Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1972, Az.: IV ZR 210/69
Gewährung von Versicherungsschutz wegen eines Verkehrsunfallschadens; Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht; Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich seiner Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 210/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.10.1969
Rechtsgrundlagen
- § 7 I 2/2 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
Fundstelle
- VersR 1972, 339-341 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht das Verschulden eines neurotischen Versicherten als erheblich anzusehen ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Oktober 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Er fuhr in der Nacht vom 7. zum 8. April 1966 von G., wo er alkoholische Getränke genossen hatte, zu seiner in K. gelegenen Wohnung; sein Blutalkoholgehalt betrug 1,7 Promille. Gegen 3.30 Uhr erfaßte er auf der Landstraße den ebenfalls unter Alkoholwirkung (2,4 Promille) stehenden Einkäufer Sch., der dort seinen Personenwagen unbeleuchtet abgestellt und dann verlassen hatte. Beim Aufprall wurde Sch. auf die Motorhaube des vom Kläger gelenkten Fahrzeugs gehoben und gegen die Windschutzscheibe geschleudert, die völlig zerstört wurde. Er wurde gegen 4 Uhr schwer verletzt von Zeugen auf der Straße gefunden und verstarb auf dem Wege zum Krankenhaus. Der Kläger hatte seine Fahrt fortgesetzt, ohne anzuhalten, und seinen Wagen zu Hause in der Garage abgestellt. Auf Veranlassung seiner Ehefrau kehrte er jedoch zu Fuß zu der etwa 1,5 km entfernten Unfallstelle zurück, wo er nach 4 Uhr eintraf und sich den Polizeibeamten als Unfallbeteiligter zu erkennen gab.
Der Kläger ist wegen Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht und unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Mit der Klage hat er die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse. Er hat behauptet, er habe den Unfall nicht wahrgenommen. Jedenfalls habe er infolge einer ungewöhnlichen neurotischen Veranlagung das Wahrgenommene verdrängt und einen panikartigen Unfallschock erlitten, der seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe. Überdies seien der Beklagten keine Nachteile entstanden, weil er noch rechtzeitig zur Unfallstelle zurückgekehrt sei und bei der polizeilichen Unfallaufnahme zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat behauptet, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Es sei ausgeschlossen, daß er den Unfall nicht bemerkt habe. Seine planmäßig zu Ende geführte Heimfahrt zeige, daß seine freie Willensbestimmung erhalten geblieben sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die ihm nach § 7 I 2/2 AKB obliegende Aufklärungspflicht vorsätzlich durch Unfallflucht verletzt hat. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Übereinstimmend mit der Ansicht des als Sachverständigen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie hat das Berufungsgericht unangreifbar die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger den Unfall wahrgenommen hat. Hiernach kam es auf die Frage der Beweislast (vgl. BGHZ 52, 86[BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68]) nicht mehr an.
Daß es dem Kläger auch nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages obgelegen hätte, sofort anzuhalten, sich um den Verletzten zu kümmern und die polizeiliche Aufnahme des Unfalls abzuwarten, kann nicht zweifelhaft sein. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger gegen diese Obliegenheit selbst dann objektiv verstoßen hätte, wenn er die polizeilichen Ermittlungen an Ort und Stelle nicht durch seine Entfernung teilweise vereitelt hätte, wie dies trotz seiner späteren Rückkehr nach den Darlegungen des Urteils tatsächlich der Fall gewesen ist.
Zur subjektiven Seite hat der Sachverständige ausgeführt, der Unfallschock und besondere seelische Ausnahmezustand des Klägers habe seine Fähigkeit zu einsichtsgemäßem Handeln zwar erheblich gemindert, aber nicht aufgehoben. Das Berufungsgericht hat es genügen lassen, daß unter diesen Umständen ein Ausschluß der freien Willensbestimmung des Klägers nicht festzustellen war. Es ist somit davon ausgegangen, daß die behauptete Schuldunfähigkeit vom Mager zu beweisen gewesen wäre. Das trifft zu; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats. Dort ist die Beweislastregelung des § 7 V AKB lediglich insoweit nicht anerkannt worden, als es um die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem eingetretenen Versicherungsfall geht (vgl. auch BGH VersR 1970, 613 und 732). Es erschien aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht tragbar, einem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz schon wegen des von ihm nicht auszuräumenden Verdachts zu versagen, er könnte den Unfall bemerkt und gleichwohl seine Fahrt fortgesetzt haben. Im übrigen verbleibt es jedoch bei der aus § 7 V AKB hervorgehenden Verteilung der Beweislast. Insbesondere muß ein Versicherungsnehmer, der sich auf seine Schuldunfähigkeit beruft, deren Voraussetzungen beweisen. Hierin liegt ein allgemeiner Grundsatz des Zivilrechts, von dem bei Obliegenheitsverletzungen abzugehen kein Anlaß besteht und von dem auch in der Entscheidung BGHZ 52, 86[BGH 30.04.1969 - IV ZR 550/68] nicht abgewichen worden ist (so zutreffend Bauer VersR 1972, 15, 22; eingehender zu dieser Frage das Senatsurteil vom heutigen Tage IV ZR 122/71).
Das Berufungsgericht hat den Vorsatz des Klägers bejaht, obwohl ihm nach dem Urteil des Sachverständigen die Fähigkeit zu der Einsicht fehlte, daß er auch im Interesse der Beklagten an der Unfallstelle hätte ausharren müssen. Insoweit verlange § 7 I 2/2 AKB - so führt das Berufungsurteil aus - von dem Versicherungsnehmer nichts wesentlich anderes, als er ohnehin zu tun habe. Deshalb könne es nicht darauf ankommen, ob er im Augenblick seiner Entscheidung über die Weiterfahrt gerade an seine Pflichten gegenüber dem Haftpflichtversicherer denke. Das Berufungsgericht hat damit im Ergebnis in dieser Frage, die ihm Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat, ebenso entschieden wie der erkennende Senat in seinem späteren Urteil vom 18. Februar 1970 (IV ZR 1005/68 = VersR 1970, 458). Dort ist ausgesprochen worden, daß der Versicherungsnehmer, wenn er wie im Falle der Verkehrsunfallflucht bewußt eine elementare, dem Aufklärungsinteresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorm verletzt, damit zugleich vorsätzlich gegen seine versicherungsrechtliche Aufklärungspflicht verstößt. Es kommt dann für den Vorsatz des Versicherungsnehmers nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist. Ist diese Vorstellung aber entbehrlich, so ist es auch unerheblich, aus welchem Grunde sie bei dem Versicherungsnehmer nicht aufgetaucht ist. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß der Vorsatz des Klägers nicht mit der Fähigkeit entfallen ist, bei seinem Entschluß zur Weiterfahrt auch die entgegenstehende versicherungsrechtliche Obliegenheit zu bedenken.
Das Berufungsgericht hatte nicht die Möglichkeit, die gleichfalls später ergangenen Urteile des erkennenden Senats in Betracht zu ziehen, nach denen der in § 7 V AKB bestimmten Strafsanktion durch § 242 BGB Grenzen gesetzt sind. Insbesondere für Verletzungen der Aufklärungspflicht durch Infallflucht ist entschieden worden, daß der Versicherer Leistungsfreiheit nur beanspruchen darf, wenn der Verstoß geeignet war, seine berechtigten Interessen ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (BGH NJW 1970, 861 = VersR 1970, 410; VersR 1970, 458; 561; 801; 997; VersR 1971, 659).
Daß die Unfallflucht des Klägers das Aufklärungsinteresse der Beklagten ernsthaft zu gefährden vermochte, liegt zutage. Das Interesse des Versicherers an einer genauen, erschöpfenden Aufnahme des Unfalls war um so dringender, als hiervon möglicherweise der Nachweis eines erheblichen Mitverschuldens des Verunglückten abhing. Das Berufungsgericht hat es mit Recht für denkbar gehalten, daß sich aus der Endstellung des Fahrzeugs klärende Schlüsse hätten ziehen lassen, wenn der Kläger pflichtgemäß sofort gebremst und angehalten hätte. Seine Weiterfahrt mußte umgekehrt den Verdacht nahelegen, daß er Grund zur Verdunklung seiner Unfallbeteiligung hatte, was zumindest hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit auch der Fall war. Die Gefährdung des Aufklärungsinteresses blieb nicht infolge der späteren Rückkehr des Klägers zum Unfallort auf ein unbedeutendes Maß beschränkt. Der Kläger hat seine Flucht bis zum Abstellen des Wagens in der Garage vollständig durchgeführt. Seine Rückkehr ist nur dem Zufall zu danken, daß seine Ehefrau infolge der späten Heimkunft des Klägers und seines auffälligen Zustandes Verdacht schöpfte und sie ihn zur Nachschau an der Unfallstelle bewegen konnte.
Ob auch das Verschulden des Klägers im Sinne der angezogenen Rechtsprechung erheblich war, kann dagegen auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Der erkennende Senat hat dem Versicherer die beanspruchte Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB in einem Falle versagt, in dem die Zurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers infolge einer Gehirnerschütterung und eines Unfallschocks so stark vermindert war, daß von einem festgestellten erheblichen Verschulden bei ihm nicht mehr gesprochen werden konnte (VersR 1970, 801). Die infolge seiner neurotischen Persönlichkeit ganz ungewöhnliche Reaktion des Klägers auf den Unfall, die sich nach den eingeholten Gutachten kaum bezweifeln läßt, könnte gleichstehen. Das würde allerdings nur dann gelten, wenn es zu dieser Reaktion auch ohne den festgestellten, zur absoluten Fahruntüchtigkeit führenden Alkoholeinfluß gekommen wäre. Hiergegen sprechen die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17. November 1966, das er im Strafverfahren erstattet und auf das er sich später bezogen hat. Er hat dort (S. 24) sinngemäß ausgeführt, eine neurotische Persönlichkeit wie der Kläger gerate bei einem Alkoholspiegel von 1,7 Promille nach einem traumatischen Ereignis wie der unerwarteten schweren Verletzung eines Menschen leicht in eine Panikstimmung, die einen psychogenen Ausnahmezustand im Sinne einer Totstell- oder Kurzschlußrekation herbeiführe. Sollte diesen Darlegungen zu entnehmen sein, daß es ohne den festgestellten Alkoholeinfluß trotz der abnormen psychischen Veranlagung des Klägers nicht zu dieser Reaktion gekommen wäre, so könnte das Verschulden des Klägers nicht als gering angesehen werden. Soweit Alkohol im Spiele ist, muß das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers gewürdigt werden und damit sein erhebliches Ausgangs verschulden, das im Antritt der Fahrt trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit liegt. In einem solchen Falle kann dem Versicherer nicht angesonnen werden, die Unfallflucht nach Treu und Glauben als wenig gravierenden Verstoß hinzunehmen, weil sie im (selbstverschuldeten) Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom gleichen Tage IV ZR 61/71). Das würde auch dann gelten, wenn Alkohol Wirkung und Neurose erst in dieser Verbindung zum Fluchtentschluß geführt hätten; denn die Trunkenheit, ohne die es alsdann nicht zu dem Verstoß gekommen wäre, vermöchte den Kläger in keinem Falle zu entlasten.
Dem Sachverständigen ist die Frage nicht gestellt worden, ob die von ihm beschriebene neurotische Reaktion des Klägers auch dann eingetreten wäre, wenn dieser nicht oder doch nur so geringfügig unter Alkoholeinfluß gestanden hätte, daß er sein Fahrzeug ohne Bedenken lenken durfte. Die im vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten enthalter deshalb hierüber nichts. Die wiedergegebene Stelle in dem Gutachten vom 17. November 1966 erscheint nicht so eindeutig, daß hierauf eine endgültige Entscheidung gegründet werden könnte. Da demnach dieser Punkt, der dem Berufungsgericht derzeit nicht wesentlich erscheinen konnte, noch der Aufklärung bedarf, mußte das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow
Dr. Buchholz