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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1989, Az.: VIII ZR 46/89

Nichtwissen; Gewerberaummiete; Schadensereignis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 46/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 109, 205 - 211
  • AnwBl 1990, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 99 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1990, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 333 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 453-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1990, 36-38 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 1990, 101

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Zur Frage, inwieweit sich der Gewerberaum-Vermieter auf Nichtwissen berufen darf, wenn er von dem mit Umbauarbeiten beauftragten Unternehmen zwei sich widersprechende Aussagen über ein Schadensereignis erhält, von denen sich nur die eine mit dem Vorbringen des Mieters deckt.

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin eines Geschäftshauses. Die Klägerin hat darin im Erd- und Kellergeschoß Räume gemietet. Sie betreibt einen Einzelhandel mit Sportartikeln und Sportbekleidung. In der Zeit von Mai bis August 1984 ließ die Beklagte an dem Gebäude umfangreiche Renovierungs- und Umbaumaßnahmen durchführen. Die Firma Hans B. GmbH & Co. KG führte in diesem Zusammenhang Heizungs- und Sanitärarbeiten durch. Bei Arbeiten am 30. Juli 1984 entwickelte sich nach Darstellung der Klägerin Staub in solchem Ausmaß, daß dadurch erhebliche Schäden an ihren in den Mieträumen untergebrachten Waren entstanden. Wenig später beauftragten Klägerin und Beklagte den Sachverständigen P. mit der Feststellung der Höhe des entstandenen Schadens an den Warenbeständen und wegen der nicht erzielbaren Wertschöpfung. Den Auftrag zur Begutachtung bestätigte der Sachverständige mit Schreiben vom 23. August 1984 beiden Parteien. In seinem Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Schaden an den Warenbeständen der Klägerin sei mit 197 440,92 DM zu beziffern, die Rohgewinneinbuße mit 127 832,42 DM. Beide Beträge hat die Klägerin im Wege der Klage geltend gemacht.

2

Zur Begründung des Ersatzanspruchs hat sie ausgeführt, die von der Beklagten beauftragte Firma B. habe am Vormittag des 30. Juli 1984 Bohr- und Demontagearbeiten, insbesondere zum Entfernen alter Heizungsrohre in den Mieträumen durchgeführt. Bei diesen Arbeiten habe sich Staub in erheblichem Maße entwickelt, ohne daß die Firma B. in irgendeiner Weise Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen habe. Sie, die Klägerin, sei weder von der Bauleitung noch von der Firma B. darauf hingewiesen worden, daß bei jenen Arbeiten sich Staub in erheblichen Umfange entwickeln werde, so daß sie keinen Anlaß gehabt habe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Von der Staubentwicklung seien Waren im Ladenlokal und in dem darunterliegenden Kellerraum betroffen gewesen. Der Versuch, die verschmutzten Gegenstände zu reinigen, sei fehlgeschlagen. Bei der Veräußerung der Ware habe sie deshalb erheblichen Preisnachlaß gewähren müssen. Bei der Beauftragung des Sachverständigen P. sei sie sich mit der Beklagten darüber einig gewesen, daß die im Gutachten getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe eine verbindliche Grundlage für den von der Vermieterin zu regulierenden Schaden bilden sollten.

3

Die Beklagte hat hierzu in der Klageerwiderung ausgeführt:

4

»Entsprechend des im Termin vom 27. Juni 1984 mit dem Geschäftsführer der Klägerin festgelegten Terminplanes wurden am Morgen des 30. Juli 1984 die Heizkörperanschlußleitungen im Keller demontiert. Dabei wurden die Dämmungen der Heizleitung entfernt. Bei dem Aufschlagen der Dämmung kam es zu einer Staubentwicklung.

5

- Es folgen Beweisangebote -

6

Unmittelbar nach Eintritt des Schadensfalles erschien der Zeuge J. an der Baustelle. Von den Mitarbeitern der Heizungsfirma B. wurden ihm als Ursache für die Staubentwicklung die an der Dämmung der Heizkörperanschlußleitungen im Keller durchgeführten Demontagearbeiten genannt.«

7

- Es folgen Beweisantritte. -

8

Unmittelbar anschließend heißt es dann in der Klageerwiderung:

9

»Die Firma B. GmbH & Co. KG bestreitet jedoch im Nachhinein, am 30. Juli 1984 Demontagearbeiten an den Heizungsrohren im Keller durchgeführt zu haben. Vielmehr behauptet sie, diese Arbeiten seien bereits vor dem 30. Juli 1984 abgeschlossen worden. Die Beklagte muß deshalb mit Nichtwissen bestreiten, daß am 30. Juli 1984 solche Demontagearbeiten an der Heizungsanlage im Keller durchgeführt wurden (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

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Einvernehmen, das Gutachten des Sachverständigen zur verbindlichen Grundlage für den von ihr zu regulierenden Schaden zu machen, habe, hat die Beklagte behauptet, nicht bestanden.

11

Die Firma B. ist auf Streitverkündung der Beklagten hin dem Rechtsstreit mit einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29. Februar 1988 eingegangenen Schriftsatz auf Seiten der Beklagten beigetreten.

12

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin war erfolglos. Mit ihrer Revision erreichten die Beklagte und die Streithelferin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

13

I. Die Vorinstanzen haben der Klägerin aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 325 273,74 DM zuzüglich Zinsen zuerkannt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, am 30. Juli 1984 sei es - im Zuge länger dauernder Umbauarbeiten - dadurch zu einem Staubschaden in den gemieteten Räumen der Klägerin gekommen, daß die Streithelferin Rohr- und Demontagearbeiten vorgenommen und dabei Dämmaterial entfernt habe, mit dem die Heizungsrohre umkleidet gewesen seien. Die entsprechende Sachdarstellung der Klägerin zur Entstehung des Schadens habe gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gewertet werden müssen, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen ist, die klagebegründenden Behauptungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Bestreiten mit Nichtwissen komme in Fällen nicht in Betracht, in denen nach der Lebenserfahrung Wissen gegeben sein müßte. Dies sei nicht nur dann anzunehmen, wenn es sich um Geschehnisse im höchtspersönlichen Wahrnehmungsbereich einer Partei handle, sondern auch, wenn sich der fragliche Vorgang im Bereich solcher Personen abgespielt habe, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig geworden sind, so daß die Kenntnisse oder das Kennenmüssen dieser Personen derjenigen der Partei gleichzustellen seien. Zu diesem Personenkreis zählten im vorliegenden Fall sowohl die Mitarbeiter der Streithelferin als auch die des Ingenieurbüros A. Die ausführende Firma B. habe im Auftrag der Beklagten gehandelt, so daß sie sich die erforderlichen Kenntnisse bei jener hätte verschaffen können. Außerdem habe sich die Beklagte bei dem mit der Bauleitung und Bauaufsicht betrauten Ingenieurbüro A. über das Schadensereignis informieren können und müssen. Wie ihre Angaben in der Klageerwiderung belegten, habe die Beklagte auch Informationen eingeholt. Das Ingenieurbüro A. habe überdies mit ihrem Wissen der Firma B. nahegelegt, ihren Haftpflichtversicherter von dem Schadensereignis zu unterrichten. Schließlich hätten die Parteien des Mietvertrages gemeinsam den Sachverständigen P. mit der Besichtigung und Feststellung des am Warenbestand entstandenen Schadens bauftragt. Dazu hätte kein Anlaß bestanden, wenn die Parteien nicht übereinstimmend von einem erheblichen Staubschaden aufgrund der am 30. Juli 1984 ausgeführten Arbeiten der Streithelferin ausgegangen wären. Mit alldem sei das Bestreiten mit Nichtwissen unvereinbar.

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II. Gegen diese Ausführungen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit Erfolg.

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1. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, § 138 Abs. 4 ZPO. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her gesehen, durfte die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, denn die von der Klägerin behauptete - und vom Berufungsgericht festgestellte - Staubentwicklung beruhte weder auf eigener Handlung der Beklagten noch war sie Gegenstand ihrer Wahrnehmung. In der Literatur wird der Standpunkt vertreten, eigener Kenntnis oder Wahrnehmung der Partei müsse diejenige des gesetzlichen Vertreters gleichgestellt werden (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 138 Rdnr. 34; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 138 Rdnr. 13, der jedoch die Gleichstellung der Kenntnis des rechtsgeschäftlich bestellten Vertreters mit der eigenen der Partei ablehnt). Hartmann, auf dessen Ansicht das Berufungsgericht sich beruft, meint, es zeige sich sehr oft, daß die Partei zumindest längst hätte wissen können und müssen, ob sich der fragliche Vorgang ereignet habe oder nicht, weil er sich im Bereich wenn nicht ihrer höchtspersönlichen Wahrnehmungsmöglichkeit, so doch in demjenigen solcher Personen abgespielt habe, die derart unter der Anleitung oder Aufsicht oder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, daß die Kenntnis oder das Kennenmüssen dieser Personen derjenigen der Partei gleichgestellt werden müsse (Baumbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 138 Anm. 5 b). Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem von ihm am 10. Juli 1986 entschiedenen Fall die - damalige - Klägerin deshalb für berechtigt gehalten, mit Nichtwissen zu bestreiten, weil sie eigene Kenntnis von dem Stand des Bauvorhabens, um den es ging, nicht hatte und andererseits die an Ort und Stelle tätige Firma nicht unter ihrer Anleitung gearbeitet habe. Es genüge nicht, daß diese Firma »Geschäftspartner« der Klägerin gewesen sei, zumal der zwischenzeitliche Konkurs dieser Firma, die »Informationsbeschaffung für den Prozeß« nicht unerheblich erschwert habe (BGH Urteil vom 10. Juli 1986 - III ZR 19/85 = NJW 1986, 3199, 3201). In einem jüngeren Urteil des III. Zivilsenats hat der Bundesgerichtshof betont, § 138 Abs. 4 ZPO stelle auf die eigenen Handlungen und Wahrnehmungen der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter ab. Auf die Kenntnisse ihres früheren Geschäftsführers könne die Beklagte nicht verwiesen werden, da dieser seinerzeit bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden gewesen sei. Es könne dahingestellt bleiben, wie weit ein Bestreiten mit Nichtwissen zulässig sei, wenn eine Partei in ihrem eigenen Unternehmensbereich Erkundigungen einziehen könne. Jedenfalls habe im entschiedenen Fall der Beklagten eine Erklärung nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit der Begründung verwehrt werden dürfen, sie müsse bei ihrer rechtlich selbständigen Schwesterfirma, die sich zudem noch im Konkurs befinde, Erkundigungen einziehen (BGH Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 = BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 1).

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Die zitierten Urteile machen deutlich, daß es im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht um die Zurechnung von Kenntnissen bestimmter Dritter, wie etwa beim sogenannten Wissensvertreter, sondern um eine Informationspflicht der Partei geht, die Kenntnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber beschaffen kann. Im vorliegenden Fall war die Streithelferin unter Aufsicht und Verantwortung der Beklagten beim Umbau der Mieträume tätig, so daß diese nicht nur nach Ansicht von Hartmann, sondern auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet war, Erkundigungen über das Schadensereignis einzuholen. Die Beklagte hat Informationen eingeholt. Das Ergebnis, zwei einander widersprechende Darstellungen über den Geschehensablauf, hat sie im Prozeß mitgeteilt (s. o. Tatbestand). In einem solchen Fall muß gelten, daß der Vermieter, der eigene Kenntnisse von einem Schaden, den ein von ihm mit Umbauarbeiten in den vermieteten Räumen beauftragter Unternehmer verursacht haben soll, nicht besitzt und der aufgrund eingeholter Informationen nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, den Hergang als unbekannt bestreiten darf (Baumbach/Hartmann aaO). Der Umstand, daß das von der Beklagten mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro A. der Streithelferin am 1. August 1984 geschrieben hat, »im Laden W. wurde durch Ihr Montagepersonal bei Demontage- und Stemmarbeiten ein erheblicher Schaden an stehender und hängender Ware durch Staubentwicklung verursacht«, nimmt der Beklagten nicht die Befugnis zum Bestreiten mit Nichtwissen, denn sie konnte im Prozeß nicht wissen, ob die diesem Schreiben zugrundeliegende Information richtig war oder die spätere Sachdarstellung der Streithelferin. Freilich hängt das Recht, bei einem widersprüchlichen Erkundigungsergebnis mit Nichtwissen zu bestreiten, mit den Anforderungen zusammen, die an die Erfüllung der Informationspflicht gestellt werden. Sie dürfen indessen deshalb nicht hoch angesetzt werden, weil die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO ohnehin einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Regelungsgehalt beigemessen hat. Die Beklagte hat getan, was von ihr zu erwarten war. Sie war nicht verpflichtet, weitere Informationsmöglichkeiten auszuschöpfen und etwa die Monteure der Heizungsfirma zu befragen. Ebensowenig ist es gerechtfertigt, eine Partei in der Lage der Beklagten zu zwingen, sich zu einer von zwei einander widersprechenden Auskünften über das Schadenseregnis zu bekennen. Das würde gegebenenfalls mit der Wahrheitspflicht kollidieren.

17

2. Durfte die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, so hätte über das schadenstiftende Ereignis in erster Instanz Beweis erhoben werden müssen. Das muß nachgeholt werden. Deshalb mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

18

Dies wäre nur dann vermeidbar gewesen, wenn das Berufungsurteil mit anderer Begründung hätte aufrechterhalten werden können. Das ist jedoch nicht der Fall (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).