Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1982, Az.: IVa ZR 33/81
Anspruch auf Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung; Ersatz von Haftpflichtschäden aus einem Verkehrsunfall; Verletzung der dem Versicherungsnehmer obliegenden Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 33/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.12.1980
- LG Trier
Rechtsgrundlagen
- § 142 StGB
- § 7 Nr. I Abs. 2 S. 3 i.d.F. vom 1.1.1975 (VerBAV 75) AKB
- § 7 AKB
Fundstellen
- MDR 1983, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1983, 258
Prozessführer
P.-F. der R., F. straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand
Prozessgegner
Herr Paul O., B. Weg ..., O.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Grenzen der Aufklärungspflicht des VN (hier: Selbstanzeige).
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die Beklagte vollen Versicherungsschutz für die Haftpflichtschäden aus einem Verkehrsunfall gewähren muß.
Er ist Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, der am 30. Juni 1977 gegen 1.40 Uhr aus einer Kurve getragen wurde und beschädigt liegen blieb. Fahrer war der Zeuge K.. Außer ihm befanden sich in dem Fahrzeug noch der Kläger, der Zeuge P. und die Zeugin B. Bei dem Unfall wurden der Kläger und der Zeuge verletzt. Der Kläger wurde wegen seiner Verletzungen in ein Krankenhaus gefahren. Die Polizei wurde noch in der Unfallnacht von dem Unfall benachrichtigt. Als die Polizeibeamten an der Unfallstelle eintrafen, hielt sich dort niemand mehr auf. Sie befragten noch in der Unfallnacht den Kläger und den Zeugen P. nach dem Unfallhergang. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben der Kläger und der Zeuge P. erklärt, der Kläger habe das Fahrzeug gefahren. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, daß K. der Fahrer war.
Am 18. Juli 1977 wurde der Zeuge K. zur Polizeidienststelle vorgeladen, wo er angab, der Fahrer gewesen zu sein und im übrigen die Aussage zur Sache verweigerte.
Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten hat die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1977 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht dem Kläger den Versicherungsschutz in Höhe von 5.000,- DM verweigert und angekündigt, sie werde insoweit bei dem Kläger Regreß nehmen.
Der Kläger hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Er hat vorgebracht:
Nach dem Unfall habe der Verletzte P. als erster die Unfallstelle verlassen, ohne sein Interesse an einer Unfallaufnahme zu äußern. Der Zeuge P. und die übrigen Insassen des Fahrzeugs seien darin einig gewesen, daß keine Polizei beigezogen werden solle. Da auch im übrigen kein Feststellungsinteresse bestanden habe, liege objektiv und subjektiv keine Unfallflucht vor. Welche Erklärungen er im Krankenhaus in der Unfallnacht an die ermittelnden Polizeibeamten abgegeben habe, sei ihm nicht mehr in Erinnerung. Er habe einen Unfallschock erlitten und sei unmittelbar vor der Operation von den Polizeibeamten befragt worden. Selbst wenn er dabei sich als Fahrer ausgegeben habe, sei diese Erklärung nicht bei Bewußtsein abgegeben worden. Hilfsweise macht er geltend, daß allenfalls ein minderschwerer Fall einer Obliegenheitsverletzung vorliege, so daß der Versicherungsschutz nicht in Höhe von 5.000,- DM entzogen werden dürfe.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger habe die für ihn als Versicherungsnehmer bestehende Obliegenheit, zur Aufklärung des Unfallgeschehens beizutragen, vorsätzlich und schwerwiegend verletzt. Bereits in der Unfallnacht habe der Kläger auf die übrigen Insassen eingewirkt, bei der Polizei auszusagen, daß er das Fahrzeug gesteuert habe. Erst am 10. Juli 1977 habe die Polizei davon Kenntnis erlangt, daß K. das Fahrzeug gesteuert habe. Der Kläger habe den Tatbestand der Beihilfe zur Unfallflucht verwirklicht, indem er schon an der Unfallstelle mit seinem Freund K. abgesprochen habe, der Polizei gegenüber ihn - den Kläger - wahrheitswidrig als Fahrer anzugeben. Die bewußt wahrheitswidrige Angabe des Klägers in der Unfallnacht habe das Ziel gehabt, die vollständige Aufklärung des Unfallherganges, insbesondere die Möglichkeit des Nachweises einer Alkoholbeeinflussung bei dem Fahrer K. zu vereiteln. Die Täuschung über den wahren Fahrer habe ihr schweren Schaden zugefügt, da infolgedessen bei den Ermittlungen versäumt worden sei, dem Fahrer K. eine Blutprobe zu entnehmen. Sie könne daher dem Verletzten P. gegenüber nicht mehr erfolgreich geltend machen, daß der Fahrer K. für die übrigen Mitinsassen erkennbar betrunken gewesen sei und P. deswegen ein Mitverschulden an dem Schadensereignis treffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die Beklagte dem Kläger vollen Versicherungsschutz für das Unfallereignis vom 30. Juni 1977 gewähren muß. Die Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren, ist als solche Feststellung auszulegen.
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine Unfallflucht nach § 142 StGB nicht vorlag, weil alle Geschädigten und Unfallbeteiligten übereingekommen waren, "die Polizei aus dem Spiel zu lassen". Diese zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Eine Verletzung der dem Versicherungsnehmer (VN) nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß der Kläger eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles nicht veranlaßt und darüber hinaus eine polizeiliche Blutalkoholfeststellung bei dem Fahrer dadurch vereitelt hat, daß er gegenüber den noch in der Unfallnacht bei ihm erschienenen Polizeibeamten wahrheitswidrig sich selbst als Fahrer angegeben hat. Hierin liege objektiv eine Verletzung der dem VN gegenüber dem Versicherer obliegenden Aufklärungspflicht.
Dieser Ansicht kann nur insoweit gefolgt werden, als das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht in objektiver Hinsicht darin gesehen hat, daß der Kläger die ohne sein Zutun in Gang gekommenen polizeilichen Ermittlungen dadurch in eine falsche Richtung gelenkt hat, daß er gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten wahrheitswidrig angab, er selbst habe das Unfallfahrzeug gefahren.
1.
Zur Begründung seiner Ansicht, der Kläger hätte eine polizeiliche Aufnahme des Unfalles veranlassen müssen, hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die dem VN gegenüber dem Versicherer obliegende Aufklärungspflicht gehe jedenfalls insoweit über die nach § 142 StGB bestehende Pflicht hinaus, als der Verzicht der Geschädigten (Verletzten) auf polizeiliche Feststellungen von der Verpflichtung zu weiteren derartigen Feststellungen dem Versicherer gegenüber nicht entbinde. Das beruhe darauf, daß § 142 StGB das Interesse des Versicherers nicht schütze und der Geschädigte nicht wirksam auf die nach § 7 Nr. I Abs. 2 AKB im Interesse des Versicherers gebotenen Aufklärungspflichten verzichten könne. Es genüge zwar, wenn die notwendigen Feststellungen nicht durch die Polizei, sondern durch andere sachkundige und zuverlässige Personen getroffen würden. In der deutschen Praxis würden die notwendigen Feststellungen allerdings in aller Regel durch die Polizei getroffen. Die Polizeibeamten seien also nicht nur Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sondern praktisch auch Hilfskräfte der privaten Versicherer.
Falls diese Ausführungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen sein sollten, der VN müsse in Fällen, in denen er sich ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf, zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer die Polizei einschalten, wenn der Grad der Alkoholisierung des Fahrers des Unfallfahrzeugs nicht auf andere Weise festgestellt wird, könnte der Senat dem nicht folgen. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Pflicht in Fällen, in denen die Benachrichtigung der Polizei - wie in dem vorliegenden Fall - einer Selbstanzeige des VN gleichzusetzen wäre, nicht zu entnehmen (vgl. Urteil des II. Zivilsenats vom 19. Februar 1968 - II ZR 12/66 - VersR 1968, 385, 386; Urteil des IV. Zivilsenats vom 24. Juni 1970 - IV ZR 180/69 = VersR 1970, 997, 998 jeweils m.w.N.). In dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 = VersR 1976, 84, 85 ist ausgeführt, in einem Fall der Kaskoversicherung ohne Drittbeteiligung sei die Erwartung des Versicherers, der VN müsse sich zur Erhaltung des Versicherungsschutzes von sich aus Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden unterziehen, auch vom Standpunkt eines verständigen und verantwortungsbewußten Kraftfahrers so ungewöhnlich, daß sie in den Versicherungsbedingungen unmißverständlich zum Ausdruck kommen müsse, wenn der Versicherer daraus Rechte herleiten will. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall aus der Fahrzeugversicherung, bei dem sich der VN und der Versicherer als potentielle Gegner von vornherein in anderer Weise gegenüberstehen als bei der Haftpflichtversicherung, bei welcher der Versicherer die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat, beide also auf der gleichen Seite stehen. Außerdem liegt hier im Gegensatz zu den der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt eine Drittbeteiligung vor. Trotzdem müssen die in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze auch hier Anwendung finden, soweit es sich um die Frage handelt, ob der VN der Versicherte zu einer Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden verpflichtet ist. Die Gefahr, im Falle einer Anzeige bei der Polizei Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden, bestand auch hier für den Kläger, obwohl er das Fahrzeug nicht selbst gesteuert hat. Er mußte befürchten, wegen Überlassung des Fahrzeugs an einen möglicherweise angetrunkenen Fahrer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die vertragliche Aufklärungspflicht nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB kann zwar weiter gehen als die allgemeine Rechtspflicht nach § 142 StGB (vgl. BGH a.a.O. S. 85). Sie muß jedoch dort ihre Grenze finden, wo dem VN eine Verpflichtung zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden im Sinne eines aktiven Tätigwerdens zugemutet wird. Soweit Unfallflucht in Betracht kommt, wird das Aufklärungsinteresse des Versicherers durch § 142 StGB gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermittlungen verwerten kann. Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, auch in Fällen, in denen wie hier § 142 StGB nicht einschlägig ist, müsse der VN unter Inkaufnahme seiner Strafverfolgung im Interesse des Versicherers die Polizei benachrichtigen. Denn ganz abgesehen davon, daß die Polizei nicht verpflichtet ist, allein im Interesse des Versicherers eine Unfallaufnahme vorzunehmen, kann dem VN bei einer solchen Interessenkollision eine auf eine Selbstanzeige hinauslaufende Benachrichtigung der Polizei nicht zugemutet werden. Er genügt in solchen Fällen seiner Aufklärungspflicht, wenn er dem Versicherer gegenüber wahrheitsgemäße Angaben macht.
2.
Eine andere Betrachtungsweise ist jedoch geboten, wenn der VN, wie das nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 13) hier geschehen ist, bei den polizeilichen Ermittlungen wahrheitswidrige Angaben darüber macht, wer das Fahrzeug gefahren hat. Nach den Ausführungen unter 1 ist der VN zwar nicht verpflichtet, bei Fehlen eines Aufklärungsinteresses der Beteiligten die Polizei zu benachrichtigen. Er ist ferner nicht verpflichtet, gegenüber der ohne sein Zutun eingeschalteten Polizei Angaben zu machen, wenn er sich dadurch selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Die Grenzen zulässiger Wahrnehmung seiner Eigeninteressen werden jedoch auch in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann überschritten, wenn er nicht von seinem strafprozessualen Recht auf Schweigen Gebrauch macht, sondern durch wahrheitswidrige Angaben darüber, wer das Fahrzeug gefahren hat, die polizeilichen Ermittlungen in eine falsche Richtung lenkt. Ein solches Verhalten des VN stellt eine Verletzung seiner Verpflichtung zu loyaler Aufklärung des Sachverhalts gegenüber dem Versicherer dar und ist mit der Obliegenheit des VN nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB nicht zu vereinbaren (BGH aaO). Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Polizei objektiv seine Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt hat. Es hat ferner erkannt, daß die Obliegenheitsverletzung des Klägers trotz seiner späteren richtigen Angaben gegenüber der Beklagten nicht folgenlos geblieben ist, weil Feststellungen über die Alkoholbeeinflussung des Fahrers nicht mehr möglich waren und daher der Beklagten der Nachweis eines Mitverschuldens des geschädigten Fahrzeuginsassen P. mindestens wesentlich erschwert wurde.
3.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Obliegenheitsverletzung durch den Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen ist (§ 7 Nr. V Abs. 1 AKB). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagten dieser Verschuldensnachweis nicht gelungen sei. Hierzu hat es ausgeführt:
Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung setze voraus, daß sich der VN der verletzten Verpflichtung bewußt war. Das Rechtsbewußtsein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer sei im allgemeinen durch § 142 StGB geprägt, wonach man sich ohne polizeiliche Feststellungen von dem Unfallort entfernen dürfe, wenn der Geschädigte und die anderen Unfallbeteiligten damit einverstanden sind. Der VN könne grundsätzlich davon ausgehen, daß die Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Nr. V Abs. 2 Satz 3 AKB nicht weiter gehe als die durch § 142 StGB sanktionierte Rechtspflicht. Für den Fall des Verstoßes gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten, die schlechthin verbindlich sind, solle allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1089/68 = VersR 1970, 410, 411; Urteil vom 18. Februar 1970 - IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458; Urteil vom 9. Februar 1972 - IV ZR 210/69 = VersR 1972, 339, 340) dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz der Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Versicherer mitumfassen. Es sei zweifelhaft, ob dieser Auffassung gefolgt werden könne. Nach der Änderung der Beweislastverteilung durch die Neufassung des § 7 Nr. V AKB dürfte es richtiger sein, im jeweiligen Einzelfall in sorgfältiger und verständiger Beweiswürdigung zu ermitteln und zu begründen, ob dem unfallbeteiligten Versicherungsnehmer bewußt war, neben der Verletzung strafrechtlich sanktionierter Pflichten gleichzeitig Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherer zu verletzen. Dabei werde man davon ausgehen können, daß das Bewußtsein, auch dem Versicherer gegenüber aufklärungspflichtig zu sein, sich einem Kraftfahrer desto mehr aufdränge, je komplizierter das Unfallgeschehen und je schwerer die Unfallfolgen sind. Wenn angenommen werden könne, daß ein verständiger und verantwortungsbewußter Kraftfahrer, wenn er nicht versichert wäre, in seinem eigenen Interesse auf sorgfältiger Feststellung der Unfallursachen und Unfallfolgen Wert gelegt hätte, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden (prima facie), daß der Versicherungsnehmer sich der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht auch bewußt war. Der vorliegende Fall habe jedoch nicht so gelegen, weil alle Beteiligten davon ausgegangen seien, daß den Fahrer die alleinige Schuld treffe und besonders schwerwiegende Personenschäden nicht eingetreten seien. Ein VN wisse zwar, daß er dem Versicherer nach dem Versicherungsfall den richtigen Fahrer anzugeben habe. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß er sich bei falschen Angaben gegenüber der Polizei bewußt sei, gleichzeitig Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherer zu verletzen. Die Unfallursache und die Person des Fahrers seien allen Beteiligten bekannt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen und unterstellt werden, dem Kläger sei bewußt gewesen, daß die Schadensersatzansprüche des Zeugen P. gemäß § 254 BGB gemindert wären, wenn für diesen bei Antritt der Fahrt erkennbar war, daß der Zeuge K. nicht mehr fahrtüchtig gewesen ist. Sei diese Rechtsfolge dem Kläger nicht bekannt gewesen, habe er sich auch nicht bewußt sein müssen, daß er mit seinen falschen Angaben gegenüber der Polizei gleichzeitig seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer verletzt habe. Selbst wenn der Kläger sich durch seine falschen Erklärungen gegenüber der Polizei eines Vergehens gemäß § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben sollte, könne daraus nicht auf ein Unrechtsbewußtsein hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht geschlossen werden. Die in § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB strafrechtlich sanktionierte Pflicht sei nicht als so elementar, allgemein bekannt und schlechthin verbindlich anzusehen, daß sie den Schluß auf das Bewußtsein der speziellen versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht tragen könne. Da nichts anderes habe festgestellt werden können, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger an seine versicherungsrechtlichen Pflichten einfach gar nicht gedacht habe. Daß jeder verantwortungsvolle Kraftfahrer in solcher Situation unbedingt daran hätte denken müssen, könne aus der Sicht eines "normalen Beurteilers" nicht als ohne weiteres einleuchtend erkannt werden. Daher habe der Kläger die ihm gegenüber der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht auch nicht grob fahrlässig dadurch verletzt, daß er sich selbst gegenüber der Polizei als Fahrer des Unfallfahrzeuges bezeichnet hat.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, wegen der Änderung der Beweislastverteilung durch die Neufassung des § 7 Nr. V AKB sei hinsichtlich des Verschuldens des Versicherungsnehmers bei der Verletzung einer Obliegenheitspflicht von einer generellen Betrachtungsweise abzusehen und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob dem VN bewußt war, neben der Verletzung strafrechtlich sanktionierter Pflichten gleichzeitig Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherer zu verletzen. Insoweit ist der Revision zuzugeben, daß eine Änderung der Beweislastverteilung nicht dazu führt, strengere Anforderungen an den Nachweis des Verschuldens zu stellen. Auf den insoweit vorliegenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht an. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen, wonach bei einem Verstoß gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten dieses allgemeine Unrechtsbewußtsein den Vorsatz einer Pflichtverletzung umfaßt. Auf die Zweifel des Berufungsgerichts an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, ein Verstoß gegen elementare, allgemein bestehende und bekannte Pflichten liege hier nicht vor. Bei Unfallflucht kann zwar aufgrund der Rechtsprechung, die durch Veröffentlichungen in den Medien jedem Kraftfahrer bekannt ist, ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der VN auch das Bewußtsein hat, das Aufklärungsinteresse des Versicherers zu verletzen. Etwas anderes muß jedoch im vorliegenden Fall gelten, in dem eine Unfallflucht ausscheidet und der Kläger gegenüber dem Versicherer von Anfang an richtige Angaben gemacht hat. Daß auch in einem solchen Fall unrichtige Angaben gegenüber der Polizei eine Verletzung der versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht darstellen, ist weitgehend unbekannt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß es hinsichtlich des Vorsatzes des Klägers hier darauf ankommt, ob nachgewiesen ist, daß dem Kläger bewußt war, durch seine unrichtigen Angaben gegenüber der Polizei eine versicherungsrechtliche Obliegenheit zu verletzen. Das hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise verneint. Seine Ansicht, bei der gegebenen Sachlage könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger an seine versicherungsrechtlichen Pflichten "einfach gar nicht gedacht hat", widerspricht weder der Lebenserfahrung noch sonstigen Grundsätzen der Beweiswürdigung, da insbesondere ein Anscheins beweis bei der von dem Berufungsgericht festgestellten Sachlage nicht in Betracht kam.
Angesichts der vorstehend dargelegten Würdigung des Berufungsgerichts und der von ihm berücksichtigten Tatsache, daß bei der gegebenen Sachlage nicht jeder verantwortungsbewußte Kraftfahrer daran denken mußte, falsche Angaben gegenüber der Polizei könnten trotz wahrheitsgemäßer Angaben gegenüber dem Versicherer eine Verletzung seiner versicherungsvertraglichen Aufklärungspflicht darstellen, ist die Annahme des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht auch nicht grob fahrlässig verletzt.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs