Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1959, Az.: V ZR 151/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 151/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.05.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 112 - 120
- DB 1959, 790 (Kurzinformation)
- DVBl 1960, 374
- JZ 1959, 492 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1587-1589 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1960, 133-138
Prozessführer
des Hilfsarbeiters Franz K. in V., Post L., als Rechtsnachfolger der während des Revisionsverfahrens verstorbenen Landwirtswitwe Maria K. geb. Sp., ebenda,
Prozessgegner
die Landwirtseheleute Ludwig und Karolina I. in L. bei F.,
Amtlicher Leitsatz
Durch den Verlust seiner Prozeßfähigkeit wird der Anwalt unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen.
Die Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit eines Anwalts kann sich als partielle auf die Führung eines bestimmten Rechtsstreits beschränken.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 1958 aufgehoben.
Die Sache, wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Mutter und Rechtsvorgängerin des Klägers, Frau Maria K. Wwe., war eine Tante, die beklagte Ehefrau ist eine entferntere Verwandte der am 8. Februar 1956 verstorbenen ledigen Landwirtin Maria Ke. (Erblasserin). Diese hat durch notarielles Testament vom 12. Januar 1956 die Beklagten zu Erben eingesetzt und den Kläger (und seine Ehefrau) nur mit einem Geldvermächtnis von (je) 2.000 DM bedacht.
Die zur Zeit des Erbfalls noch lebende Mutter des Klägers hat als gesetzliche Erbin von Maria Ke. nach rechtzeitiger Anfechtung Klage erhoben auf Feststellung der Nichtigkeit des Testaments, fürsorglich der. Erbunwürdigkeit der Beklagten, weil das Testament auf Irrtum sowie auf Täuschung und Drohung seitens der Beklagten und ihrer Helfer beruhe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil weder Irrtum noch Täuschung noch, die Ursächlichkeit der festgestellten Bedrohung der Erblasserin (durch die Zeugin Anna Wi.) für die Testamentserrichtung nachgewiesen sei.
Gegen dieses Urteil wurde namens der damaligen Klägerin durch den ihr nach §115 ZPO beigeordneten, damals 77-jährigen Rechtsanwalt W. in M. die Berufung später als einen Monat nach Urteilszustellung eingelegt und später als einen Monat nach ihrer Einlegung begründet, ohne daß Fristverlängerung beantragt und bewilligt worden wäre.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 13. Februar 1958 hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, aber dann durch das angefochtene Urteil hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung versagt und wegen dieser Versäumung die Berufung als unzulässig verworfen.
Mit der Revision wird der Klaganspruch weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist die Klägerin verstorben; ihr Sohn und Alleinerbe führt den Rechtsstreit fort.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Hinsichtlich der Berufungsfrist ist dem angefochtenen Urteil und dem darin in Bezug genommenen Wiedereinsetzungsbeschluß des Oberlandesgerichts mit der Revision beizutreten.
Diese Frist lief im Normalfalle am 29. Juli 1957 ab, die Berufungsschrift des Rechtsanwalts W. kam erst am 30. Juli 1957 beim Berufungsgericht ein. Für diese Zeit ist mit dem Berufungsgericht die Geschäftsfähigkeit und daher die Prozeß- und Vertretungsfähigkeit des Rechtsanwalts W. zu bejahen (unten II 2); infolgedessen bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme einerseits des ununterbrochenen (vgl. §244 ZPO) Ablaufs der Berufungsfrist, anderseits der Wirksamkeit der. Berufungseinlegung vom 30. Juli 1957. Hiernach hat Rechtsanwalt W. die Berufungsfrist um einen Tag versäumt.
Diese Säumnis (die er mit Falschlesen des Datums der Urteilszustellung infolge Sehbehinderung erklärt) war nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts für die Klägerin selbst und für ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Justizrat Fi.) auch bei äußerster Sorgfalt nicht vorherzusehen und daher nicht abzuwehren. Das Verschulden von Rechtsanwalt W. ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig annimmt der Klägerin deswegen nicht nach §232 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weil damals Rechtsanwalt W. noch keine Vollmacht von ihr (unmittelbar oder durch Justizrat Fi.) besaß und dieser Mangel auch nicht durch Genehmigung geheilt ist. Die Bestellung als Pflichtanwalt durch das Gericht genügt nach der zutreffenden herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zur Begründung der Prozeßvollmacht allein nicht (BGHZ 2, 227, 229) [BGH 29.05.1951 - IV ZR 83/50]; der abweichenden Auffassung von Wieczorek (ZPO §232 B II b 1) kann nicht beigepflichtet werden. Daß der Pflichtanwalt auch schon vor Erteilung einer Prozeßvollmacht aufgrund seiner Beiordnung verpflichtet ist, dringende Maßnahmen für die arme Partei zu ergreifen (Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl. §115 Bem. 5 F), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Die auch rechtzeitig - nämlich zugleich mit der Berufungseinlegung am 30. Juli 1957 - beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist daher zu Recht bewilligt.
II.
Hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist führt das Berufungsgericht aus:
Die Frist habe am 16. September 1957 zu laufen begonnen, da Rechtsanwalt W. zur Zeit der Berufungseinlegung prozeßfähig gewesen sei; die Frist sei daher am 15. Oktober 1957 abgelaufen. Eine Verfahrensunterbrechung (§244 ZPO) sei nicht eingetreten, weil Rechtsanwalt W. auch damals (bis 15. Oktober 1957) prozeßfähig gewesen sei. Das schwebende Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Berufungsfrist habe keine Hemmung der Berufungsbegründungsfrist bewirkt.
Das die Berufungsbegründungsfrist betreffende Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. November 1957 sei unbegründet. Rechtsanwalt W. habe schuldhaft gehandelt, weil die Berufungsbegründungsfrist von ihm nicht vorgemerkt worden sei und er irrig eine Hemmung auch dieser Frist durch das Wiedereinsetzungsgesuch zur Berufungsfrist angenommen habe. Zwar sei Rechtsanwalt W. auch zur Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist (15. Oktober 1957) von der Klägerin noch nicht bevollmächtigt gewesen, und die spätere Genehmigung der Klägerin sich nicht auf seine Unterlassungen erstreckt; also habe das Verschulden von Rechtsanwalt W. nicht nach §232 Abs. 2 ZPO gegen die Klägerin gewirkt, so daß ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben gewesen wäre. Aber dieser Wiedereinsetzungsgrund sei nicht rechtzeitig geltend gemacht; denn die Zweiwochenfrist des §234 ZPO habe mit der Kenntnis des Rechtsanwalts W. von dieser Fristversäumung, also spätestens am 19. November 1957 begonnen und sei mangels einer Verfahrensunterbrechung am 3. Dezember 1957 abgelaufen, der Vollmachtmangel sei aber erst am 7. Dezember 1957 beim Oberlandesgericht bekannt geworden.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht insoweit beanstandet, als sie die Fortdauer der Prozeßfähigkeit des Rechtsanwalts W. und die daraus gezogenen Folgerungen betreffen.
1.
Da es sich um die Frage der Zulässigkeit der Berufung handelt, hat das Revisionsgericht auch die dafür erheblichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an diejenigen des Tatrichters selbst zu treffen (vgl. BGH MDR 1951, 732, 733) [BGH 09.05.1951 - II ZR 108/50].
2.
Rechtsanwalt W. war nach der Überzeugung des Senats entgegen der Annahme des Berufungsgerichts seit spätestens 1. Oktober 1957 auf Grund seines Geisteszustandes zu verantwortlicher Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in der Lage:
Nach den in der Berufungsinstanz erhobenen, überzeugenden und widerspruchsfreien beiden schriftlichen Gutachten des M. Nervenfacharztes Medizinalrat Dr. Fr. v. A. vom 7. Februar 1958 und 12. April 1958 wies Rechtsanwalt W. zur Zeit seiner ersten, in der Zeit zwischen Dezember 1957 und Februar 1958 erfolgten Untersuchung durch den Sachverständigen charakteristische Kennzeichen einer schon fortgeschrittenen allgemeinen und Gehirnarteriosklerose auf; in seiner Gesamtpersönlichkeit wirkte er als stark gealterter und durch seine Altersleiden körperlich und psychisch zumindest leicht bis mittelgradig geistig abgebauter Mann; die Testung seiner geistigen Leistungsfähigkeit zeigte, daß sie stark eingeschränkt war, indem die für einen Geistesarbeiter wichtigsten Funktionen, nämlich die Gedächtnis- und Merkfähigkeit, das geistige Konzentrations- und Kombinationsvermögen sowie die seelische Stabilität herabgemindert waren; er wies auch deutliche weitere Merkmale von Altersgebrechlichkeit auf, wie Unsicherheit und Steifheit seiner Bewegungen sowie Altersinsuffizienz der Herztätigkeit. In diesem Zustand hat sich Rechtsanwalt Winterl nach dem auf allgemeine Erfahrung gestützten Rückschluß des Sachverständigen bereits seit mindestens einem Jahr, also seit etwa Anfang 1957, befunden; seine Erkenntnis- und Willensfähigkeit bestand dabei nach der ersichtlichen Annahme des Sachverständigen zunächst noch fort. Eine entscheidende Verschlimmerung seines Zustands trat jedoch dadurch ein, daß er die Versäumung der Berufungsfrist erkannte. Nach seiner glaubhaften eigenen Darstellung hatte er seitdem schlaflose Nächte aus Scham über sein berufliches Versagen und Angst vor dem wirtschaftlichen Ruin (nach dem glaubhaften Vortrag im Armenrechtsgesuch für die Revisionsinstanz vom 18. November 1958 war er nicht haftpflichtversichert); er selbst sagt: "All meine Gedanken bei Tag und in den schlaflosen Nächten schwirrten um die Berufungsfrist, um die evt. Vernichtung meiner Existenz, um die entstehende Schande ..." und spricht von einem durch jene erste Fristversäumung ausgelösten "psychologischen Schock". Der Sachverständige nimmt bei ihm einen hochgradigen seelischen und körperlichen Zerrüttungszustand und Zusammenbruch an, der in den folgenden Monaten ein richtiges juristisches Handeln störte und verhinderte, eine schwerste Gemütsdepression, weil er bemerkt hatte, daß er seinen Berufsaufgaben geistig nicht mehr gewachsen war, einen als krankhaft zu bezeichnenden Zustand seelischer Erregung wegen seiner auf geistigen Insuffizienz- und Ermüdungserscheinungen beruhenden Versäumnis, so daß er nicht mehr klar denken und handeln könnte. Dieser krankhafte seelische Ausnahme- und Erregungszustand war nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen die Ursache für das Fehlhandeln. Das gilt sowohl für seine allgemeine Lethargie in der Behandlung dieses Rechtsstreits als auch für den Umstand, daß er dafür keinen Fristenkalender führte, als auch für den von ihm geltend gemachten irrigen Glauben, das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der ersten Frist hemme auch den Lauf der zweiten Frist; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nur der erstere Umstand oder auch die beiden letzteren für die Unterlassung der rechtzeitigen Berufungsbegründung ursächlich waren.
Diese vom Sachverständigen einleuchtend und widerspruchslos getroffenen Feststellungen ergeben zwar keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt W. bereits im Zeitpunkt der Versäumung der Berufungsfrist und im Zeitpunkt der Berufungseinlegung (30. Juli 1957) und vorher in seiner Geschäfts- und daher Prozeß- und Vertretungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre; insoweit leuchtet die zuletzt bei der mündlichen Vernehmung geäußerte Auffassung des Sachverständigen mehr ein als seine frühere abweichende Ansicht.
Für die Zeit nach der Berufungseinlegung ergeben jedoch die Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats, daß sich Rechtsanwalt W. spätestens vom 1. Oktober 1957 an bis zu seiner Abberufung als Pflichtanwalt der Klägerin im Februar 1958 insoweit, als seine Behandlung der vorliegenden Rechtssache in Frage steht, in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von §104 Nr. 2 BGB befunden hat. Unter der Schockwirkung der ersten Fristversäumung konnte er sein Verhalten in der weiteren Prozeßführung nicht seinen Erkenntnissen gemäß bestimmen und war daher für den mit der Prozeßführung in Zusammenhang stehenden Kreis von Geschäften nicht mehr als willensfähig anzusehen. Der Sachverständige hat die Schlußfolgerung auf Geschäftsunfähigkeit in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ebenfalls gezogen und bei seiner mündlichen Vernehmung zunächst bestätigt. Er hat sie allerdings dann auf Vorhalt nicht mehr aufrecht erhalten, sondern die Erkenntnisfähigkeit des Rechtsanwalts W. auch für die auf die Berufungseinlegung folgende Zeit, insbesondere die vom 1. bis 15. Oktober 1957, als beeinträchtigt, aber nicht mit Sicherheit voll verneinbar erklärt. Der Senat kann dem jedoch insoweit nicht folgen, als es sich um das mit der Führung des vorliegenden Rechtsstreits zusammenhängende Verhalten des Rechtsanwalts W. handelt. Es leuchtet durchaus ein, daß die durch das Bewußtwerden der ersten Fristversäumung hervorgerufene hochgradige Erregung die schon bisher vorhandene altersbedingte Erkenntnis- und Willensschwäche gesteigert hat zur völligen Unfähigkeit, hinsichtlich der Führung dieses Rechtsstreits auch nur ein Mindestmaß der erforderlichen Konzentration und Entschlußkraft aufzubringen. Für eine krankhafte Veränderung solcher Art spricht der auch durch noch so große Nachlässigkeit eines geistig gesunden Anwalts nicht erklärbare Umfang der Untätigkeit von Rechtsanwalt W. in der Zeit nach der Berufungseinlegung, obwohl jene erste Fristversäumung zu besonderer Umsicht handgreiflich gemahnt hatte: unterlassen hat er nicht nur die rechtzeitige Berufungsbegründung selbst, sondern auch jegliche Notierung von Fristen, obwohl er unter dem Eindruck der ersten Fristversäumung ausdrücklich angekündigt hatte, "Termins- und Fristzahlen" durch seine Tochter nachprüfen zu lassen. Die Annahme einer geistigen Erkrankung im genannten Umfang wird auch entgegen der vom Sachverständigen zuletzt vertretenen Auffassung nicht erschüttert, sondern eher noch bestärkt durch Existenz und Inhalt der von Rechtsanwalt W. nach der Berufungseinlegung eingereichten Schriftsatzes denn abgesehen davon, daß sie mit dem Vorhandensein lichter Zwischenräume (lucida intervalla) erklärbar sein könnten, ist der einzig umfangreiche unter diesen Schriftsätzen, nämlich die ergänzende Berufungsbegründung vom 2. Dezember 1957, nach seiner glaubhaften Angabe gegenüber dem Gutachter vom Prozeßbevollmächtigten erster Instanz verfaßt und von Rechtsanwalt W. nur unterschrieben; und seine übrigen Schriftsätze sind nach Umfang und Inhalt recht dürftig (außer der Berufungsschrift vom 30. Juli 1957 die Schriftsätze vom 12. August und 4. November 1957, die Berufungsbegründung vom 19. November 1957 und das neuerliche Wiedereinsetzungsgesuch vom selben Tag, die Schriftsätze vom 6. und 20. Dezember 1957); gerade im entscheidenden Zeitraum zwischen Berufungseinlegung und Berufungsbegründung beschränkte sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts W. gegenüber dem Gericht auf zwei kurze Begleitschreiben zu ärztlichen Zeugnissen über seine Sehbehinderung (GA 185, 199), womit er lediglich der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 5. August 1957 nachkam, und auf die sogar formlos-mündliche Überreichung der vom Oberlandesgericht wiederholt angeforderten Vollmacht der Klägerin an die Geschäftsstelle (GA 197), also auf bloße Befolgung von gerichtlichen Anregungen ohne Entfaltung eigener Initiative.
Hiernach hat dem Rechtsanwalt W. insoweit, als es sich um die Führung des vorliegenden Rechtsstreits handelt, bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich spätestens seit 1. Oktober 1957, auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit die Geschäftsfähigkeit gefehlt. Ob sich die Geschäftsunfähigkeit über die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hinaus erstreckte, kann dahingestellt bleiben; denn die Möglichkeit, daß sich der Ausschluß der Geschäftsfähigkeit wegen einer geistigen Störung auf einen (nicht schwierigkeitsmäßig - Senatsurteil NJW 1953, 1342 -, aber) gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann, ist anerkannt (BGHZ 18, 184, 187 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54] mit Nachweisen; vgl. Gebauer AcP 153, 332 f), und das "Schlüsselerlebnis", auf das in den bisher entschiedenen Fällen des Querulantenwahns und der krankhaften Eifersucht abgehoben wurde, liegt in dem zu entscheidenden Falle in der Versäumung der ersten Frist und dem dadurch hervorgerufenen "Schock".
Aus dieser Geschäftsunfähigkeit ergibt sich zugleich die Prozeßunfähigkeit des Rechtsanwalts W. für das vorliegende Verfahren in der genannten Zeit (§52 ZPO).
3.
Aus der Prozeßunfähigkeit folgt seine rechtliche Unfähigkeit, die Klägerin in der fraglichen Zeit im Prozeß zu vertreten.
Die Frage, ob ein Prozeßbevollmächtigter prozeßfähig sein muß, wird in der Lehre nicht einheitlich beantwortet (bejaht von Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. §78 V 3, §244 II 1 d; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. §78 Anm. 1 C, §244 Anm. 1 A b; Wieczorek, ZPO §78 A I, §244 B V; Zöller, ZPO 9. Aufl. §244 Anm. 1; verneint insbesondere von Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7. Aufl. §28 V 2 b). Der Senat schließt sich der bejahenden herrschenden Meinung an. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines prozeßunfähigen Prozeßbevollmächtigten besteht schon deshalb nicht, weil er auch als Rechtsanwalt, unbeschadet seiner Stellung als Organ der Rechtspflege, Privatperson, nicht Amtsträger ist.
In den Vordergrund rückt das Interesse der vertretenen Prozeßpartei daran, daß sie nicht durch Mißgriffe ihres Vertreters, die auf solcher Grundlage beruhen, zu Schaden kommt, der oft nicht wieder gutzumachen ist (z.B. Fristversäumung bei Rechtsmitteln gegen Ehescheidungsurteile). Demgegenüber muß das Interesse der Gegenpartei an ungestörtem Verfahrensfortgang zurücktreten, ebenso wie in sonstigen vergleichbaren Fällen, etwa dem des Eintritts der Prozeßunfähigkeit der Partei selbst oder den sonstigen in §§239 ff ZPO geregelten Fällen. Das etwaige Interesse der Gegenpartei daran, durch derart bedingte formale Fehler des Gegenanwalts ein sachlich ungerechtes Prozeßergebnis zu erreichen oder auch nur die sachliche Nachprüfung in einer höheren Instanz verhindert zu sehen, wäre nicht schutzwürdig.
Das bedeutet im vorliegenden Fall:
Mit Eintritt der Prozeßunfähigkeit des Rechtsanwalts W., nämlich spätestens am 1. Oktober 1957, hörte seine Postulationsfähigkeit und damit seine Vertretungsfähigkeit im Sinne von §244 ZPO auf; das Verfahren wurde nach dieser Vorschrift unterbrochen. Seine Berufungsbegründungen vom 19. November 1957 und 2. Dezember 1957 waren unwirksam (vgl. dazu Rosenberg a.a.O. S. 74 II), und zwar sowohl wegen seiner Prozeßunfähigkeit als auch wegen der Verfahrensunterbrechung (§249 Abs. 2 ZPO). Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist hörte spätestens am 1. Oktober 1957 auf (§249 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrensunterbrechung wurde dadurch beendigt, daß der am 13. Februar 1958 als Pflichtanwalt anstelle von Rechtsanwalt W. ausgewählte Rechtsanwalt Dr. H. mit Schriftsatz vom 19. Februar 1958 seine Bestellung durch die Klägerin anzeigte und das Oberlandesgericht diesen Schriftsatz am 28. Februar 1958 von Amts wegen der Beklagten zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten zustellte (§244 Abs. 1 ZPO). Der die Neubestellungsanzeige enthaltende Schriftsatz enthält gleichzeitig - außer einer neuen Berufungseinlegung, die infolge der Wirksamkeit der früheren Einlegung durch Rechtsanwalt W. (oben I) gegenstandslos ist (BGHZ 24, 179 [BGH 03.05.1957 - VII ZB 7/57]) - eine neue Berufungsbegründung und zugleich ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist.
Der Wirksamkeit dieser Prozeßhandlungen steht nur scheinbar der Umstand entgegen, daß es hierfür auf den Zeitpunkt der Schriftsatzeinreichung bei Gericht ankommt (§§519 Abs. 2, 236 ZPO), während die Unterbrechung erst mit der nachfolgenden Schriftsatzzustellung durch das Gericht an die Beklagten beendet worden ist, also zur Zeit der Schriftsatzeinreichung noch angedauert haben könnte (vgl. §249 Abs. 2 ZPO). Diese Unstimmigkeit ist nur aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen zu erklären, indem die Rechtsmitteleinlegung und -begründung ursprünglich ebenso wie die Verfahrensaufnahme durch Zustellung (im Parteibetrieb) an den Gegner erfolgte (vgl. §§479, 480, 515, 516, 221, 227 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 RGBl 83; §§518, 519, 553, 554, 244, 250 ZPO i.d.F. vom 13. Mai 1924 RGBl 437). Es wäre eine sinnlose Formalität zu verlangen, daß dem Sachschriftsatz ein lediglich die Neubestellungsanzeige enthaltender Schriftsatz vorausgeschickt werden muß; nach dein Sinn und Zweck des §244 ZPO müssen vielmehr insoweit Einreichung und Zustellung derartiger Schriftsätze als eine natürliche Einheit betrachtet und darf in §249 ZPO kein Hindernis gesehen werden, für die Wirksamkeit eines mit der Neubestellungsanzeige verbundenen Sachschriftsatzes, insbesondere wie hier eines bestimmenden Schriftsatzes. Durch die in jenem Schriftsatz liegende Verfahrensaufnahme wurde die Berufungsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt (§249 Abs. 1 ZPO); die in ihm enthaltene Berufungsbegründung war daher rechtzeitig.
Da auch sonstige Bedenken nicht ersichtlich sind, ist die in jenem Schriftsatz enthaltene Berufungsbegründung voll wirksam.
III.
Die an sich statthafte Berufung ist daher (kraft Wiedereinsetzung) rechtzeitig eingelegt und (kraft Verfahrensunterbrechung) rechtzeitig begründet. Einer Wiedereinsetzung hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist bedarf es nicht, das dahingehende Gesuch im genannten Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. H. ist daher gegenstandslos.
Aus der Zulässigkeit der Berufung folgt die Begründetheit der Revision. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Zur Nachholung der hiernach gebotenen sachlichen Prüfung der Berufung war Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten. Ihr war auch die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz vorzubehalten.