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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1998, Az.: BVerwG 6 B 108/98

Musterungsverfahren; Gebietsärztlicher Befundbericht; Tauglichkeit; Erheblicher Dissens; Fachärztliches Gutachten; Wehrmedizinische Sachkunde; Sachverständigenbeweis; Wehrmedizinische Erfahrungssätze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 108/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 13830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart 23.06.1998 - VG 14 K 667/98

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1999, 449-450 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Besteht zwischen einem im Musterungsverfahren eingeholten gebietsärztlichen Befundbericht und einem vom Wehrpflichtigen danach vorgelegten fachärztlichen Gutachten ein für die Beurteilung der Tauglichkeit erheblicher Dissens, so hat das Verwaltungsgericht in Ermangelung eigener wehrmedizinischer Sachkunde Sachverständigenbeweis zu erheben.

2. Eine derartige Verpflichtung besteht nicht, soweit der Wehrpflichtige ein fachärztliches Gutachten nur unvollständig vorgelegt und nicht klargestellt hat, daß er an einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme uneingeschränkt mitwirken wird.

3. Die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 enthalten wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts).

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Sie führt gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor.

2

1. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Aufklärungsrüge greift durch. Das Verwaltungsgericht hat dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, daß es über die vom Kläger angeführten orthopädischen Beschwerden keinen Sachverständigenbeweis erhoben hat.

3

Die entscheidungserhebliche Frage, ob der angefochtene Musterungsbescheid mit der Festsetzung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" und des Verwendungsgrades "verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" den körperlichen Fehlern und Leiden des Klägers zutreffend Rechnung trägt, läßt sich nur aufgrund besonderer wehrmedizinischer Sachkunde beantworten. Die Zuordnung ärztlich festgestellter körperlicher Fehler oder Leiden zu den Fehlernummern und Gradationen der Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 ist dann nicht ohne besondere medizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlaß zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterung nicht ausgeräumt werden können. In solchen Fällen muß das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 28 f.; Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 8 B 149.94 - a.a.O. Nr. 56; Beschluß vom 30. August 1996 - BVerwG 8 B 144.96 -). So liegt es hier.

4

a) In bezug auf die Rückenbeschwerden konnte sich die angefochtene Tauglichkeitsentscheidung zwar auf den orthopädischen Befundbericht des Dr. med. R. vom 20. Mai 1997 stützen, den die Beklagte in Übereinstimmung mit den Anmerkungen der Anlage 3/42 der ZDv 46/1 eingeholt hatte und in welcher die Einstufung nach der Gradation IV der Fehlernummer 42 der ZDv 46/1 empfohlen wurde. Dieser fachärztlichen Einschätzung ist der Kläger jedoch durch Vorlage des fachorthopädischen Gutachtens vom 4. November 1997 substantiiert entgegengetreten, in welchem Dr. M. der Diagnose von Dr. R., es handele sich (lediglich) um eine ischialgieforme Symptomatik, ausdrücklich widerspricht und statt dessen von einem echten Bandscheibengeschehen ausgeht, aufgrund dessen er eine Belastbarkeit im Rahmen des Grundwehrdienstes nicht für möglich hält, "da computertomographisch im Segment L 4/5 die Bandscheibenprotrusion beidseits intraforaminal beschrieben wird". Dem damit offenkundig gewordenen Dissens in den vorliegenden ärztlichen Aussagen mußte das Verwaltungsgericht in Ermangelung eigener wehrmedizinischer Sachkunde durch Einholung eines wehrmedizinischen Sachverständigengutachtens Rechnung tragen. Davon war es nicht deswegen entbunden, weil im Gutachten des Dr. M. offengeblieben war, welchen Mindestanforderungen des Grundwehrdienstes nach dem Tätigkeitskatalog der Kläger nicht gewachsen war. Allein die insoweit festzustellende Unvollständigkeit jenes Gutachtens erlaubte dem Verwaltungsgericht nicht die Unterstellung, das beim Kläger festzustellende Wirbelsäulenleiden führe lediglich zu mäßiger Funktionseinschränkung (Gradation IV der Fehlernummer 42), nicht aber zu starker Bewegungseinschränkung (Gradation VI der Fehlernummer 42) mit der Folge der Wehrdienstunfähigkeit.

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b) Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführten Kniebeschwerden. Insofern wird im orthopädischen Befundbericht des Dr. R. vom 20. Mai 1997 die Einstufung nach Gradation III oder IV der Fehlernummer 59 vorgeschlagen. Auch von diesem Befund weicht Dr. M. im Gutachten vom 4. November 1997 ab, in welchem er auf Dauer die Belastbarkeit im Rahmen des Wehrdienstes für die Kniegelenke "in erheblichem Maße" als eingeschränkt betrachtet, da "bei der klinischen Untersuchung eine doch deutliche Innendrehstellung beider Beine vorliegt mit einem Knieinnenabstand von ca. 5 cm. Durch diese Gelenkfehlform kommt es zur Umverteilung der Druckbelastungszonen im Kniegelenk, weshalb beide Kniegelenke aufgrund der klinischen Untersuchung einer Praearthrose zuzuordnen sind". Angesichts dieser fachärztlichen Aussage konnte für das Verwaltungsgericht ohne Einholung eines wehrmedizinischen Gutachtens nicht hinreichend abschätzbar sein, ob eine Einordnung der Kniebeschwerden des Klägers nach den Gradationen V bis VII der Fehlernummer 59 der ZDv 46/1 in Betracht kam. Immerhin handelt es sich bei der von Dr. M. konstatierten Praearthrose um den Oberbegriff für Vorgänge, die im makro- oder mikrostrukturellen Bereich die Gewebeanteile des Gelenks beeinträchtigen, damit der eigentlichen Arthrose vorausgehen und z.B. durch Fehlbelastung ausgelöst werden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. 1998, S. 1285).

6

c) Auf dem festzustellenden Aufklärungsmangel kann das angefochtene Urteil beruhen. Hätte das Verwaltungsgericht den gebotenen Sachverständigenbeweis erhoben, so ist nicht auszuschließen, daß das Ergebnis der Beweisaufnahme zum Erfolg der Klage geführt hätte.

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2. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten allergologischen Beschwerden mußte sich dem Verwaltungsgericht hingegen eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen. Die vom Kläger im Widerspruch- und Klageverfahren vorgelegten allergologisch-dermatologischen Gutachten des Dr. med. A. vom 9. August 1997 und 6. Mai 1998 gelangen jeweils zu dem Schluß, aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien dem Kläger "die im beiliegenden Tätigkeitskatalog angekreuzten Tätigkeiten nicht zumutbar". Der Kläger hat jedoch die bei den Gutachten als Anlage beigefügten Tätigkeitskataloge nicht mitübersandt. In dem zur Gerichtsakte gelangten Exemplar des Gutachtens vom 6. Mai 1998 ist am Ende handschriftlich vermerkt: "Klägervertreter verweigert Übersendung! nach (tel.) Auskunft der Kanzlei". Die vom Kläger eingereichten Gutachtenexemplare sind daher zu einem wesentlichen Teil unvollständig, weil die möglichst exakte ärztliche Stellungnahme dazu, welche Tätigkeiten des Grundwehrdienstes dem betreffenden Wehrpflichtigen unzumutbar sind, für die Bestimmung seiner Tauglichkeit von entscheidender Bedeutung ist. Allein der sonstige Inhalt der Gutachten mußte das Verwaltungsgericht schon deswegen nicht zu weiteren Ermittlungen veranlassen, weil nicht hinreichend sicher war, daß der Kläger sich bei einer gerichtlich angeordneten Beweisaufnahme anders verhalten würde. Angesichts seines im Zusammenhang mit der Vorlage der allergologisch-dermatologischen Gutachten gezeigten Verhaltens hätte es ihm mindestens oblegen, darzulegen, daß er sich einer im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme angeordneten allergologischen Untersuchung unterziehen und für die Übersendung des vollständigen fachärztlichen Gutachtens Sorge tragen werde. Derartige Darlegungen lassen sich seinen im Klageverfahren eingereichten Schriftsätzen nicht entnehmen; in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war der Kläger ohne ersichtlichen Grund nicht vertreten.

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3. Die übrigen Verfahrensrügen des Klägers bleiben gleichfalls ohne Erfolg.

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a) Dies gilt zunächst für die Gehörsrüge.

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aa) Soweit diese sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Nahrungsmittelallergie bezieht, greift die Gehörsrüge schon deswegen nicht durch, weil der Kläger der mündlichen Verhandlung ohne ersichtlichen Grund ferngeblieben ist und somit nicht die ihm zu Gebote stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten wahrgenommen hat, um sich - durch Darlegung seines diesbezüglichen Standpunktes - rechtliches Gehör zu verschaffen.

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bb) Zu der Annahme, daß das Verwaltungsgericht das vom Kläger eingereichte fachorthopädische Gutachten des Dr. M. vom 4. November 1997 nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder in seine Würdigung einbezogen hat, besteht keine Veranlassung. Einen Anhalt dafür bietet insbesondere nicht der Umstand, daß auf die dort diagnostizierte Hüftdysplasie im Urteil nicht gesondert eingegangen wird, da die Hüftbeschwerden im Gutachten der Bandscheibensymptomatik zugeordnet werden und der ausdrücklich als nur "leichte Hüftpfannendysplasie" bezeichneten Symptomatik gegenüber den beiden anderen Diagnosen deutlich weniger Gewicht beigemessen wird.

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cc) Daß dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Behandlung der Rückenbeschwerden von dem bereits erörterten Aufklärungsmangel abgesehen auch ein Gehörsfehler unterlaufen ist, läßt sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

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d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den aus § 108 Abs. 1 VwGO herzuleitenden Überzeugungsgrundsatz verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß das Verwaltungsgericht von ihm festgestellte wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat.

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4. Unbegründet ist schließlich auch die gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachte Divergenzrüge.

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Das angefochtene Urteil weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung der ZDv 46/1 im Tauglichkeitsrechtsstreit ab. Danach enthalten die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und die als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (Urteil vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45; Urteil vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - a.a.O. Nr. 48; Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - a.a.O. Nr. 53 S. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen). Abweichend von dem, was in der Beschwerdebegründung anklingt, sind jene Erfahrungssätze nicht etwas, was erst außerhalb des Textes der ZDv 46/1 entwickelt werden müßte, vielmehr sind sie aus dem Fehlerkanon der ZDv 46/1 selbst unmittelbar ablesbar: Liegt ein dort erfaßtes typisches gesundheitliches Leiden vor, so gibt die Gradation der jeweils in Betracht zu ziehenden Fehlernummer im allgemeinen Aufschluß darüber, welchen Belastungsanforderungen der Wehrpflichtige voraussichtlich gewachsen sein wird und welcher Tauglichkeitsgrad bzw. welcher Verwendungsgrad im Sinne von § 8 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WPflG demzufolge festzusetzen ist. Diesen Erfahrungssatz anhand der Fehlertabelle jeweils zu bestimmen, ist ebenso Sache des Tatsachengerichts wie die in der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls angesprochene Abschätzung des Beweiswertes. Letztere betrifft die Frage, ob und inwieweit in begründeten Fällen Anlaß besteht, von den in der ZDv 46/1 verkörperten Erfahrungssätzen abzuweichen oder sie zu ergänzen.

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Das Verwaltungsgericht hat den dargestellten Grundsätzen Rechnung getragen. Dies belegen nicht nur seine allgemeinen Ausführungen zur Rechtsnatur und Aussagekraft der ZDv 46/1, sondern auch diejenigen zur einzelfallbezogenen Bewertung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jene Richtlinien (§ 8 a Abs. 1 Satz 2 WPflG) als Orientierungs-, nicht jedoch als verbindlichen Beurteilungsmaßstab angesehen. Daß es sodann bei der Anwendung auf den Streitfall die vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befundberichte zu den einschlägigen Fehlernummern und Gradationen in Beziehung gesetzt hat, läßt eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennen. Auch in den bereits oben zitierten Entscheidungen ist ausdrücklich von "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter die Fehlernummern und Gradationen der ZDv 46/1 die Rede. Durch die Verwendung der Anführungszeichen wird zum Ausdruck gebracht, daß die Zuordnung im konkreten Einzelfall ärztlich festgestellter körperlicher Fehler und Leiden zu den generell-abstrakten medizinischen Erfahrungssätzen der ZDV 46/1 ein der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt vergleichbarer, freilich nicht gleichzusetzender Vorgang ist.

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Daß das Verwaltungsgericht den in der ZDv 46/1 zugrunde gelegten Erfahrungssätzen eine absolute Richtigkeitsgewähr zuerkannt hätte, läßt sich den Gründen seines Urteils nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr eindeutig, daß das Verwaltungsgericht jene Richtlinien lediglich als Orientierungsmaßstab, nicht jedoch als verbindlichen Beurteilungsmaßstab betrachtet hat. Daß das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf den Inhalt der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Befundberichte keinen Anlaß gesehen hat, von den in der ZDv 46/1 enthaltenen wehrmedizinischen Erfahrungssätzen abzuweichen oder sie zu ergänzen, erlaubt nicht zugleich die Schlußfolgerung, es hätte sich aus Rechtsgründen daran gehindert gesehen.

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5. Im Hinblick auf den unter 1. festgestellten Verfahrensfehler macht der Senat von seinem in § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Eine zugelassene Revision würde voraussichtlich zum gleichen Ergebnis führen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Niehues

21

Albers

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Büge