Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: BVerwG 8 B 149.94
Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens; Voraussetzungen der Wehrdienstfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 149.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 09.06.1994 - AZ: 9 K 2756/93
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 1994 wird dieses Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch. Dem Verwaltungsgericht mußte sich - wie die Beschwerde zu Recht geltend macht - auch ohne einen Beweisantrag des Klägers die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger wehrdienstfähig (vgl. § 8 a WPflG) ist, läßt sich nur aufgrund besonderer wehrmedizinischer Sachkunde beantworten. Denn die Zuordnung ärztlich festgestellter Körperfehler oder Leiden zu Fehlernummern und Gradationen der ZDv 46/1, wie sie das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Beurteilung durch die Beklagte und - diese bestätigend - vorgenommen hat, ist dann nicht ohne besondere wehrmedizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Streitfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlaß zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterungen nicht ausgeräumt werden können. So verhält es sich namentlich dann, wenn die ZDv 46/1 selbst zur Ermittlung der zutreffenden Gradation eine zusätzliche gebietsärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt oder gar anordnet. Denn eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartige Fehlernummern und Gradationen ist nach der sachkundigen Einschätzung der wehrmedizinischen Verfasser der ZDv 46/1 selbst bei einem Arzt ohne spezielle Erkenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß deshalb das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß (§ 86 Abs. 1 VwGO) vollständig aufzuklären (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 <28 f.> m.weit.Nachw.). So liegt es hier. Dem Kläger sind im wehrbehördlichen Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren ärztlicherseits die Fehlerziffern 42 Gradation IV, 68 Gradation III und 47 Gradation II zuerkannt worden. In der während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu den vom Kläger nachträglich eingereichten ärztlichen Befundberichten eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung V vom 28. März 1994 werden zusätzlich die Fehlernummern 31 Gradation IV und 45 Gradation III vergeben. Das Verwaltungsgericht hat diese Tauglichkeitsbeurteilung ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gebilligt. Die ZDv 46/1 empfiehlt jedoch bereits in der Anmerkung zur Gradation III der Fehlernummer 42 in Zweifelsfällen eine orthopädische Untersuchung. In der Anmerkung zu den Gradationen IV bis VI dieser Fehlernummer bezeichnet sie darüber hinausgehend eine "chirurgische oder orthopädische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung ... ab Gradation IV (als) erforderlich". Zur Fehlernummer 45 wird ab Gradation III wiederum eine gebietsärztliche Untersuchung empfohlen. Die im angefochtenen Urteil im einzelnen aufgeführten bei dem Kläger ärztlicherseits festgestellten Befunde können danach ohne spezifische medizinische Sachkunde den Gradationen der Fehlernummern 42 und 45 nicht mit der für eine gerichtliche Streitentscheidung gebotenen Zuverlässigkeit zugeordnet werden. Namentlich setzt die unerläßliche prognostische Beurteilung, ob bei einer Wehrdienstleistung des Klägers eine Verschlimmerung seiner Leiden zu erwarten ist, spezifische Sachkunde voraus. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Äußerungen konnten dem Verwaltungsgericht die erforderliche besondere medizinische Sachkunde nicht vermitteln. Denn sie vermögen ein tatrichterlich nachvollziehbares und eigenverantwortlich überprüfbares medizinisches Gutachten nicht zu ersetzen. Das trifft gleichermaßen auf die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholte ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung vom 28. März 1994 zu. Auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durfte das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht verzichten. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung der Sache.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker