Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1996, Az.: BVerwG 8 B 144.96
Voraussetzungen der Aufklärungsrüge; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht bei Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der (dauernden) Wehrdienstunfähigkeit des Klägers; Pflicht zur Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Abgrenzungszweifeln; Zurückverweisung der Sache wegen der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 144.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 19342
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 24.04.1996 - AZ: 17 K 160/95
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 1996 wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 1996 im angefochtenen Umfang und der Zurückverweisung der Sache begründet, weil ein mit ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift durch.
Das Verwaltungsgericht hat die dem sachlichen Begehren nach (vgl. § 88 VwGO) auf Verpflichtung der Beklagten, die (dauernde) Wehrdienstunfähigkeit des Klägers festzustellen, gerichtete zulässige Klage (vgl. Beschluß vom 29. Februar 1984 - BVerwG 8 B 35.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 8 S. 6 <n. L.>; Urteile vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 68.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 9 S. 6 <8> und vom 8. Mai 1987 - BVerwG 8 C 87.84 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 10 S. 1 <n. L.>) ohne Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufdrängen mußte. Die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger - wie von ihm substantiiert behauptet - auf Dauer wehrdienstunfähig (vgl. § 8 a WPflG) ist, läßt sich nur aufgrund besonderer wehrmedizinischer Sachkunde beantworten. Denn die Zuordnung ärztlich festgestellter Körperfehler oder Leiden zu den Fehlernummern oder Gradationen der ZDv 46/1, wie sie das Verwaltungsgericht im Anschluß an die Beurteilung durch die Beklagte - diese bestätigend - vorgenommen hat, ist dann nicht ohne besondere wehrmedizinische Sachkunde möglich, wenn in dem zu beurteilenden Streitfall aufgrund des Inhalts der vorhandenen ärztlichen Atteste und Stellungnahmen sowie der medizinischen Erfahrungssätze der ZDv 46/1 Anlaß zu Abgrenzungszweifeln besteht, die ohne fachkundige Erläuterungen nicht ausgeräumt werden können. Ein solcher Zweifelsfall ist dann gegeben, wenn der Kläger unter Hinweis auf vorgelegte fachärztliche Stellungnahmen die Feststellungen der im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte eingeholten ärztlichen Äußerungen qualifiziert bestreitet. Zweifelsfragen über die richtige Interpretation von medizinischen Bewertungen sind durch die gerichtliche Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zu klären. Dies gilt namentlich dann, wenn die ZDv 46/1 selbst zur Ermittlung der zutreffenden Gradation eine zusätzliche gebietsärztliche Untersuchung des Wehrpflichtigen empfiehlt oder gar anordnet. Denn eine zuverlässige "Subsumtion" ärztlicher Befunde unter derartigen Fehlernummern und Gradationen ist nach der sachkundigen Einschätzung der wehrmedizinischen Verfasser der ZDv 46/1 selbst bei einem Arzt ohne spezielle Kenntnisse und Erfahrungen nicht gewährleistet. In solchen Fällen muß deshalb das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) vollständig aufzuklären (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 12. April 1991 - BVerwG 8 C 45.90 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 53 S. 26 <28 f.> m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Der Kläger hält sich unter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen für "auf Dauer wehrdienstunfähig". Im wehrbehördlichen Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren sind ihm ärztlicherseits die Fehlerziffern IV/42 und VII/59 zuerkannt worden. Das Verwaltungsgericht hat diese Tauglichkeitsbeurteilung ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens gebilligt und den maßgebenden medizinischen Sachverhalt als zur Überzeugung des Gerichts feststehend angesehen. Die ZDv 46/1 sieht aber für die Fehlernummer 42 ab der Gradation IV eine "chirurgische oder orthopädische Untersuchung mit prognostischer Einschätzung" zwingend vor. Das gleiche gilt für die Fehlernummer 59 Gradation VII. Dort schreibt die ZDv 46/1 schon ab der Gradation III eine gebietsärztliche Abklärung als erforderlich vor. Die von den Musterungsärzten der Beklagten festgestellten medizinischen Befunde beim Kläger können im Streitfall ohne besondere medizinische Sachkunde jedenfalls ab den Gradationen IV der Fehlernummern 42 und 59 nicht mehr mit der für eine gerichtliche Streitentscheidung gebotenen Zuverlässigkeit zugeordnet werden. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen können dem Verwaltungsgericht die erforderliche medizinische Sachkunde nicht vermitteln; sie vermögen ein tatrichterlich nachvollziehbares und eigenverantwortlich überprüfbares medizinisches Gutachten über die entscheidungserhebliche Frage der vom Kläger behaupteten dauernden Wehrdienstunfähigkeit (vgl. § 8 a WPflG) nicht zu ersetzen. Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung der Sache.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker