Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1961, Az.: IV ZR 247/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1961
- Aktenzeichen
- IV ZR 247/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.06.1960
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1961, 669 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Diplomingenieurs Dr. ing. Dr. rer. techn. h. c. Albert S., Villa C. M./L.,
Prozessgegner
das Land N., vertreten durch den N. Minister des Innern in H.,
Amtlicher Leitsatz
In Entschädigungssachen kann die Klage nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Juni 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1879 geborene Kläger ist Jude. Er wohnte vor 1933 in Dresden und war Inhaber oder Mitinhaber mehrerer großer Treibstoff- und Straßenbauunternehmen. Von einer Auslandsreise, die er im Februar 1933 machte, kehrte er wegen der in Deutschland beginnenden Judenverfolgungen nicht zurück. Seit etwa 1935 leidet er an einem Glaukom. Er ist deswegen 1952 am rechten und 1955 am linken Auge operiert worden.
Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, Eigentum und Vermögen, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen beantragt.
Unter dem 20. September 1957 hat die Entschädigungsbehörde einen Teilbescheid erlassen, dessen Entscheidungsformel wie folgt lautet:
"1.Der Antragsteller ist aus Gründen der Rasse im Sinne des §1 BEG verfolgt worden.
2.Dem Antragsteller steht eine Rente für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab 1. November 1953 in Höhe von monatlich DM 600 sowie eine Kapitalabfindung für die Zeit vor dem 1. November 1953 in Höhe von DM 7.200 zu.
3.Der Antragsteller hat für Schaden an Körper oder Gesundheit Anspruch auf freie Heilfürsorge für das Leiden "Glaukom-Erkrankung beider Augen im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines schicksalhaften Leidens", soweit und solange es als verfolgungsbedingtes Leiden besteht.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei."
Dann folgen einige Sätze über eine etwaige künftige Änderung der für die Festsetzung der Rente maßgeblichen Verhältnisse und die Gründe, in denen es u.a. heißt:
"Da die Ermittlungen über die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen - der auch begründet ist - sowie über den nur zum Teil begründeten Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgeschlossen sind, konnte hierüber durch Teilbescheid entschieden werden."
Im Anschluß an die Feststellung, die Auswanderung des Klägers sei verfolgungsbedingt gewesen, werden nunmehr unter Ziff. I der Berufsschaden und unter Ziff. II der Gesundheitsschaden des Klägers erörtert. Der letztere Abschnitt der Gründe des Teilbescheides lautet wie folgt:
"Nach Kenntnis des ermittelten Verfolgungstatbestandes und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung des Facharztes für Augenkrankheiten Dr. Cometta in Lugano vom 29.5.1957 ist der Ärztliche Dienst der Entschädigungsbehörde in seiner Stellungnahme vom 8.8.1957 zu der Überzeugung gekommen, daß die bei dem Antragsteller nachgewiesene "Glaukom-Erkrankung beider Augen im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines schicksalhaften Leidens" zum Teil auf Einwirkungen der erlittenen rassischen Verfolgung beruht.
Die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung beträgt nach der zugrunde zu legenden Schätzung des Vertrauensarztes ein Drittel der 40 % bemessenen Gesamterwerbsminderung des beiderseitigen Augenleidens. Sie liegt mit etwa 15 % somit wesentlich unter der rentenberechtigenden Mindestgrenze von 25 % (§31 Abs. 1 BEG). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Körperschadensrente und Kapitalentschädigung sind demnach nach Auffassung des Ärztlichen Dienstes nicht gegeben. Er hält jedoch freie Heilfürsorge gemäß §30 BEG für erforderlich.
Die Entschädigungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen ihres Ärztlichen Dienstes in vollem Umfange an.
Der Antragsteller hat auf Grund seines verfolgungsbedingten Körperschadens Anspruch auf freies Heilverfahren, soweit und solange die festgestellte Schädigung als verfolgungsbedingtes Leiden besteht (§§28, 30 BEG i.V.m. §§8-10 der 2. DV-BEG).
Über die vom Antragsteller weiterhin geltend gemachten Entschädigungsansprüche wird nach Abschluß der insoweit noch erforderlichen Ermittlungen gesondert entschieden werden.
Die Entscheidung über Gebühren und Auslagen beruht auf §207 Abs. 1 BEG."
Dieser Bescheid ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 27. September 1957 zugestellt worden, und zwar unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, die hinsichtlich der Form der Klagerhebung den Hinweis auf die Notwendigkeit der Einreichung einer Klageschrift enthält, nicht dagegen einen Hinweis auf eine etwaige Möglichkeit, die Klage zu Protokoll zu erklären.
Am 14. März 1958 hat der Direktor der Universitäts-Augenklinik in Bern, Professor Dr. Goldmann, auf Ersuchen der Entschädigungsbehörde vom 31. Januar 1958 ein Gutachten über die Augenkrankheit des Klägers erstattet, das die Entschädigungsbehörde erstmals bereits am 11. Juli 1957 erfordert hatte. Der Ärztliche Dienst der Entschädigungsbehörde hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1958 zu diesem Gutachten ausgeführt, es habe bei der - in dem Teilbescheid enthaltenen - Anerkennung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 15 % mit dem Anspruch auf Heilfürsorge zu verbleiben.
Mit Verfügung vom 8. Juli 1958 hat die Entschädigungsbehörde dem Bevollmächtigten des Klägers Abschriften dieser Stellungnahme und des Gutachtens vom 14. März 1958 übersandt und dazu bemerkt, es bestehe hiernach kein Anlaß zu einer Abänderung der in dem Teilbescheid vom 20. September 1957 über den Gesundheitsschaden getroffenen Entscheidung; einer nochmaligen Anmeldung des Gesundheitsschadens stehe die Rechtskraftwirkung dieses Teilbescheides entgegen.
Diese Verfügung ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 18. Juli 1958 zugegangen.
In der am 13. Oktober 1958 bei dem Landgericht eingegangenen Klageschrift hat der Kläger vorgetragen:
Eine Entscheidung über seinen Antrag wegen Gesundheitsschadens sei durch den Teilbescheid vom 20. September 1957 nur hinsichtlich der Zubilligung der Heilfürsorge ergangen. Weitergehende Ansprüche - auf Kapitalentschädigung und Rente - seien mit diesem Teilbescheid nicht abschließend beschieden worden.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Kapitalentschädigung und Gesundheitsschadensrente zu gewähren.
Das beklagte Land hat unter dem 4. September 1959 beantragt,
die Klage abzuweisen,
und dazu ausgeführt, die Klage sei nicht innerhalb der Frist des §210 Abs. 1 BEG eingegangen und deshalb unzulässig, aber auch sachlich unbegründet.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 1959, bei Gericht eingegangen am 24. September 1959, vorsorglich ferner beantragt,
ihm wegen Versäumung der Klagefrist gegen den Teilbescheid vom 20. September 1957 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Kläger hat erklärt, der Antrag sei rechtzeitig gestellt, denn erst nachdem er am 10. September 1959 die Klagerwiderung erhalten habe, habe er erkannt, daß das beklagte Land gegen die Rechtzeitigkeit der Klagerhebung Einwendungen erheben wolle.
Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagfrist als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
in erster Linie die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, sonst unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen:
- 1.
eine Kapitalentschädigung von DM 926,24,
- 2.
ab 1. November 1953 eine Rente von monatlich DM 57,89 und ab 1. Januar 1956 eine Rente von monatlich DM 71,88.
Der Kläger hat ausgeführt: Die Klage habe sich nicht gegen den Teilbescheid vom 20. September 1957, sondern gegen die Verfügung vom 8. Juli 1958 gerichtet und geltend gemacht, die Auffassung des beklagten Landes, es habe bereits über den gesamten Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Gesundheitsschadens entschieden, sei falsch, weshalb nunmehr eine Entscheidung des Gerichts gemäß §216 BEG begehrt werde, nachdem sich die Entschädigungsbehörde geweigert habe, in der Sache weiter tätig zu werden. Über die Geldansprüche des Klägers wegen Gesundheitsschadens fehle es angesichts der Fassung der Entscheidungsformel des Teilbescheides vom 20. September 1957 an einer Entscheidung, zumal auch dessen Gründe insoweit in hohem Maße unklar und zweideutig seien. Die Gründe des Teilbescheides könnten deshalb nicht zur auslegenden Ergänzung der Entscheidungsformel herangezogen werden. Zudem habe die Unvollständigkeit der dem Teilbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zur Folge, daß die Klageerhebungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Belehrung habe einen Hinweis auf die Möglichkeit enthalten müssen, daß die Klage auch zu Protokoll erklärt werden könne. Das beklagte Land könne sich ferner auf den etwaigen Ablauf dieser Frist darum nicht berufen, weil die mangelhafte Fassung des Teilbescheides dessen Tragweite nicht erkennen lasse und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstelle, sowie weil die Entschädigungsbehörde noch während des Laufes der Klageerhebungsfrist, nämlich unter dem 21. November 1957, dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt habe, sie sei bereit, die Begutachtung durch Professor Dr. Goldmann zu veranlassen. Der Kläger habe nicht auf den Gedanken kommen können, daß die Entschädigungsbehörde ein Gutachten in einem für sie bereits abgeschlossenen Verfahren einholen könnte.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es hat ausgeführt: Die Gründe des Teilbescheides ließen keinen Zweifel an der Versagung der streitigen Ansprüche. Für eine Untätigkeitsklage sei deshalb kein Raum. Die Verfügung vom 8. Juli 1958 sei nicht anfechtbar. Das Gutachten des Professors Dr. Goldmann sei eingeholt worden zwecks Prüfung der Frage, ob ein Anlaß zu einer dem Kläger günstigen und deshalb jederzeit möglichen Abänderung des Teilbescheides bestanden habe.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Der Kläger macht Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend. Seine hierauf zielende Klage ist nicht nach §216 BEG zulässig. Nach dieser Vorschrift könnte sie nur dann zulässig sein, wenn die Entschädigungsbehörde bisher ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über diese Ansprüche getroffen hätte. Das ist nicht der Fall, denn die Entschädigungsbehörde hat bereits durch den Teilbescheid vom 20. September 1957 vollständig und abschließend über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit entschieden. Sie hat dem Kläger nur einen Teil dieser Ansprüche zuerkannt. Allerdings hat sie in der Entscheidungsformel nicht ausgesprochen, daß dem Kläger die weitergehenden Ansprüche versagt würden. Sie hat aber ihren Bescheid mit Gründen versehen. Aus diesen ergab sich zweifelsfrei, daß die Entschädigungsbehörde über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen und für Schaden an Körper und Gesundheit abschließend entscheiden und daß sie dem Kläger die hierfür weiter geltend gemachten, ihm in der Formel nicht zugesprochenen Ansprüche versagen wollte. Sie hat ausgeführt, daß die Ermittlungen für diese Ansprüche abgeschlossen seien und daß deswegen über sie entschieden werden könne. Sie hat sodann eingehend dargelegt, warum dem Kläger für den geltend gemachten Gesundheitsschaden keine weitergehenden Ansprüche zustünden.
Der Umstand, daß ein weiteres Gutachten, das die Entschädigungsbehörde erbeten hatte, noch nicht eingegangen war, als sie den Teilbescheid erließ, ändert nichts. Da der Gutachter erkrankt war und die Erstattung des Gutachtens noch längere Zeit dauern konnte, da ihr andererseits der Sachverhalt bereits durch ein anderes Gutachten hinreichend geklärt schien, hat die Entschädigungsbehörde davon abgesehen, jenes Gutachten noch einzuholen. Sie hat das mit Schreiben vom 31. August 1957 der Botschaft der Bundesrepublik in Bern, die das weitere Gutachten einholen sollte, mitgeteilt. Ebenso hat sie dem Vertreter des Klägers auf dessen Schreiben vom 28. Oktober 1957 am 21. November 1957 mitgeteilt, daß sie das weitere Gutachten nicht mehr für erforderlich gehalten habe.
II.
1.
Der Teilbescheid vom 20. September 1957, durch den über alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Gesundheit entschieden worden ist, konnte am 13. Oktober 1958, als die Klage beim Landgericht einging, nicht mehr angefochten werden; denn inzwischen war die in §210 Abs. 1 BEG für die Anfechtung bestimmte Dreimonatsfrist verstrichen. Diese hatte mit der Zustellung des Bescheides an den Kläger am 27. September 1957 zu laufen begonnen.
Die Frist wäre durch die Zustellung allerdings nicht in Lauf gesetzt worden, wenn der Bescheid keinen dem §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG genügenden Hinweis für die Erhebung der Klage enthalten hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt der Hinweis, der mit dem Bescheid erteilt worden war, den gesetzlichen Erfordernissen. Aus ihm ergibt sich insbesondere, in welcher Form die Klage zu erheben ist. Es ist nicht erforderlich, daß der Hinweis über die Form der Klage in den Bescheid selbst mitaufgenommen wird. Der vom Gesetz geforderte Hinweis soll allein dazu dienen, den rechtlich nicht gebildeten Verfolgten zu ermöglichen, ihre Ansprüche in rechter Form fristgerecht geltend zu machen. Er ist kein Teil des Entschädigungsbescheides, durch den über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen entschieden wird. Deswegen braucht er grundsätzlich nicht selbst unterschrieben zu sein. Es genügt, wenn in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides auf die diesem als Anlage beigefügten Hinweise verwiesen wird, wie es hier geschehen ist. Abgesehen davon, daß der Hinweis nicht unterschrieben zu werden braucht, wird die mit dem Bescheid verbundene Anlage dadurch, daß sie dem Bescheid angeheftet wird, zu einem Teil des Bescheides. Sie wird deswegen auch von der in dem Bescheid enthaltenen Unterschrift mitgedeckt.
Die Ansicht des Klägers, die Rechtsmittelbelehrung sei ungenügend, weil sie nicht den Hinweis enthalte, die Klage könne auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden, ist irrig. Denn auch in Entschädigungssachen kann eine Klage nur durch Einreichung einer Klageschrift erhoben werden und nicht dadurch, daß der Kläger die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt.
Der Anspruch auf Entschädigung ist im ersten Rechtszug durch Klage vor dem Landgericht geltend zu machen. Nach §209 BEG sind für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Nach §253 ZPO wird die Klage vor dem Landgericht durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben. Nur in den Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Klage nach §496 Abs. 2 ZPO auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Daraus, daß nach §224 Abs. 1 BEG in Entschädigungssachen in Verfahren vor den Landgerichten kein Anwaltszwang besteht, kann nicht geschlossen werden, daß deswegen auch §496 Abs. 2 ZPO entsprechend angewandt werden müsse und die Klage auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden könne. §496 Abs. 2 ZPO beruht zwar darauf, daß im Verfahren vor den Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, weil vor diesen Gerichten viele kleine, weniger bedeutsame Ansprüche von Personen geltend gemacht werden, die, um Kosten zu sparen, davon absehen müssen, die Prozeßführung einem Rechtsanwalt zu übertragen. Um sie auch dann, wenn sie nicht schriftgewandt sind, in die Lage zu versetzen, den Rechtsstreit selbst führen zu können, hat das Gesetz ihnen durch §496 Abs. 2 ZPO weiter die Möglichkeit gegeben, ihre Klage, Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Diese Erwägungen treffen für die Entschädigungsverfahren nicht in derselben Weise zu. In Entschädigungssachen handelt es sich in aller Regel um bedeutsame Rechtsstreitigkeiten, in denen durchweg über namhafte Beträge gestritten wird. §224 Abs. 1 BEG macht eine Ausnahme von dem sonst beim Landgericht bestehenden Anwaltszwang, hauptsächlich nur mit Rücksicht auf die zahlreichen im Ausland ansässigen Verfolgten. Das Gesetz berücksichtigt, daß es für sie unter Umständen schwierig sein kann, in Deutschland einen Rechtsanwalt zu finden, dem sie ihr Vertrauen schenken, während sie ihre Interessen vielfach durch im Ausland ansässige, gleichfalls verfolgte und aus Deutschland ausgewanderte Rechtskundige wahrnehmen lassen, die oft in Deutschland überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht an dem Landgericht, vor dem die Ansprüche geltend zu machen sind, als Rechtsanwalt zugelassen sind. Damit sie mit Hilfe eines solchen beim Landgericht nicht zugelassenen Vertreters den Rechtsstreit im ersten Rechtszug führen können, werden sie nach §209 Abs. 3 BEG auch nicht gezwungen, die Klage in der mündlichen Verhandlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Denjenigen Verfolgten, in deren Interesse §224 Abs. 1 BEG vorwiegend geschaffen ist, ist es in aller Regel unmöglich, die Klage durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Landgerichts zu erheben. Diese Möglichkeit würde die Prozeßführung nur den wenigen schreibungewandten Verfolgten erleichtern, die am Orte des für ihren Rechtsstreit zuständigen Landgerichts ansässig sind. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des von ihnen zu führenden Rechtsstreits liegt es in ihrem eigenen Interesse, §496 Abs. 2 ZPO in Entschädigungssachen auf das Verfahren vor den Landgerichten nicht entsprechend anzuwenden. Sie werden dadurch genötigt, einen Vertreter zu bestellen und notfalls um die Beiordnung eines Armenanwalts zu bitten. Damit ist einem rechtlich unerfahrenen, schreibungewandten Verfolgten weit mehr gedient, als wenn er die Möglichkeit hätte, seine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären und dann seinen Rechtsstreit selbst zu führen.
2.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Klagefrist erteilt werden. Das könnte nach §§209, 210 BEG, §233 ZPO nur geschehen, wenn er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden wäre, die Frist einzuhalten, und wenn er innerhalb der in §234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist um die Wiedereinsetzung nachgesucht hätte.
Daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren, ist nicht dargetan. Er behauptet, durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides und dadurch, daß die Entschädigungsbehörde noch nach der Zustellung dieses Bescheides ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand eingeholt habe, habe er annehmen dürfen, daß er den Teilbescheid nicht anzufechten brauche, um weitere Ansprüche wegen seines Gesundheitsschadens geltend zu machen. Diese Umstände konnten den Kläger nicht in diesen Irrtum versetzen und sie haben es auch nicht getan. Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ergab zweifelsfrei, daß darin über alle Ansprüche wegen des erlittenen Gesundheitsschadens entschieden worden war. Der Kläger war darüber belehrt, daß er innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides Klage erheben mußte, wenn er insoweit weitergehende Ansprüche geltend machen wollte. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Entschädigungsbehörde sich bereit erklärte, auf seinen Wunsch noch ein weiteres Gutachten einzuholen. Es ist nicht richtig, daß dieses Gutachten auf Grund eines Ersuchens eingeholt wurde, das schon ergangen war, bevor die Entschädigungsbehörde den Teilbescheid erließ. Zwar hatte sie auch damals schon dieses Gutachten erbeten. Da sich aber die Erstattung des Gutachtens verzögerte und da sie den Sachverhalt für genügend geklärt hielt, hatte sie diese Bitte widerrufen. Etwaige dadurch bei dem Kläger hervorgerufene Zweifel wurden spätestens durch das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 21. November 1957 ausgeräumt, in dem sie dem Kläger mitteilte, daß sie das früher angeforderte Gutachten nicht mehr für erforderlich gehalten habe. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers dieses Schreiben erhalten hatte, konnte er keineswegs mehr annehmen, daß der Teilbescheid nur vorbehaltlich eines noch einzuholenden Gutachtens ergangen sei und daß darin über den Anspruch auf eine Gesundheitsschadensrente nicht entschieden worden sei.
Die Entschädigungsbehörde hatte es in der Hand, den erlassenen Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger ihn angefochten hatte oder nicht, durch einen anderen, für den Kläger günstigeren zu ersetzen. Einen Anspruch auf Überprüfung und gegebenenfalls auf eine Änderung des Teilbescheides konnte der Kläger nur dadurch erlangen, daß er diesen Bescheid fristgerecht mit einer Klage anfocht. Das hat sein Bevollmächtigter, dessen Kenntnis er sich zurechnen lassen muß, auch gewußt. Er hat in dem Schreiben vom 17. Januar 1958 seine Bitte um beschleunigte Einholung des weiteren Gutachtens ausdrücklich damit begründet, daß der Teilbescheid am 27. März 1958 rechtskräftig werde - dabei hat der Bevollmächtigte übersehen, daß der Kläger in der Schweiz wohnte und der Bescheid daher bereits am 27. Dezember 1957 rechtskräftig geworden war - und daß eine Klage vermieden werden könnte, wenn das Gutachten rechtzeitig eingeholt werde. Das Schreiben des Vertreters des Klägers vom 5. März 1958 läßt erkennen, daß er inzwischen bemerkt hat, daß die Frist für die Erhebung der Klage nicht bis zum 27. März 1958 lief, denn er legte nunmehr am 5. März 1958 die Gründe dar, aus denen er, wie er behauptet, von der Erhebung der Klage gegen den Teilbescheid abgesehen habe. Es spricht nach allem viel dafür, daß der Teilbescheid nur deswegen nicht fristgerecht mit einer Klage angefochten worden ist, weil der Bevollmächtigte des Klägers nicht beachtet hat, daß dieser nicht im außereuropäischen Ausland wohnte und daß die Frist für die Klagerhebung deswegen nicht sechs, sondern nur drei Monate betrug. Selbst wenn dieser Irrtum für die Versäumung der Klagefrist nicht kausal gewesen sein sollte, konnte der Bevollmächtigte des Klägers unter den gegebenen Umständen nicht annehmen, daß der Kläger den Teilbescheid nicht anzufechten brauche, falls er weitergehende Ansprüche wegen seines Gesundheitsschadens geltend machen wollte.
Die Notwendigkeit, den Bescheid anzufechten, ergibt sich so eindeutig aus dem Inhalt des Bescheides und der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung, daß es ausgeschlossen erscheint, daß der Bevollmächtigte des Klägers insoweit einem Irrtum erlegen ist. Selbst wenn das aber der Fall gewesen sein sollte, wäre dieser Irrtum nicht zu entschuldigen. Ein Verschulden seines Bevollmächtigten muß der Kläger sich nach §232 ZPO zurechnen lassen.
Abgesehen davon könnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deswegen nicht erteilt werden, weil sie nicht innerhalb der Frist des §234 Abs. 1 ZPO beantragt worden ist. Nach dieser Bestimmung muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt werden. Diese Frist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, oder von dem an die weitere Versäumung der Frist nicht mehr unverschuldet ist. Letzteres war spätestens der Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte des Klägers das Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 8. Juli 1958 erhielt. Durch dieses Schreiben wurde ihm nochmals deutlich gemacht, daß der Kläger mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Teilbescheides keine weiteren Ansprüche wegen seines Gesundheitsschadens geltend machen könne. Spätestens 14 Tage, nachdem er diese Mitteilung erhielt, hätte er Klage erheben und wenigstens vorsorglich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist bitten müssen. Auch diese Frist, für deren Versäumung das Gesetz keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsieht, hat der Kläger verstreichen lassen.
Da dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist nicht erteilt werden kann, ist die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen worden. Seine Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.