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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1963, Az.: IV ZR 332/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1963
Aktenzeichen
IV ZR 332/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Köln - 12.07.1962
Landgericht in Köln - 27.06.1961

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Krille in Karlsruhe -

Prozessgegner

den Lagerverwalter Berthold T., R., Via G.B. C., I.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 1962 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln vom 27. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde wegen seiner jüdischen Abstammung am 31. Oktober 1933 aus seiner Stellung bei einer Firma in Breslau entlassen.

2

Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 4. August 1959 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 16.077 DM zugebilligt. Sie hat dabei den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a.: "Die Klage kann entweder durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht (Landgericht - Entschädigungskammer - in Köln, Re. Platz ...) oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden." Der Bescheid ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers - Be. - am 14. August 1959 zugestellt worden.

3

Der Kläger beansprucht eine höhere Entschädigung unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes. Er hat daher mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten B. vom 12. November 1959 Klage erhoben. Diese an das Landgericht Köln - Entschädigungskammer -, Köln, Re. Platz ..., gerichtete Klageschrift trägt den Eingangsstempel "1. Entschädigungskammer bei dem Landgericht Köln Eing.: 16. Nov. 1959". Der Stempel ist mit dem Handzeichen "H" versehen.

4

Der Kläger hat behauptet, die Klageschrift sei entgegen dem auf dem Eingangesstempel vermerkten Datum nicht erst am 16. November 1959, einen Montag, sondern spätestens am Samstag, dem 14. November 1959, also fristgerecht, beim Landgericht eingegangen. Vorsorglich hat er mit einem am 15. Mai 1961 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist geboten.

5

Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 23.923 DM zu zahlen.

6

Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klageschrift sei erst am 16. November 1959, also nach Ablauf der Klagefrist, beim Landgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist könne dem Kläger wegen Fehlens eines Wiedereinsetzungsgrundes und wegen Ablaufs der Frist des §234 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden.

7

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

8

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist begründet.

11

1.

Das Berufungsgericht hat die Klagefrist des §210 Abs. 1 BEG als gewahrt angesehen. Es ist von der Auffassung ausgegangen, daß die vorgenannte Frist durch die Zustellung eines Bescheides, der eine unrichtige oder auch nur unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, nicht in Lauf gesetzt wird. Die Belehrung hat es wegen des Hinweises, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, als unrichtig erachtet. Mit Rücksicht hierauf hat es die Klagefrist als nicht in Lauf gesetzt angesehen. Diese Auffassung widerspricht, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat zwar im Urteil vom 3. Mai 1961 - IV ZR 247/60 -, LM Nr. 22 zu §210 BEG 1956 = RzW 1961, 416 Nr. 48, ausgesprochen, daß in Entschädigungssachen die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden kann. Der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Hinweis war sonach falsch. Ein solcher Hinweis, der für die im Ausland lebenden und durch einen inländischen Bevollmächtigten vertretenen Verfolgten ohnedies praktisch bedeutungslos ist, stellt jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. Juli 1962 - IV ZB 192/62 -, RzW 1962, 521 Nr. 31) keinen so erheblichen Mangel dar, daß deswegen die Klagefrist nicht zu laufen beginnen konnte. Diese Frist wird vielmehr mit der Zustellung des Bescheides der Entschädigungsbehörde in Lauf gesetzt, sofern, wie hier, die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung, von dem Hinweis abgesehen, dem Gesetz genügte. Die Dreimonatsfrist des §210 Abs. 1 BEG kann somit nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als gewahrt angesehen werden.

12

2.

Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ist eine Prozeßvoraussetzung. Sie ist daher auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Revisionsgericht den maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen, ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (vgl. BGHZ 4, 389, 396 [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51];  6, 369, 370 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52];  7, 280, 284 [BGH 06.10.1952 - III ZR 369/51];  30, 112, 114 [BGH 13.05.1959 - V ZR 151/58];  31, 279) [BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57].

13

a)

Nach §253 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG wird die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhoben. Hier ist die Klage dem beklagten Land erst am 23. November 1959, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist des §210 Abs. 1 BEG, zugestellt worden. Dies ist jedoch gemäß §§261 b Abs. 3 ZPO, 209 Abs. 1 BEG unschädlich, sofern die Klageschrift vor Fristablauf, also spätestens am 14. November 1959, beim Landgericht eingereicht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 76, 127, 129), die vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (BGHZ 2, 31, 32) [BGH 25.04.1951 - II ZB 6/51], gehört zur Einreichung eines Schriftsatzes, daß er von einem zur Entgegennahme befugten Beamten in Empfang genommen wird. Dies ist grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Jedoch können durch Verwaltungsanordnung des Gerichtsvorstandes, insbesondere für die Zeit nach Dienstschluß, besondere Anordnungen zur Entgegennahme getroffen werden. Ist das einzureichende Schriftstück an eine danach zur Entgegennahme befugte Person übergeben oder ist durch Einwerfen in einen dazu bestimmten Nachtbriefkasten eindeutig Gewahrsam der für den Empfang zuständigen Stelle begründet worden, so gilt die Schrift als bei dem zuständigen Gericht eingegangen. Die Zeit, in der das geschieht, ist für die Frage der Fristwahrung maßgebend. Nicht entscheidend ist an sich der Tag, an dem der Eingangsvermerk auf das Schriftstück gesetzt wird (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, §207 Anm. IV 2). Jedoch wird durch den mit der Unterschrift des Urkundsbeamten - oder, wie hier, mit dessen Handzeichen - versehenen, auf dem Schriftstück angebrachten Eingangsstempel der urkundliche Nachweis dafür erbracht, daß das Schriftstück an dem auf dem Eingangsstempel vermerkten Tag eingereicht ist (RG in JW 1938, 2153 Nr. 31). Der Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des §418 ZPO (RArbG 16, 259, 261). Er begründet daher nach §418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, daß das Schriftstück an dem darin angegebenen Tag eingereicht worden ist. Jedoch ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des angegebenen Zeitpunkts zulässig.

14

b)

Diesen Beweis hat der Kläger nach der Überzeugung des Senats nicht erbracht.

15

Die Klageschrift ist nach der vom Kläger vorgelegten Fotokopie des Postbuches seines früheren Prozeßbevollmächtigten B. (Bl. 58 GA) am 12. November 1959 mit 0,40 DM freigemacht worden. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie noch am gleichen Tage in einen Briefkasten geworfen worden ist. Da im Portobuch der Zusatz "L" fehlt und der im Portobuch aufgeführte Betrag dem für die vierseitige Urschrift und die vierseitige Durchschrift der Klageschrift erforderlichen Doppelporto entspricht, ist dem Landgericht in der Annahme beizutreten, daß die Sendung als gewöhnlicher Brief, nicht aber als Luftpost abgesandt worden ist. Nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft der Landespostdirektion Berlin vom 17. Oktober 1961 (Bl. 86 GA) hätten zwar Briefe, die am 12. November 1959 zwischen 17 und 18 Uhr in den Briefkasten am Hause des Postamtes Berlin-Lichterfelde eingelegt wurden, bei planmäßigem Beförderungsverlauf bereits am 13. November (Freitag) mittags beim Briefzustellpostamt in Köln vorliegen müssen. Auf diese Auskunft kann sich jedoch der Kläger nicht berufen. Denn einmal steht nicht fest und ist auch nach Ablauf mehrerer Jahre nicht mehr zu klären, zu welcher genauen Tageszeit die Sendung zum Briefkasten gebracht worden ist. Außerdem setzt die Auskunft einen planmäßigen Beförderungsverlauf voraus und läßt die Möglichkeit einer aus irgendwelchen Gründen eingetretenen Verzögerung offen. Die Auskunft bietet daher keinen sicheren Anhaltspunkt dafür, daß die Sendung tatsächlich am 14. November 1959 spätestens in Laufe des Vormittags, also bis zum Dienstschluß des Landgerichts - 12.45 Uhr - bei diesem eingegangen ist, auch nicht, daß die Sendung vor Dienstschluß zumindest bei der Postanstalt zur Abhholung für das Landgericht bereitlag. Deshalb stellt sich hier auch nicht die Frage, ob ein solches Bereitliegen eines Schriftstückes bereits ausreichen könnte, dieses Schriftstück als eingereicht zu betrachten.

16

Auch das weitere Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme reicht nicht für die Annahme aus, daß die Klageschrift, entgegen dem Inhalt des auf ihr angebrachten Eingangsstempels, bereits am 14. November 1959 beim Landgericht eingegangen ist. Nach der Auskunft des Landgerichtspräsidenten Köln vom 28. Dezember 1961 (Bl. 91 GA) und vom 21. März 1962 (Bl. 109 GA) war der 14. November 1959 ein dienstfreier Samstag, an dem der damals übliche Eildienst eingerichtet war. Die Postsachen wurden damals durch einen Aktenwagen des Oberlandesgerichts Köln einmal früh vor Dienstbeginn sowie einmal gegen 8.30 Uhr beim Postamt 1 in der St.straße abgeholt. Zur Entgegennahme der Klageschrift waren an diesem Tag der als Vertreter des Kanzleivorstehers zum Eildienst eingeteilte Justizangestellte He., die gemeinsame Annahmestelle des Amts- und Landgerichts sowie der Verwalter der Geschäftsstelle der 1. Entschädigungskammer, sofern die Sendung zu ihm gelangte, zuständig. Nach den Bekundungen des Zeugen He. sowie des weiter als Zeugen vernommenen Justizhauptwachtmeisters E. (Bl. 117 ff GA), der an diesem Tag gleichfalls Eildienst hatte, wurde die Post beim Oberlandesgericht abgeholt und zunächst zur Wachtmeisterei des Landgerichts, sodann von dort, nach Aussonderung der für die Verwaltung bestimmten Post, zur Kanzlei gebracht, wo sie von He. geöffnet und abgestempelt wurde. Aus den weiteren Bekundungen der beiden Zeugen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, ist zu entnehmen, daß dabei genau aufgepaßt und die ankommende Post ausnahmslos geöffnet und abgestempelt wurde. Schließlich bekundete der Zeuge H. (Bl. 119 GA), der damals als Justizangestellter Verwalter der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln war und die Klageschrift mit dem Eingangsstempel versehen hat, mit Bestimmtheit, daß er die Klageschrift erst am Montag, den 16. November 1959, erhalten hat.

17

Diese Vorkehrungen und ihre Handhabung lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, daß die Klageschrift bereits am Samstag, den 14. November 1959, beim Landgericht eingegangen, jedoch erst am darauf folgenden Montag mit dem Eingangsstempel dieses Tages versehen worden ist. Die Bekundung des Zeugen H., es sei denkbar, daß die Klageschrift versehentlich in den Sack mit den beispielsweise für das Amtsgericht bestimmten Postsachen gelangt und dann von dort erst am Montag an das Landgericht weiter geleitet worden sei, reicht zur Entkräftung der Beweiskraft des Inhalts des Eingangsstempels nicht aus.

18

Nach allem hält es der Senat nicht für erwiesen, daß die Klageschrift bereits am 14. November 1959 beim Landgericht eingegangen ist.

19

c)

Der Kläger hat somit die Klagefrist des §210 Abs. 1 BEG versäumt. Die vorsorglich erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist kann dem Kläger nicht erteilt werden. Denn §234 ZPO, der gemäß §209 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen, und zwar auch insoweit, als es sich um die Versäumung der Klagefrist handelt, gilt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 163/59 -, RzW 1960, 182 Nr. 48), schließt in Abs. 3 den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, aus. Da die Klagefrist am 14. November 1959 abgelaufen, der Wiedereinsetzungsantrag aber erst am 15. Mai 1961 beim Landgericht eingegangen ist, ist dieser Antrag verspätet und daher unzulässig. Gegen die Versäumung der Jahresfrist als einer uneigentlichen Frist ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich (Baumbach/Lauterbach, 26. Aufl. ZPO §234 Anm. 1).

20

3.

Die Klage ist somit verspätet und daher unzulässig. Deshalb muß der Revision des beklagten Landes stattgegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt werden.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO, §225 Abs. 7 BEG.

Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr. Graf