VO nicht vor. Die Vollmachterteilung konnte auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. § 17 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976, DDR-GBl. I S. 61), wohl auch durch das wissentliche Dulden des Auftretens eines anderen wie ein Vertreter (Duldungsvollmacht).
bb) Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf dahingehende Hinweise des Zeugen Prof. Dr. K. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung angenommen, die Sektionen der Hochschule seien generell bevollmächtigt gewesen, vertragliche Verpflichtungen "mit geringen finanziellen Auswirkungen" einzugehen. Von einer solchen Verpflichtung nur geringen Umfangs kann allerdings nach Auffassung des Berufungsgerichts bei dem vorliegenden Beratungsvertrag zu einem Tagessatz von 1.200 DM + Mehrwertsteuer bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Hochschule zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen nicht über die dazu erforderlichen Geldmittel verfügt habe, keine Rede sein.
Das ist eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende tatrichterliche Würdigung. Soweit die Revision demgegenüber den Standpunkt vertritt, es habe ein ausdrücklicher "Auftrag" des Rektors an die Sektion Gerätetechnik des Technikums S. vorgelegen, Beratungsverträge der vorliegenden Art abzuschließen, versucht sie lediglich in unzulässiger Weise die Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Auch die Hilfs-Argumentation der Revision, der Rektor habe es wissentlich geschehen lassen, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftrat, und der Kläger habe dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen dürfen, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt sei, hat im bisherigen Prozeßstoff - läßt man die Behauptung des Klägers außer Betracht, der Rektor habe gegenüber Prof. Dr. S. ausdrücklich seine Zustimmung zum Vertragsschluß gegeben - keine Grundlage. Im Gegenteil war, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, dem Kläger durch die anfängliche Weigerung des Sektionsdirektors, den Vertrag zu unterzeichnen, vor Augen geführt worden, daß er von einer Vertretungsmacht des Sektionsdirektors für die Hochschule, falls nicht der Rektor selbst zustimmte, nicht sicher ausgehen durfte.
c) aa) Für die Wirksamkeit einer nachträglichen Genehmigung seitens des Rektors, die der Kläger für den Fall geltend macht, daß der Sektionsdirektor den Beratervertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht unterzeichnet haben sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht das Vollmachtsstatut, sondern das Vertragsstatut maßgeblich (BGH, Urteile vom 22. Juni 1965 - V ZR 55/64 - WM 1965, 868, 869, und vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 64/90 - NJW 1992, 618 [BGH 08.10.1991 - XI ZR 64/90] = JZ 1992, 579, 580 m. Anm. v. Bar; OLG Celle WM 1984, 494, 495; Palandt/Heldrich aaO. Anh. zu Art. 32 EGBGB Rn. 3), hier das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Daß der Beratungsvertrag als solcher (vgl. Art. 31 Abs. 1 EGBGB) dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, folgt entweder aus der entsprechenden Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) durch die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers in den Vertrag - die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt, der Sektionsdirektor habe den Vertrag mit Zustimmung des Rektors unterzeichnet - oder aus Art. 28 EGBGB. Nach Absatz 1 Satz 1 letzterer Vorschrift unterliegt ein Vertrag mangels einer Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Gemäß Absatz 2 wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beim Dienstvertrag erbringt die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 EGBGB grundsätzlich der Dienstverpflichtete (vgl. Palandt/Heldrich aaO. Art. 28 EGBGB Rn. 13 m.w.N.; MünchKomm/Martiny 2. Aufl. Art. 28 Rn. 148; Kropholler aaO. § 52 III 3). Vorliegend hatte der Beklagte als Dienstverpflichteter seinen geschäftlichen Sitz in U./T. Die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist nach dem jetzigen Sachstand nicht gemäß Absatz 5 dieser Vorschrift widerlegt; hinreichende Anhaltspunkte für eine Würdigung, aus der Gesamtheit aller Umstände ergebe sich, daß das eingegangene Vertragsverhältnis engere Verbindungen zur damaligen DDR aufweise, sind nicht ersichtlich. Daß der Vertrag in S. abgeschlossen wurde und sich gegenständlich auf die Sektion Gerätetechnik des dortigen Technikums bezog, reicht für eine solche Würdigung nicht aus, zumal die vom Kläger versprochenen Dienstleistungen sich nicht in Beratungen an Ort und Stelle erschöpften, sondern auch Hilfestellungen bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln in der Bundesrepublik umfaßten.
bb) Die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Ein solches Verhalten kann auch bei Fehlen eines Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) als wirksame Willenserklärung gewertet werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger die Äußerung auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGHZ 91, 324; 109, 171, 177). Bloßes Schweigen genügt nur dann, wenn der Vertretene nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern.
Das Berufungsgericht hat die Frage einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten des Rektors der Hochschule oder eines Bevollmächtigten nicht näher erörtert; aus seiner allgemeinen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich den Standpunkt, es seien keine Umstände vorgetragen, die die Annahme einer Genehmigung rechtfertigten, zu eigen gemacht hat. Insoweit wird im erneuten Berufungsverfahren gegebenenfalls eine nochmalige, umfassende tatrichterliche Würdigung zu erfolgen haben.
Die Gesichtspunkte, die die Revision dafür vorbringt, daß eine Genehmigung vorliege, reichen nicht aus. Wenn die Sektion Gerätetechnik im Technikum S. umfangreiche Beratungen des Klägers in Anspruch nahm, so lag darin noch kein ohne weiteres dem Rektor der Hochschule zurechenbares Verhalten. Der Vortrag des Klägers, der Rektor und sein Amtsnachfolger hätte am 11. April 1990 zusammen mit anderen Professoren an einer "Beratung des Klägers" über "Fragen der Berufstätigkeit, Fragen der Gründung der Deutschen Technischen Plattform, des Technikums und der Fördermittelberatung" teilgenommen, enthält keine hinreichenden Angaben über den konkreten Wissensstand und bestimmte Verhaltensweisen des Rektors, die als Willenserklärung in bezug auf den im Januar 1990 in seiner Abwesenheit unterzeichneten, auf die Sektion Gerätetechnik des Technikums S. bezogenen, laufende erhebliche Entgelte auslösenden Dauer-Beratungsvertrag hätten aufgefaßt werden können. Schlüsse in dieser Richtung werden schon dadurch erschwert, daß der Kläger mit der Hochschule noch einen weiteren - inhaltlich unbekannten - Vertrag geschlossen hat.
d) Nicht geprüft worden ist in den Tatsacheninstanzen und auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht erörtert wird, ob einem wirksamen Vertragsschluß seinerzeit in der Bundesrepublik geltende Regelungen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs entgegenstehen, die sowohl nach Art. 31 Abs. 1 (Vertragsstatut) als auch nach Art. 34 EGBGB zu beachten sind. Im Ergebnis wirken sich solche Regelungen im Streitfall jedoch nicht aus.
Rechtsgrundlage für den innerdeutschen Handel waren bis zur Wiedervereinigung die alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze, die ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für alle einschlägigen Rechtsgeschäfte und Handlungen zwischen Personen in der Bundesrepublik und der DDR enthielten (BAnz. Nr. 2 vom 27. September 1949). Dazu ergingen für bestimmte Geschäftsarten allgemeine Genehmigungen (wegen weiterer Einzelheiten vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94 - für BGHZ bestimmt; MünchKomm/Martiny aaO. Art. 34 EGBGB Rn. 72). Nach der Mitteilung innerdeutscher Wirtschaftsverkehr Nr. 3 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen vom 14. August 1986 (BAnz. Nr. 159 a vom 29. August 1986) war zwar von den kommerziellen Dienstleistungsgeschäften u.a. die kaufmännische oder organisatorische Beratung allgemein genehmigt, jedoch "ausgenommen die Beratung (kaufmännisch, technisch, organisatorisch) durch Personen im Bundesgebiet". Mithin war der im Januar 1990 geschlossene Beratervertrag zwischen dem Kläger mit Geschäftssitz in der Bundesrepublik und der in der DDR gelegenen Hochschule genehmigungspflichtig und - zunächst - ungenehmigt. Damit war der Vertrag allerdings nach allgemeinen Grundsätzen nicht nichtig, sondern nur schwebend unwirksam. (BGH, Urteile vom 6. April 1956 - I ZR 159/54 - LM MRG 53 Nr. 6 und vom 9. November 1994 - VIII ZR 41/94 -; vgl. auch - zum AußenwirtschaftsG - Senatsurteile vom 7. Juli 1977 - III ZR 111/75 - WM 1977, 1044, 1045 und vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189, 190).
Die schwebende Unwirksamkeit aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist durch die weitere Entwicklung entfallen. Nach der Mitteilung innerdeutscher Wirtschaftsverkehr Nr. 2 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen vom 30. Mai 1990 (BAnz. Nr. 117 a vom 28. Juni 1990) wurde die allgemeine Genehmigung für Dienstleistungsgeschäfte von Personen aus dem Bundesgebiet mit Wirkung vom 1. Juli 1990 dahin ausgeweitet, daß nur noch der Transfer von Technologien der Anlage I ausgenommen blieb. Daß im Streitfall der Beratervertrag den Transfer solcher Technologien umfassen sollte, ist dem bisherigen Parteivortrag nicht zu entnehmen. Unterfiel der Beratervertrag der allgemeinen Genehmigung, so wurde er vom Zeitpunkt seines Abschlusses ab voll wirksam (BGH, Urteil vom 6. April 1956 aaO.; vgl. auch Senatsurteile vom 7. Juli 1977 und vom 23. Oktober 1980 aaO.). Ob unabhängig davon die volle Wirksamkeit des Vertrages jedenfalls nach dem 3. Oktober 1990 eingetreten wäre, weil durch die Herstellung der Einheit Deutschlands die alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze gegenstandslos wurden, kann dahinstehen (dazu, daß ein schwebend unwirksames Geschäft grundsätzlich nicht nur dann rechtswirksam wird, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt wird, sondern auch dann, wenn die Genehmigungspflicht nach neuen gesetzlichen Vorschriften entfällt, vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 - V ZR 142/62 - NJW 1965, 41; Senatsurteil vom 23. Oktober 1980 - WM 1981, 189, 190; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Mai 1993 - V ZR 66/92 - WM 1993, 1759, 1760 [BGH 28.05.1993 - V ZR 66/92]) [BGH 28.05.1993 - V ZR 66/92].
e) Dem rechtswirksamen Abschluß des Beratervertrages stehen entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch nicht die auf dem Außenhandelsmonopol der DDR (vgl. § 1 des Gesetzes über den Außenhandel der DDR vom 9. Januar 1958, DDR-GBl. I S. 69) beruhenden Regelungen entgegen.
aa) Nach § 18 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom 9. September 1976 - AHVO - (DDR-GBl. I S. 421) waren zum Abschluß von internationalen Wirtschaftsverträgen mit Partnern außerhalb der DDR (Außenhandelsverträgen) grundsätzlich nur die Außenhandelsbetriebe befugt. Zu den Außenhandelsverträgen zählten auch Verträge über den Import von Dienstleistungen, auch im Sinne von Beratung (§ 17 Abs. 2 d AHVO). Zudem bedurften die Außenhandelsbetriebe für bestimmte Arten von Außenhandelsverträgen der Genehmigung, u.a. für den "Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse" (§ 17 Abs. 3 AHVO i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung hierzu vom 30. Dezember 1982, DDR-GBl. I S. 23, i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 1989, DDR-GBl. I S. 172). Internationalität war insbesondere gegeben, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in verschiedenen Staaten hatten. Das Tatbestandsmerkmal des Wirtschaftsvertrages war erfüllt, wenn die Partner mit dem Vertrag einen wirtschaftlichen Zweck verfolgten, wenn sie ihn in Ausübung "gewerblicher" Tätigkeit abschlossen (Rudolph/Neumann, Rechtshandbuch für den Handel mit der DDR (1986), Rn. 644), also nicht - wie die sog. "zivilrechtlichen Verträge" - lediglich zur Befriedigung individueller Konsumbedürfnisse oder zum Zweck der Gestaltung gesellschaftlicher Beziehungen im Bereich der Bevölkerung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen (Rudolph/Neumann aaO.; Rudolph/Strohbach, Die rechtliche Regelung der intersystemaren Wirtschaftsbeziehungen der DDR (1982), S. 104 f). Ob nach diesen Kriterien in der Vertragsbeziehung zwischen einem Beratungsunternehmen aus der Bundesrepublik und einer Hochschule der DDR ein internationaler Wirtschaftsvertrag lag, kann offenbleiben. Denn selbst wenn dies zu bejahen und davon auszugehen ist, daß die Hochschule kein "Außenhandelsbetrieb" war, ergibt sich daraus nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.
bb) Bei dem Außenhandelsmonopol der DDR und den zu seiner Durchsetzung erlassenen Regelungen handelte es sich aus interlokaler Sicht um "ausländische" international zwingende Bestimmungen (Eingriffsnormen; vgl. MünchKomm/Martiny aaO. Art. 34 EGBGB Rn. 7 ff, 9, 69; Palandt/Heldrich aaO. Art. 34 Rn. 4, 5), und zwar hier aus einer Rechtsordnung, die weder das Vertragsstatut stellt, noch der lex fori angehört (sog. drittstaatliche Normen; vgl. MünchKomm/Martiny aaO. Rn. 23). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind ausländische Eingriffsnormen, die - wie hier - allein der Verwirklichung wirtschaftlicher oder staatspolitischer Ziele des rechtssetzenden Staates selbst dienen, nur zu beachten, wenn und soweit dieser die Möglichkeit besitzt, die Bestimmungen durchzusetzen, etwa, wenn sie auf seinem Territorium belegene Sachen und Rechte oder Handlungen, die dort zu vollziehen sind, betreffen (BGHZ 31, 367, 372; 64, 183, 188 ff (Außenhandelsmonopol der UDSSR)). Es mag hier für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - Mitte/Ende Januar 1990 - unterstellt werden, daß bezogen auf das vorliegende Rechtsgeschäft auf dem Boden der DDR (noch) die Möglichkeit der Durchsetzung des Außenhandelsmonopols bestanden hätte. Voraussetzung für eine Beachtung ausländischer Eingriffsnormen durch das Gericht ist aber darüber hinaus, daß diese Normen nachhaltig - also noch mit Wirkung für den Prozeß - Geltung beanspruchen (zum Geltungs- bzw. Anwendungswillen vgl. etwa MünchKomm/Martiny aaO. Art. 34 EGBGB Rn. 48, 98 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn schon im Zusammenhang mit der - sich auch schon Anfang 1990 abzeichnenden - Einführung der Marktwirtschaft in der DDR durch den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990, der am 1. Juli 1990 wirksam wurde, traten das Gesetz über den Außenhandel und die darauf beruhenden Bestimmungen außer Kraft (Gesetz vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 483; Bekanntmachung vom 31. Juli 1990, DDR-GBl. I S. 1078).
Im übrigen hätte das Außenhandelsmonopol der DDR nur als tatsächlicher Umstand materiell-rechtliche Berücksichtigung im Rahmen der Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstatut finden können (vgl. MünchKomm/Martiny aaO. Art. 34 EGBGB Rn. 49 ff m. Rspr.-Nachw.; s. auch BGH, Beschluß vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85 - BGHR EGBGB Art. 18 Abs. 1 Devisenrecht 1). Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein (inländisches) gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) konnte daraus nicht hergeleitet werden (BGHZ 59, 82, 85; Senat BGHZ 69, 295, 296). Für die Annahme der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB; vgl. etwa BGHZ 34, 169, 176; 94, 268[BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83]; BGH, Urteile vom 24. Mai 1962 - II ZR 199/60 - NJW 1962, 1436, 1437 [BGH 24.05.1962 - II ZR 199/60] und vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - JZ 1991, 719, 721 [BGH 20.11.1990 - VI ZR 6/90] m. Bespr. Junker aaO. S. 699) wären nach der vorliegenden Sachlage keinerlei Grundlagen gegeben. Ernsthaft in Betracht zu ziehen gewesen wäre mithin allenfalls eine Berücksichtigung des Außenhandelsmonopols der DDR unter dem Gesichtspunkt eines tatsächlichen Leistungshindernisses, wegen dessen der Vertrag unter Umständen gemäß § 306 BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit hätte nichtig sein können (vgl. MünchKomm/Martiny aaO. Rn. 53). Auch diese Auslegung schied aber im Ergebnis zumindest deshalb aus, weil das im Januar 1990 noch bestehende Außenhandelsmonopol der DDR jedenfalls dauerhafte Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht mehr zu begründen vermochte.
f) Soweit die Beklagte die Nichtigkeit des Beratervertrages wegen inhaltlicher Mängel, insbesondere mit der Behauptung, der Kläger habe die Unerfahrenheit seiner Verhandlungspartner ausgenutzt (RE 3), geltend macht, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstatut Prüfungsmaßstab (Art. 31 Abs. 1 EGBGB), mithin in erster Linie die Vorschrift des § 138 BGB. Der bisherige Vortrag der Beklagten erfüllt indessen nicht den Tatbestand dieser Vorschrift.
g) Die Rügen der Revision, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus § 59 Abs. 3 ZGB verneint hat, sind schon deshalb gegenstandslos, weil, wie ausgeführt, bei Vertretung ohne Vertretungsmacht bezüglich der Rechtswirkungen im Verhältnis zum Vertretenen das Vertragsstatut, hier also das Recht der Bundesrepublik Deutschland, gilt, so daß insoweit für Anspruchslagen aus dem früheren DDR-Recht kein Raum ist.
h) Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie meint, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei jedenfalls ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach gegeben. Die hier in Betracht kommende Leistungskondiktion unterliegt der Rechtsordnung, die auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, auf die die Leistung bezogen war (Vertragsstatut; vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB; BGHZ 73, 391, 393; Kropholler aaO. § 53 III 1). Diese Anknüpfung führt mithin ebenfalls zum Recht der Bundesrepublik Deutschland (§§ 812 ff BGB). Indessen vermag die Revision nichts gegen die zutreffenden - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Ausführungen schon in dem erstinstanzlichen Urteil zu erinnern, es fehle an einem substantiierten Vorbringen des Klägers, inwieweit eine Bereicherung bei der Beklagten eingetreten sei. Der Wert von Dienstleistungen aufgrund eines unwirksamen Vertrages ist nur zu ersetzen, soweit der Auftraggeber entsprechende Aufwendungen erspart hat (Palandt/Thomas aaO. § 812 Rn. 28 m. Rspr.-Nachw.). Der Kläger mag hierzu gegebenenfalls im Rahmen der erneuten Verhandlung vortragen.
III. Die Sache ist daher zur weiteren Tatsachenaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).
Für den Fall, daß sich ein wirksamer Vertragsabschluß ergeben sollte, haben die Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zum Umfang der vom Kläger im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen zu ergänzen: der Kläger im Hinblick darauf, daß seine Aktivitäten in bezug auf den hier streitigen Beratungsvertrag abzugrenzen sind von sonstigen Tätigkeiten im und für das Technikum S. im Rahmen anderer, mit der Beklagten oder mit anderen Personen geschlossener Verträge. Umgekehrt kann die Beklagte sich nicht auf ein allgemeines Bestreiten beschränken. Auch eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur in den Grenzen des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, also nicht, soweit die Beklagte die Möglichkeit hat, sich bei den Personen, die bei den Verhandlungen mit dem Kläger im Technikum S. für die Hochschule aufgetreten sind, über die für ein substantiiertes Bestreiten maßgeblichen Umstände informieren zu lassen (Zöller/Greger ZPO 18. Aufl. § 138 Rn. 13; Lange NJW 1990, 3233 ff; vgl. auch BGHZ 109, 205, 208 ff[BGH 15.11.1989 - VIII ZR 46/89]; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).