Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1970, Az.: IV ZR 180/69
Entfernen vom Unfallort; Haftpflichtversicherung; Leistungsfreiheit; Vorsatz; Aufklärungspflicht; Selbstanzeige; Polizeiliche Meldung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 180/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 I AKB
Fundstelle
- VersR 1970, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn die Entfernung des Versicherungsnehmers vom Unfallort nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers in ernsthafter Art und Weise zu gefährden, kann der Haftpflichtversicherer aus der Entfernung keine Leistungsfreiheit herleiten.
2. Die Erkenntnis des Versicherungsnehmer, die für Vorsatz beim Handeln erforderlich ist, daß der Versicherungsvertrag ihn im Interesse der Aufklärung des Schadensfalls zu einer polizeilichen Meldung verpflichtet, welche mit einer Selbstanzeige einher geht, kann man nicht allgemein voraussetzen.
Hinweis:
Zu 1. Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Ebenso BGH vom 05. 05. 1969, DAR 1969, 215; NJW 1969, 1385; VersR 1969, 651; MDR 1969, 742; VRS 37, 96; JR 1970, 19 für den Fall des Abbruchs der Fahrerflucht in kurzer Entfernung vom Unfallort