Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1996, Az.: X ZB 4/95
„Informationssignal“
Patentrecht; Teilung; Vorausetzungen; Teilungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1996
- Aktenzeichen
- X ZB 4/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14382
- Entscheidungsname
- Informationssignal
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 133, 18 - 24
- GRUR 1996, 753-756 (Volltext mit amtl. LS) "Informationssignal"
- MDR 1996, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 3214-3216 (Volltext mit amtl. LS) ""Informationssignal""
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Teilung des Patents wirksam erklärt worden ist, kommt es nicht auf die Gründe an, die zu der erteilten Fassung des Patents geführt haben.
2. Die Teilung des Patents setzt dessen Aufspaltung in mindestens zwei Teile voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn eine technische Lehre, die nach der Teilungserklärung abgetrennt werden soll, zwar in den Anmeldungsunterlagen enthalten, nicht aber Gegenstand des erteilten Patents geworden ist Informationssignal.
Gründe
A. Am 1. Februar 1983 reichte die Patentinhaberin - unter Inanspruchnahme zweier japanischer Prioritäten vom 1. Februar 1982 - beim Deutschen Patentamt eine insgesamt neun Ansprüche umfassende Patentanmeldung ein, die eine Schaltungsanordnung zur Aufzeichnung bzw. Wiedergabe eines Informationssignals auf bzw. von einem Aufzeichnungsträger betraf. Anspruch 1 der Anmeldung und die sich daran anschließenden Unteransprüche 2-4 hatten eine Schaltungsanordnung zur Aufzeichnung, Anspruch 5 und die diesem nachgeordneten Unteransprüche 6-9 eine Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines ein Videosignal und ein Audiosignal umfassenden Informationssignals zum Gegenstand. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens wurde das Patent am 14. Mai 1992 mit fünf, sämtlich eine Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines Informationssignals betreffenden Ansprüchen veröffentlicht.
Mit Beschluß vom 12. Mai 1993 wies die Patentabteilung 31 des Deutschen Patentamts den auf mangelnde Patentfähigkeit gestützten Einspruch des Einsprechenden zurück. Hiergegen erhob der Einsprechende Beschwerde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht erklärte die Patentinhaberin die Teilung des Patents dahingehend, daß eine Schaltungsanordnung zum Aufzeichnen eines aus einem Videosignal und einem digitalisierten Audiosignal bestehenden Informationssignals abgetrennt werde, bei der dem Audiosignal Sa ein Leersignal Va und bei Wiederaufzeichnung eines neuen Audiosignals Sa, diesem ein Leersignal Va, zusätzlich hinzugefügt ist. Gleichzeitig legte die Patentinhaberin neue Ansprüche l-3 vor, mit denen sie das Patent im Einspruchsbeschwerdeverfahren verteidigte. Anspruch 1, bestehend aus einer Kombination der erteilten Patentansprüche 1, 2 (zum Teil) und 3, hat - ohne Bezugszeichen - folgenden Wortlaut:
"Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines aus einem Videosignal und einem digitalisierten Audiosignal bestehenden Informationssignals, welches in einer Vielzahl von aufeinanderfolgenden Spuren auf einem Aufzeichnungsträger aufgezeichnet ist, wobei das Videosignal in einem Hauptbereich der jeweiligen Spur aufgezeichnet ist, wobei das digitalisierte Audiosignal in einem außerhalb eines dem Videosignal entsprechenden Abtastungsbereich der jeweiligen Spur liegenden Bereich aufgezeichnet ist, wobei eine Wandlereinrichtung vorgesehen ist, welche die Spuren zur Wiedergabe des in der betreffenden Vielzahl von aufeinanderfolgenden Spuren aufgezeichneten Informationssignals abtastet und wobei eine Verarbeitungseinrichtung vorgesehen ist, die das digitalisierte Audiosignal in ein analoges Audiosignal umsetzt, dadurch gekennzeichnet, daß eine Schaltereinrichtung vorgesehen ist, die das während der Abtastung des Hauptbereiches der jeweiligen Spur durch die Wandlereinrichtung wiedergegebene Videosignal und das während der Abtastung des außerhalb des Abtastungsbereichs liegenden Bereiches der jeweiligen Spur durch die Wandlereinrichtung wiedergegebene digitalisierte Audiosignal trennt, und daß eine Kompensationseinrichtung vorgesehen ist, die die Verarbeitungseinrichtung während einer Periode freigibt, welche etwas größer ist, als die Periode des digitalisierten Audiosignals, welches in dem außerhalb des Abtastungsbereichs der jeweiligen Spur liegenden Bereich aufgezeichnet ist, das erweiterte Fenstersignal an die Verarbeitungseinrichtung abgibt, welche dadurch lediglich während der Periode des betreffenden erweiterten Fenstersignals freigegeben ist, und daß das als Farbvideosignal auftretende Videosignal ein Vertikal-Synchronisiersignal enthält, daß die Kompensationseinrichtung ein Ersatz-Vertikal-Synchronisiersignal mit einer Periode erzeugt, die weitgehend gleich der Periode des betreffenden Vertikal-Synchronisiersignals des Farbvideosignals ist, daß eine Oszillatoreinrichtung vorgesehen ist, die ein eine Vielzahl von Taktimpulsen umfassendes Taktsignal erzeugt, daß eine Zählereinrichtung vorgesehen ist, die die betreffenden Taktimpulse während einer Zeitspanne zählt, welche durch das Ersatz-Vertikal-Synchronisiersignal bestimmt ist, und die ein Ausgangssignal daraufhin erzeugt, und daß die Kompensationseinrichtung das erweiterte Fenstersignal auf das Ausgangssignal der Zählereinrichtung hin erzeugt. "
Die nachgeordneten Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 4 und 5.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das Patent widerrufen. Dagegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Der Einsprechende beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. I. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft. Sie eröffnet die vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach Art einer Revision (st. Rechtspr. des Senats, zuletzt: Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113 [BGH 06.10.1994 - X ZB 4/92] - Datenträger).
II. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat das angegriffene Patent zu Recht widerrufen.
1. Zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in BlPMZ 1995, 218) hat das Bundespatentgericht ausgeführt: Erkläre der Patentinhaber die Teilung des Patents, könne im Einspruchsverfahren überprüft werden, ob die abgegebene Erklärung geeignet sei, eine Teilung des Patents herbeizuführen. Im Entscheidungsfall ergebe sich dabei, daß eine Teilungserklärung nur scheinbar vorliege. Die von der Patentinhaberin abgetrennte Schaltungsanordnung zur Aufzeichnung eines Informationssignals sei zwar mit den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beansprucht gewesen. Im Verlaufe des Prüfungsverfahrens habe die Patentinhaberin jedoch nur noch die Erteilung eines Patents für eine Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines Informationssignals beantragt. In dieser Beschränkung liege ein Verzicht auf den zunächst weitergehenden Patentschutz, der es ausschließe, daß die Patentinhaberin den vom Verzicht betroffenen Teil ihrer Anmeldung nachträglich im Wege einer Teilung wieder aufgreife. Zwar könne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 34/89, GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine) mit der Teilanmeldung grundsätzlich der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung ausgeschöpft werden. Hier sei der abgetrennte Teil infolge des Verzichts der Patentinhaberin jedoch nicht mehr vorhanden; auf ihn könne folgerichtig auch im Teilungsverfahren nicht mehr zurückgegriffen werden.
Ob die technische Lehre des Patents gewerblich anwendbar und in der Kombination ihrer Merkmale neu sei, könne dahinstehen. In jedem Fall beruhe der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik - der US-PS 43 03 950 und der DE-OS 30 34 716 - nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit Patentanspruch 1 fielen zugleich die davon getragenen Unteransprüche 2 und 3.
2. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Als fehlerhaft rügt die Rechtsbeschwerde die Auffassung des Bundespatentgerichts, im Prüfungsverfahren sei stillschweigend auf den eine Schaltungsanordnung zur Aufzeichnung eines Informationssignals betreffenden Anmeldungsgegenstand verzichtet worden. Es entspreche gesicherter Rechtsauffassung, daß nicht schon in jeder inhaltlichen Beschränkung oder Neuformulierung der Patentansprüche im Erteilungsverfahren ein Verzicht gesehen werden könne. Erforderlich sei vielmehr, daß der Anmelder in unzweideutiger Weise zu erkennen gebe, den zunächst geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Patents ganz oder teilweise aufgeben zu wollen. Daß diese Voraussetzungen bei Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalles erfüllt seien, habe das Bundespatentgericht nicht in nachprüfbarer Weise erörtert und sei mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen auch zu verneinen. Im übrigen sei die Patentinhaberin selbst bei Annahme eines Verzichts nicht gehindert, den betreffenden Teil ihres ursprünglichen Patentbegehrens in einer Teilanmeldung weiterzuverfolgen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung "Straßenkehrmaschine" (aaO.) festgestellt habe, stehe für die Teilanmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung zur Verfügung.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift nicht. Eine Teilung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der mit der "Teilungserklärung" abgetrennte Gegenstand im erteilten Patent nicht enthalten ist. Ob dem ein materiell-rechtlicher Verzicht der Patentinhaberin im Erteilungsverfahren zugrunde liegt oder ein sonstiger Grund, ist für die Frage der Teilung rechtlich unerheblich.
aa) Gemäß § 60 PatG, der für alle Patentanmeldungen gilt, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 1980 bekannt gemacht worden sind (Art. 12 Abs. 4 PatG), kann der Patentinhaber sein Patent bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens teilen. Wird die Teilung erklärt, hat dies zweierlei zur Folge. Zum einen wird der abgetrennte Teil des Patents in eine Anmeldung umgewandelt, für die ein Prüfungsantrag gestellt und für die deshalb das Prüfungsverfahren von neuem aufzunehmen ist (§ 60 Abs. 1 S. 2 PatG). Die Wirkungen des Patents gelten insoweit als von Anfang an nicht eingetreten (§ 60 Abs. 1 S. 4 PatG). Zum anderen wird das anhängige Einspruchsverfahren auf das um den abgetrennten Teil verminderte Restpatent beschränkt. Nur dieses ist noch, soweit das Vorbringen des Einsprechenden hierzu Anlaß gibt, auf das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes zu prüfen. Die rechtsgestaltenden Wirkungen treten dabei unmittelbar mit dem Zugang der Teilungserklärung ein; sie bleiben jedoch vorerst in der Schwebe (§§ 60 Abs. 1 S. 3, 39 Abs. 3 PatG). Werden für den abgetrennten Teil innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 35, 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren entrichtet, fällt der Schwebezustand weg und die zunächst noch vorläufige Teilung in ein Restpatent und eine Teilanmeldung wird endgültig herbeigeführt. Gehen die Anmeldungsunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht ein, wird die Teilung rückwirkend beseitigt. Der abgetrennte Teil fällt wieder in das Stammpatent zurück und das Einspruchsverfahren ist so fortzuführen, als wäre eine Teilung des Patents nie vorgenommen worden (vgl. Sen.Beschl. v. 14.7.1993 - X ZB 9/92, GRUR 1993, 890, 891 - Teilungsgebühren).
bb) Ob eine Teilungserklärung vorliegt, ist nicht nur im Prüfungsverfahren der Teilanmeldung, sondern auch - als Vorfrage - im Einspruchsverfahren über das Stammpatent zu klären (Schulte, PatG 5. Aufl. § 60 Rdn. 27; BPatG BlPMZ 1993, 156, 157). Dies ist schon deshalb zwingend, weil einer Teilungserklärung, aber auch nur ihr, kraft Gesetzes Gestaltungswirkungen zukommen, die den Prüfungsgegenstand des Einspruchsverfahrens beeinflussen. Ist eine Teilungserklärung gegeben, so ist nur noch das um den abgetrennten Teil verminderte Restpatent auf mögliche Einspruchsgründe zu untersuchen; liegt eine Teilungserklärung nicht vor, bleibt dagegen das gesamte Patent unverändert Gegenstand dieser Prüfung. Um Aufschluß darüber zu gewinnen, welche technische Lehre im Einspruchsverfahren überhaupt zur Beurteilung steht, muß deshalb - vorrangig - beantwortet werden, ob die Erklärung des Patentinhabers die Voraussetzungen einer Teilungserklärung im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 1 PatG erfüllt oder nicht.
cc) Maßgeblich ist insoweit nicht die äußere Bezeichnung, sondern der sachliche Gehalt der auf eine Teilung des Patents gerichteten Erklärung. Zu verneinen ist eine Teilung - wie der Senat mit Beschluß vom 5. März 1996 in der Sache X ZB 13/92 (Umdruck S. 17 ff.) ausgeführt hat -, insbesondere dann, wenn der gesamte Gegenstand des Patents in ein neues Anmeldeverfahren überführt werden soll, so daß ein Restpatent nicht mehr verbleibt. In einem solchen Fall handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Teilung, deren Wesen gerade darin besteht, daß der zu teilende Gegenstand in mindestens zwei Teile aufgespalten wird. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall, daß vom Patent überhaupt nichts abgetrennt wird, z.B. weil die technische Lehre, die nach der Teilungserklärung abgetrennt werden soll, zwar in den Anmeldungsunterlagen enthalten, aber nicht Gegenstand des erteilten Patents geworden ist (Schulte, aaO. § 60 Rdn. 10; a. A.: BPatG, Beschl. v. 12.10.1995 - 23 W (pat) 86/93, Umdr. S. 19 f.). Daß der Gegenstand der "Teilungserklärung" Eingang in die erteilte Fassung des Patents gefunden haben muß, folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 1 PatG, der voraussetzt, daß das "Patent" - und nicht nur die dem Patent zugrundeliegende Anmeldung - geteilt wird, sondern ergibt sich darüber hinaus aus der Regelung des § 60 Abs. 1 S. 2 und 4 PatG, wonach der abgetrennte Teil mit dem Zugang der Teilungserklärung unter Beseitigung der gesetzlichen Wirkungen des Patents in eine Anmeldung zurückversetzt wird. Beides - die Beseitigung der Patentwirkungen nach § 60 Abs. 1 S. 4 PatG und die Umwandlung in eine Anmeldung nach § 60 Abs. 1 S. 2 PatG - bedingt notwendig, daß der abgetrennte Teil vor dem Wirksamwerden der Teilung über das Stadium der Anmeldung hinausgelangt ist. Aus der Begründung zum Entwurf des Gemeinschaftspatentgesetzes (BlPMZ 1979, 276 ff.), mit dem die Vorschrift des § 60 in das Patentgesetz eingefügt worden ist, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Nach der Einzelbegründung zu § 35 b PatG (jetzt: § 60 PatG) ist das Recht zur Teilung des Patents im Einspruchsverfahren vorgesehen worden, weil die gleichzeitig eingeführte Patenterteilung vor dem nunmehr nachgeschalteten Einspruchsverfahren sonst einen Fortfall der unter Geltung des vorgeschalteten Einspruchsverfahrens bisher auch in diesem Stadium noch bestehenden und praktisch bedeutsamen Teilungsmöglichkeit zur Folge gehabt hätte, die sachlich nicht gerechtfertigt sei (aaO. S. 287). Daraus ergibt sich nur der grundsätzliche Wille des Gesetzgebers, auch im nachgeschalteten Einspruchsverfahren die Möglichkeit zur Teilung zu eröffnen, nicht aber, daß dieses Recht in genau demselben Umfang erhalten bleiben sollte, in dem es bisher bestanden hat. Der Gesetzesbegründung ist insbesondere kein Hinweis darauf zu entnehmen, daß dem Patentsucher (weiterhin) eine Teilung der Anmeldung (nicht: des Patents) gestattet sein sollte, obwohl infolge der Vorverlegung der Patenterteilung während des Einspruchsverfahrens - anders als früher - keine Anmeldung, sondern ein erteiltes Patent vorliegt.
Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Senats "Straßenkehrmaschine" (aaO.) ist insoweit nicht einschlägig; sie betrifft ausschließlich die Frage, ob der Patentinhaber nach erfolgter Teilung des Patents mit der entstandenen Teilanmeldung den gesamten Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausschöpfen kann, wenn das erteilte Patent hinter der Anmeldung zurückbleibt. Diese Frage hat der Senat bejaht. Damit ist indessen nichts darüber gesagt, unter welchen Voraussetzungen eine - diese Rechtsfolge auslösende - Teilung des Patents gegeben ist.
Wird der mit der Teilungserklärung abgetrennte Gegenstand vom erteilten Patent nicht umfaßt, liegt eine Teilung unabhängig davon nicht vor, weshalb das Patent die betreffende Fassung erhalten hat. Unerheblich ist insbesondere, ob dies darauf beruht, daß der Patentinhaber seinen Erteilungsantrag im Anmeldeverfahren lediglich beschränkt aufrechterhalten hat, oder ob er darüber hinaus auf sein Patentbegehren zum Teil endgültig verzichtet hat. Die Ansicht des Bundespatentgerichts, eine Teilungserklärung liege hier nur scheinbar vor, erweist sich daher schon deshalb als richtig, weil die abgetrennte Schaltungsanordnung zur Aufzeichnung eines Informationssignals von den erteilten Patentansprüchen nicht erfaßt wird und damit nicht im erteilten Patent enthalten ist. Hiervon ist das Bundespatentgericht angesichts der eindeutig auf eine Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines Informationssignals gerichteten Anspruchsfassung rechtsfehlerfrei ausgegangen. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit keine Beanstandungen.
b) Ohne Rechtsfehler ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die technische Lehre des Patents im Prioritätszeitpunkt für einen Durchschnittsfachmann - einem an einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeten und auf dem Gebiet der Aufzeichnung und Wiedergabe von Video- und Audiosignalen beruflich erfahrenen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik - in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat.
Im einzelnen hat das Bundespatentgericht hierzu ausgeführt: Aus der in der Patentschrift selbst als gattungsbildend abgehandelten US-PS 43 03 950 sei eine Schaltungsanordnung der im Oberbegriff des verteidigten Anspruchs 1 genannten Art bekannt gewesen. Ausweislich der Fig. 3 A und B verfüge die Anordnung über eine Schaltereinrichtung, um das aus dem Hauptbereich der jeweiligen Aufzeichnungsspur wiedergegebene Videosignal und das aus dem Überabtastungsbereich der Aufzeichnungsspur wiedergegebene digitalisierte Audiosignal zu trennen. Wie sich insbesondere dem zugehörigen Beschreibungstext (Sp. 6 Z. 7-9) sowie der Darstellung in Fig. 5 (Zeilen h) -k) und o)) entnehmen lasse, sei außerdem eine Kompensationseinrichtung vorgesehen, die die Verarbeitungseinrichtung zur Umsetzung des digitalisierten in ein analoges Audiosignal während einer Zeitspanne freigebe, die etwas größer sei als die Zeitspanne des in dem Überabtastungsbereich der jeweiligen Spur aufgezeichneten digitalisierten Audiosignals. Die Art der Videosignale werde in der Entgegenhaltung zwar nicht näher präzisiert. Angesichts des Prioritätsdatums (Mitte 1978) sei jedoch ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die beschriebene Vorrichtung zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Farbvideosignalen eigne. Bei einer solchen Vorrichtung sei es selbstverständlich, daß das aufgezeichnete Farbvideosignal ein Vertikal-Synchronisiersignal enthalte und auf der Wiedergabeseite der Schaltungsanordnung ein Ersatz-Vertikal-Synchronisiersignal mit einer Periode erzeugt werde, die weitgehend gleich der Periode des betreffenden Vertikal-Synchronisiersignals des Farbvideosignals sei. Der Beginn des erweiterten Fenstersignals, während dessen die Verarbeitungseinrichtung für das digitalisierte Audiosignal freigegeben sei, werde nach den Fig. 3 A, B und 5 sowie der Beschreibung in Sp. 4 Z. 28-61 durch die Impulse eines Torimpulsgenerators festgelegt, der vom Ausgangssignal eines Phasendetektors gesteuert werde, wobei dieses Ausgangssignal wiederum zwangsläufig mit dem Vertikal-Synchronisiersignal des Farbvideosignals gekoppelt sei. In diesem Punkt weiche die vorbeschriebene Anordnung zwar vom Gegenstand des Patents ab, bei dem der Beginn des Fenstersignals mittels eines Oszillators mit nachgeschalteter Zählereinrichtung in Abhängigkeit von dem über die Kompensationseinrichtung erzeugten Ersatz-Vertikal-Synchronisiersignal geregelt werde. Eine derartige Schaltungsmöglichkeit sei jedoch in der DE-OS 30 34 716 offenbart, die eine zum patentgemäßen Gegenstand vergleichbare Anordnung betreffe. Bei ihr werde, wie aus Fig. 4 ersichtlich sei, das Fenstersignal durch einen Ton-Torgenerator festgelegt, der durch die Impulse eines Taktgebers und durch die von der jeweiligen Kopfstellung abhängigen Impulse eines Abtasttachometers gesteuert werde. Eine Zusammenschau beider Druckschriften führe den Fachmann damit in naheliegender Weise zur Lehre des Patents.
aa) Die Rechtsbeschwerde bemängelt daran, die Begründung sei unzureichend und nicht überprüfbar. Das Bundespatentgericht habe sich nicht mit der den Entgegenhaltungen zugrundeliegenden Aufgabenstellung befaßt. Anhand der gegebenen Begründung sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Fachmann den Druckschriften eine Anregung zur Lösung des von der Erfindung behandelten Problems habe entnehmen können und aus welchem Grund für ihn eine Kombination beider Entgegenhaltungen nahegelegen habe.
Soweit die Rechtsbeschwerde mit diesen Ausführungen geltend machen will, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), kann ihre Rüge keinen Erfolg haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160 - Crackkatalysator m.w.N.) liegt ein Begründungsmangel - abgesehen vom völligen Fehlen der Entscheidungsgründe - nur dann vor, wenn die dem Beschlußtenor beigefügten Gründe inhaltsleer oder völlig unverständlich und verworren sind, so daß ihnen nicht mehr entnommen werden kann, welche rechtlichen Überlegungen und tatsächlichen Feststellungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Eine hinreichende Begründung muß nicht nur für die Entscheidung insgesamt, sondern für jeden Anspruch und für jedes selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel gegeben werden, welches für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (Sen.Beschl. v. 27.3.1980 - X ZB 1/79, GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Dazu gehört unter anderem der Gesamtkomplex der erfinderischen Tätigkeit, der in der Begründung folglich als solcher nicht übergangen werden darf. Kein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel bilden dagegen die einzelnen Gesichtspunkte, die für die Bejahung oder Verneinung der Erfindungshöhe von Bedeutung sein können (vgl. Sen.Beschl. v. 16.9.1980 - X ZB 2/79, Mitt. 1981, 45, 46 - Halbleitereinrichtung); gleiches gilt für die einer technischen Lehre zugrundeliegende Aufgabenstellung (Sen.Beschl. v. 26.9.1989 - X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 [BGH 26.09.1989 - X ZB 19/88] - Schüsselmühle). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist das Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht geeignet, einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Die Ausführungen des Bundespatentgerichts lassen die die Entscheidung zur Erfindungshöhe tragenden Erwägungen und die ihnen zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen in ihrem logischen Zusammenhang erkennen; damit ist der - formalen - Begründungspflicht genügt.
bb) Die Rechtsbeschwerde rügt, die Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit sei auch in der Sache rechtsfehlerhaft. Das Bundespatentgericht habe nicht beachtet, daß die Entgegenhaltungen eine andere Aufgabenstellung beträfen als die Erfindung. Seine Auffassung, der Fachmann habe auf ihrer Grundlage zum Anmeldungsgegenstand gelangen können, beruhe deshalb auf einer unzulässigen rückschauenden Interpretation des Standes der Technik in Kenntnis der Erfindung.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Urteil über den erfinderischen Rang einer geschützten technischen Lehre stellt eine wertende Entscheidung dar, die als solche dem Tatrichter vorbehalten ist und die im Rechtsbeschwerdeverfahren auf Verfahrensrügen (§ 102 Abs. 4 Nr. 3 PatG) nur eingeschränkt überprüft werden kann. Eine Rechtskontrolle findet lediglich daraufhin statt, ob gegen prozessuale Vorschriften, die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze verstoßen worden ist oder ob bei der Entscheidungsfindung wesentliche Umstände außer acht gelassen worden sind (Sen.Beschl. v. 4.10.1988 - X ZB 25/87, BlPMZ 1989, 133, 134 - Gurtumlenkung; Sen.Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. zu IV. 3. b - Zinkenkreisel). Ein derartiger Fehler haftet der angefochtenen Entscheidung nicht an.
Daß der US-PS 43 03 950 eine andere Aufgabenstellung zugrunde liegt als der Erfindung des Patents, trifft nicht zu. Ziel der Erfindung nach dem Streitpatent ist es, eine Schaltungsanordnung zur Wiedergabe eines Informationssignals zu schaffen, bei der sich ein Bandzittern, das als Folge eines Zusammenziehens oder Ausdehnens des Magnetbandes oder aufgrund von Ungenauigkeiten im Bandtransportsystem auftreten kann, nicht nachteilig auf die Wiedergabe der Audiosignale auswirkt (Sp. 2 Z. 63 bis Sp. 3 Z. 3; Sp. 2 Z. 13-16, 57-60). Mit derselben Problemlage befaßt sich die US-PS 43 03 950, wie die in der Patentbeschreibung gewürdigten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik, die formulierte Aufgabenstellung und die gegenüber dem Stand der Technik erwähnten Vorteile der patentgemäßen Lösung belegen. Die Druckschrift geht aus von einem Aufzeichnungs- und Wiedergabesystem, bei dem das Magnetband, um eine hochdichte Aufzeichnung der Videosignale zu ermöglichen, mit niedriger Geschwindigkeit transportiert wird und die Aufzeichnung der Audiosignale mittels eines stationären Magnetkopfes erfolgt.
An einer solchen Anordnung bemängelt die Patentschrift, daß keine befriedigende Qualität bei der Wiedergabe der Audiosignale erzielt werde. Ein Grund dafür liege in der mangelnden Genauigkeit der vorhandenen Bandtransportsysteme, die im Wiedergabebetrieb zu einem unerwünschten Jaulen und Flattern führe (Sp. 1 Z. 59-61). Aufgabengemäß soll deshalb ein Aufzeichnungs- und Wiedergabesystem zur Verfügung gestellt werden, das es erlaubt, die Audiosignale auch bei niedriger Transportgeschwindigkeit des Magnetbandes (und den dabei unvermeidlichen Ungenauigkeiten) zuverlässig und stetig aufzuzeichnen und wiederzugeben (Sp. 2 Z. 55-60). Der vorgeschlagenen Lösung wird dementsprechend (unter anderem) der Vorteil zugeschrieben, daß die Wiedergabe der Audiosignale nicht mehr nennenswert durch ein Jaulen oder Flattern gestört werde (Sp. 11 Z. 28-41). Bereits die US-PS 43 03 950 behandelt damit die Auswirkungen eines durch Ungenauigkeiten beim Transport des Magnetbandes verursachten Bandzitterns auf die Wiedergabe der Audiosignale, deren Beseitigung sich die Erfindung zur Aufgabe gemacht hat.
Zwar wird die Lösung - anders als nach der Erfindung des Patents - darin gesehen, die Audiosignale mittels rotierender Magnetköpfe derart zu verarbeiten, daß die Signale bei der Aufzeichnung zeitlich komprimiert und bei der Wiedergabe zeitlich gedehnt werden (Sp. 2 Z. 59-60; Sp. 11 Z. 33-41), und ist die von der Erfindung zur Kompensation des Bandzitterns vorgeschlagene Maßnahme, die Audiosignale während einer Zeitspanne zu verarbeiten, die etwas länger ist als die Zeitspanne, während der das Audiosignal im Überabtastungsbereich der Spur aufgezeichnet ist (Sp. 3 Z. 9-16; Sp. 10 Z. 42-64; Sp. 11 Z. 35-41), in der vom Bundespatentgericht herangezogenen Beschreibungsstelle der US-PS 43 03 950 (Sp. 6 Z. 7-12) lediglich unter Hinweis darauf begründet, daß das Audiosignal auf diese Weise nicht durch Einschaltgeräusche des FM-Trägers gestört werde, die im Falle einer Demodulation auftreten. Das alles ändert jedoch nichts daran, daß die Verwendung eines die Audiosignalverarbeitung steuernden erweiterten Fenstersignals als solche aus dem dieselbe Aufgabenstellung betreffenden Stand der Technik vorbekannt und sogar als Teil eines zur Lösung des erfindungsgemäßen Problems bevorzugt geeigneten Ausführungsbeispiels beschrieben ist. Infolgedessen kann der Erfindung des Patents, wenn überhaupt, allenfalls das Verdienst zukommen, aufgedeckt zu haben, daß mit dem erweiterten Fenstersignal über den in der US-PS 43 03 950 selbst offenbarten Vorteil hinaus ein weiterer Nutzen verbunden ist. Darin läge indessen nur eine Entdeckung, die nicht patentfähig ist (BGH, Urt. v. 15.11.1955 - I ZR 169/54, GRUR 1956, 77, 78 - Rödeldraht).
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Bundespatentgerichts unterscheidet sich die Schaltungsanordnung nach den Fig. 3 A, B und 5 der US-PS 43 03 950 von den Merkmalen des verteidigten Patentanspruchs 1 lediglich darin, daß der Beginn des erweiterten Fenstersignals schaltungstechnisch in anderer Form gesteuert wird. Diese Abwandlung hat das Bundespatentgericht als durch die DE-OS 30 34 716 nahegelegt angesehen. Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Feststellung des Bundespatentgerichts, die genannte Druckschrift betreffe eine den Gegenstand der Erfindung vergleichbare Anordnung, kann die Rechtsbeschwerde nicht mit der Erwägung begegnen, die Entgegenhaltung befaße sich speziell damit, digitalisierte Audiosignale komprimiert aufzuzeichnen und nach Dehnung wiederzugeben, und enthalte damit Merkmale, die im verteidigten Patentanspruch nicht vorgesehen seien. Auch die Erfindung nach dem Streitpatent geht davon aus, daß die zu verarbeitenden Audiosignale in komprimierter Form vorliegen (Sp. 2 Z. 31-32); insbesondere daraus ergibt sich überhaupt die Notwendigkeit, das Audiosignal mit einem Fenstersignal zu versehen (Sp. 2 Z. 31-57), und erklärt sich der Vorschlag der Erfindung, das Fenstersignal zur Kompensation eines Bandzitterns über die Dauer des komprimierten Audiosignals hinaus zu erweitern (Sp. 2 Z. 57-66; Sp. 10 Z. 42-60).
cc) Mit Patentanspruch 1 fallen zugleich die davon getragenen Unteransprüche 2 und 3. Daß ihnen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt zukommt, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).