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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1956, Az.: I ZR 159/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1956
Aktenzeichen
I ZR 159/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München
OLG München - 13.05.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 686 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Dr. Christo G. G., M., L.straße ...,

Prozessgegner

die U.-Filmverleih GmbH, M., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer E. und L.,

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Abtretung mangels devisenrechtlicher Genehmigung schwebend unwirksam, so bleibt hierdurch eine etwa erfolgte Anzeige der Abtretung in ihrer in §409 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmten Wirkung unberührt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 13. Mai 1954 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

In einem devisenrechtlich genehmigten "Filmaustauschvertrag" übertrug der Trade Co. Trust (Reg.) Vaduz am 3. August 1950 an die Beklagte die Aufführungsrechte an dem mexikanischen Film "Der schwarze Korsar" bis zum 31. August 1955 im Austausch gegen die Aufführungsrechte an den deutschen Filmen "Alles für die Firma" und "Die Sterne lügen nicht". Während die Beklagte den Film "Der schwarze Korsar" erhielt und auswertete, kam sie ihren Vertragspflichten nicht nach. Am 20. März 1951 teilte der Trade Co. Trust der Beklagten mit, er lehne wegen der fortgeschrittenen Saison die Entgegennahme der Austauschfilme ab und trete seine Rechte betreffend die Auswertung des Filmes "Der schwarze Korsar" an den Kläger ab. Die Abtretung ist devisenrechtlich genehmigt. Am 16./18. April 1951 schloß der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag, in dem sich der Kläger damit einverstanden erklärte, daß die Beklagte die begonnene Auswertung des Films "Der schwarze Korsar" bis zum 30. August 1955 fortsetzte, wofür er an den Einspielergebnissen mit 55 % beteiligt werden sollte. Für diesen Vertrag liegt keine Genehmigung der Devisenbehörde vor.

2

Der Kläger versuchte die Angelegenheit durch Einschaltung der V. GmbH in M. zu regeln. In einem auf den 18. April 1951 vordatierten Schreiben erklärte er gegenüber der Beklagten sein "Einverständnis, daß von den Bruttoeinspielergebnissen dieses Films ... 55 % der Firma V. ..., wie mit dieser vereinbart, abgeführt wird. Die Firma V. GmbH wird diese Erträgnisse zur Herstellung von Fernsehfilmen verwenden, welche mir dann als Ersatz für die von Ihnen zu liefernden und nicht rechtzeitig gelieferten Austauschfilme dienen werden". In einem Schreiben vom 10. Juli 1951 teilte die Beklagte dem Vertreter des Klägers mit, sie sei grundsätzlich damit einverstanden, daß V. die Auslieferungsverpflichtung von Austauschfilmen für sie, die Beklagte, übernehme, während sie, die Beklagte, auf Grund des genannten Schreibens die Einspielergebnisse in Höhe von 55 % an die V. abführe. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, daß durch den Kläger oder die V. die Genehmigung des Bundeswirtschaftsministeriums eingeholt werden müsse, und fügte ihre Einverständniserklärung hierzu ihrem Schreiben bei. In einem undatierten Abkommen zwischen der Beklagten und V. verpflichtete sich letztere, in Erfüllung des ursprünglichen Vertrages dem Kläger geeignete Austauschfilme zu liefern, während sich die Beklagte verpflichtete, 55 % der Einspielergebnisse an die V. abzuführen. Schließlich bestätigte der Kläger in einem offensichtlich ebenfalls vordatierten Schreiben vom 18. April 1951 der V. gegenüber die mit dieser getroffene Abmachung, wonach sie als Austausch für den Film "Der schwarze Korsar" Fernsehfilme liefern sollte, soweit sie Eingänge aus den Einspielergebnissen dieses Filmes erhielte; diese Eingänge sollten auf ein Bank-Sonderkonto abgeführt werden, über das die V. nur mit Zustimmung des Klägers verfügen sollte. Unter dem 1. September 1951 kam es zu einer weiteren schriftlichen Vereinbarung zwischen der V. und der Beklagten, wonach die Beklagte den 55 %igen Anteil der V. an den Einspielergebnissen durch eine Pauschalzahlung von 20.000 DM ablöste.

3

Mit Schreiben vom 15. September 1951 ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, daß die V. ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Fernsehfilmen nicht nachgekommen sei; seine Zusage zu dem (undatierten) Vertrag zwischen ihr und der Video sei daher hinfällig geworden; sie, die Beklagte, möge die bisher der V. zustehenden Einspielergebnisse bis auf weiteres in voller Höhe einbehalten. Die Beklagte lehnte dies ab, da ihre Vertragspartnerin allein die V. sei.

4

Der Kläger hat sodann von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt. Er bemißt seinen Schaden unter Hinweis auf den Vertrag vom 16./18. April 1951 auf 55 % der Einspielergebnisse des Filmes "Der schwarze Korsar".

5

Mit Schreiben vom 11. Juli 1952 hat die Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft sich damit einverstanden erklärt, daß die an den Kläger "als Schadensersatz zu leistenden Zahlungen in Höhe von 55 % der Einspielergebnisse der U.-Film GmbH auf ein Sonderkonto des Verbandes deutscher Filmproduzenten eingezahlt werden mit der Maßgabe, daß der Produzentenverband diese lediglich zum Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme für das Gebiet Mexiko verwenden darf". Weitere devisenrechtliche Genehmigungen liegen nicht vor.

6

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die Bruttoeinspielergebnisse des Filmes "Der schwarze Korsar" in Deutschland Rechnung zu legen und von der sich aus der Rechnungslegung ergebenden, lediglich um die Umsatzsteuer gesenkten Summe einen Anteil von 55 % auf ein Sonderkonto des Verbandes deutscher Filmproduzenten einzuzahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag darauf gestützt, daß sie nur noch Verpflichtungen gegenüber der V. gehabt habe, die sie erfüllt habe. Sofern die V. hinsichtlich der Fernsehfilme etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sein sollte, ginge dies sie, die Beklagte, nichts an.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht, das zutreffend deutsches Recht anwendet, führt aus, die Parteien seien sich darüber einig, daß der Trade Co. Trust nach §326 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB die Lieferung der Austauschfilme "Alles für die Firma" und "Die Sterne lügen nicht" wegen Verzugs der Beklagten ohne Fristsetzung habe ablehnen können. Auf Grund der Abtretung habe der Kläger, wie dem Vertrag vom 16./18. April 1951 zu entnehmen sei, Schadensersatz (Geldleistung) wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 3. August 1950 verlangt. Hierzu habe es, da Grundlage dieses Schadensersatzanspruches ein devisenrechtlich genehmigter Vertrag gewesen sei, keiner weiteren devisenrechtlichen Genehmigung bedurft. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen.

10

II.

Das Oberlandesgericht nimmt sodann unter näherer Begründung an, der Kläger habe auch heute noch einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung aus §326; dieser Anspruch sei aber nicht gleichbedeutend mit einem Anteil von 55 % an den Einspielergebnissen des Filmes "Der schwarze Korsar", sondern müsse besonders beziffert und seiner Höhe nach dargelegt werden. Da dies der Kläger unterlassen habe, sei die Klagabweisung gerechtfertigt.

11

Die Ansicht des Berufungsgerichts unterliegt, wie die Revision mit Recht unter Hinweis auf §139 ZPO rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wenn das Oberlandesgericht davon ausging, daß dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zustehe, durfte es die Klage, mit der er den Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht mit der Begründung der unrichtigen Berechnung abweisen; vielmehr hätte das Gericht auf die nach seiner Ansicht richtige Berechnung hinweisen und auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrages hinwirken müssen. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

12

III.

Nachdem der Kläger wegen Verzugs der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat war der Anspruch auf Lieferung der Austauschfilme endgültig erloschen (§326 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es blieb nur noch der Schadensersatzanspruch übrig. Über die Höhe dieses auf Geldleistung gerichteten Anspruchs konnten die Parteien eine Vereinbarung treffen und haben sie auch, wie sich aus dem Vertrag vom 16./18. April 1951 und aus dem undatierten Abkommen zwischen der Beklagten und der V. ergibt, dahin gehend getroffen, daß dem Kläger 55 % der Einspielergebnisse zustehen sollten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wurde diese Vereinbarung über die Höhe und die Art der Berechnung der Schadensersatzleistung, wie die Revision zutreffend unter Rüge der Verletzung des §286 ZPO ausführt, devisenrechtlich genehmigt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der nach Nr. 4 a des Runderlasses Außenwirtschaft (RA) Nr. 60/52 (BAnz 1952 Nr. 91) hierfür zuständigen Bundesstelle für den Warenverkehr vom 11. Juli 1952. Hieran ändert nichts, daß für den Vertrag vom 16./18. April 1951 keine Genehmigung der Devisenstelle vorliegt; denn die Parteien haben unabhängig von den sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages, an dem sie im übrigen nicht festgehalten haben, die Höhe des Schadensersatzanspruches durch Vereinbarung regeln wollen (BGB §139), wie daraus hervorgeht, daß die Beklagte sowohl dem Vertrag mit der Video, der im Einverständnis mit dem Kläger geschlossen wurde, als auch dem späteren Vertrag mit der Video vom 1. September 1951 diese Regelung zugrunde legte und der Kläger bei seinen Klaganträgen ebenfalls von dieser Regelung ausgeht.

13

Die Genehmigung der Devisenstelle wurde auch nicht dadurch hinfällig, daß sie "unter der Bedingung" erteilt wurde, daß die als Schadensersatz zu leistenden Zahlungen in Höhe von 55 % der Einspielergebnisse auf ein Sonderkonto des Verbandes deutscher Filmproduzenten eingezahlt werden sollten mit der Maßgabe, daß dieser sie lediglich zum Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme verwenden durfte. Denn diese Bedingung betrifft nicht die Höhe des Schadensersatzes, sondern die Art und Weise seiner Leistung. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Kläger kraft wirksamer Parteivereinbarung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 55 % der Einspielergebnisse zustand. Demnach war das Berufungsgericht nicht der Pflicht enthoben, das vordatierte Schreiben des Klägers vom 18. April 1951 im Zusammenhang mit dem undatierten Abkommen daraufhin zu prüfen, ob hierin eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Klägers an die Video enthalten ist. Die Auslegung des Schreibens vom 18. April 1951 muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Doch soll für die künftige Verhandlung und Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden:

14

1)

In seinem vordatierten Schreiben vom 18. April 1951 hat der Kläger der Beklagten gegenüber sein Einverständnis erklärt, daß 55 % der Einspielergebnisse an die V. abgeführt werden. Es wird zu prüfen sein, ob diese Erklärung, für sich allein betrachtet, dahin ausgelegt werden kann, daß die Beklagte das Geld an die V. zahlen durfte, nicht aber zahlen mußte. Der Kläger hat in dem Schreiben weiter erklärt, daß das Geld an die V., wie mit dieser vereinbart, abgeführt werde. Wenn in der undatierten Vereinbarung zwischen der Beklagten und der V. eine Verpflichtung der Beklagten gesehen werden sollte, an die V. und nur an diese das Geld abzuführen, so wird sich fragen, ob daraus der Schluß gezogen werden muß, daß sich der Kläger jeder Verfügungsbefugnis über seine Schadensersatzforderung begeben hat und die V. an die Stelle des Klägers als Gläubigerin der Schadensersatzforderung getreten ist.

15

2)

Die etwaige Abtretung bedurfte der devisenrechtlichen Genehmigung; solange diese nicht erteilt war, blieb die Abtretung schwebend unwirksam. Dem Senat erscheint die Ansicht des Berufungsgerichts, die V. sei nur zur Umgehung der Devisenvorschriften eingeschaltet worden, woraus sich möglicherweise die Nichtigkeit der Abtretung ergeben könnte (Langen, Devisenrecht 3. Aufl. 1 VII 7), nicht bedenkenfrei. Die Devisenstelle hatte den Vertrag vom 3. August 1950 und damit die Lieferung von Austauschfilmen an einen Ausländer genehmigt. Vom Standpunkt der Devisenwirtschaft aus erscheint es aber nicht bedeutsam, ob die Beklagte oder die V. Austauschfilme an den Ausländer lieferte. Die dadurch notwendigewerdende Zahlung von der Beklagten an die V. vollzog sich zwischen Deviseninländern und interessierte vom devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkt aus nicht. Maßgebend war, daß keine Geldleistungen transferiert oder an einen Ausländer bezahlt werden mußten, sondern ein echtes Tauschgeschäft im wirtschaftlichen Sinne, wie es dem ursprünglich genehmigten entsprach, stattfinden sollte. Daß mit der Genehmigung einer solchen Regelung gerechnet werden konnte, zeigt auch das bereits erwähnte Genehmigungsschreiben der Devisenstelle vom 11. Juli 1952, in dem die Zahlung der Schadensersatzleistung an den Verband deutscher Filmproduzenten mit der Maßgabe genehmigt ist, daß dieser Verband das Geld zum Erwerb der Auswertungsrechte zweier deutscher Filme für das Gebiet Mexiko verwenden sollte. Wenn aber der Beklagtenkeine Umgehungsabsicht zur Last gelegt werden könnte, so wäre die etwaige Abtretung zunächst schwebend unwirksam geblieben.

16

In diesem Falle wäre zu prüfen, ob die Abtretung nachträglich devisenrechtlich genehmigt wurde. Eine Sondergenehmigung wurde unstreitig nicht erteilt. Das Berufungsgericht wird daher untersuchen müssen, ob etwa die Abtretung durch eine spätere allgemeine Genehmigung voll wirksam geworden ist. Für das Militärregierungsgesetz Nr. 52 hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein mangels der Genehmigung der Militärregierung zunächst schwebend unwirksames Geschäft wirksam wird, wenn die Vermögenssperre, um derentwillen das Geschäft genehmigungsbedürftig war, aufgehoben wird (BGH BB 53, 548;  54, 362). Es dürfte kein Anlaß bestehen, für das Gesetz Nr. 53, dessen Verbote mehr und mehr aufgelockert werden, bei Erteilung einer allgemeinen Genehmigung einen anderen Standpunkt einzunehmen zumindest dann nicht, wenn die Genehmigung im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes hätte erteilt werden dürfen. Die Frage, ob die Genehmigung im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäftes hätte, erteilt werden dürfen, ist eine Vorfrage für die Entscheidung des Streites darüber, ob ein Geschäft unter eine allgemeine Genehmigung fällt; das Gericht kann hierüber selbst entscheiden.

17

Im RA Nr. 32/54 (Langen A III a 12) ist zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit dem Auslande eine allgemeine Genehmigung erteilt, Verpflichtungsgeschäfte über die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen (dazu gehören nach Kennzahl 52 des Leistungsverzeichnisses - Anlage A zum RA Nr. 113/53 [Langen A III a 7] - auch Zahlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Filmen) abzuschließen und solche Dienstleistungen zu bezahlen. Nach Kennzahl 66 fallen unter die allgemeine Genehmigung auch Ersatzleistungen auf Grund von Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzungen, und zwar ohne jede Einschränkung, wenn der im Einzelfall entstehende Ersatzanspruch den Betrag von 100.000 DM oder, den Gegenwert nicht übersteigt (RA Nr. 32/54 Nr. 5 d aa). Das Berufungsgericht wird daher zu erwägen haben, ob nicht, wenn die direkte Zahlung an einen Devisenausländer allgemein genehmigt ist, dies auch gelten muß für eine Zahlung an einen Deviseninländer, der an die Stelle des Ausländers getreten ist.

18

Da der Kläger verpflichtet war, die Genehmigung herbeizuführen (Langen C VII 10), wird zu prüfen sein, ob er sich bis zur Entscheidung über die Genehmigung überhaupt von dem Vertrage lossagen konnte; das Nichtfesthaltenwollen einer Partei an einem Vertrag hätte die Devisenstelle nicht zur Ablehnung der nachträglichen Genehmigung berechtigt (Hocke, Devisenrecht S. 29; Langen A V a 2. Nr. 5).

19

Der Kläger konnte ohne Zustimmung der V. auch nicht einseitig die etwaige Abtretung rückgängig machen.

20

3)

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß eine wirksame Abtretung nicht vorliegt oder sollte der Schadensersatzanspruch den Betrag von 100.000 DM übersteigen, so wäre zu prüfen, ob in dem vordatierten Schreiben des Klägers vom 18. April 1951 eine Anzeige des Klägers an die Beklagte, daß er die Schadensersatzforderung an die Video abgetreten habe, enthalten ist. Nach §409 Abs. 1 Satz 1 BGB müßte der Kläger die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn die Abtretung nicht wirksam ist, wobei nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 126, 183 [185]; RG JW 1926, 2529) die Wirkung des §409 selbst dann eintritt, wenn dem Schuldner die Unwirksamkeit im Zeitpunkt der Anzeige bekannt war, es sei denn, der Schuldner handle arglistig. Die Anzeige hätte ferner nach §409 Abs. 2 nur mit Zustimmung der V. zurückgenommen werden können. Die Abtretungsanzeige als solche bedarf keiner devisenrechtlichen Genehmigung, da sie sonst ihren Zweck, dem Schutz des Schuldners zu dienen, nicht erfüllen könnte.

21

IV.

Nach alledem war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.

Birnbach Bock Nastelski Christoph Nörr