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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1955, Az.: I ZR 169/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1955
Aktenzeichen
I ZR 169/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutsches Patentamt - 29.06.1954

Fundstelle

  • DB 1955, 1221 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Hans R., M., W.straße, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

Josef W., M., K.straße ... vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Wird in einer öffentlichen Druckschrift eine Vorrichtung beschrieben, die nicht nur die für sie vorgesehene und offenbarte Funktion, sondern noch eine andere, nicht erkannte und nicht offenbarte Funktion erfüllen kann, so kann die spätere Auffindung der weiteren Funktionsmöglichkeit zumindest dann eine patentfähige "Funktionserfindung" darstellen, wenn der Vorrichtung eine von der bekannten Vorrichtung abweichende, der neuen Funktion angepaßte einfachere und wirksamere Gestaltung gegeben wird.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 29. Juni 1954 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents Nr. 868 665 betr. eine "Spann und Haltevorrichtung für Rödeldraht bei Schalungen". Dieses Patent läuft seit dem 2. Juni 1942. Gemäß Gesetz vom 15. Juli 1951 wird der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai 1950 auf die Patentdauer nicht angerechnet.

2

Die Ansprüche des Patents lauten: (ohne Bezugsreichen)

  1. 1.

    Spann- und Haltevorrichtung für Rodeldraht bei Schalungen, gekennzeichnet durch einen in zwei zum Draht und zur Schalung hin schräg verlaufenden Langlöchern der Seitenwandungen eines Gehäuses schnwenkbar geführten Hebel, dessen zwischen den Seitenwandungen liegender flacher Kopf mit einer Zahnung zum Angriff an dem durch die Stirnwand des Gehäuses tretenden und an der Gehäusedecke anliegenden Draht versehen ist.

  2. 2.

    Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zahnung schräg gerichtet ist.

  3. 3.

    Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet durch im Schwenkbereich des Hebels in den Seitenwandungen des Gehäuses angeordnete Löcher zum Durchstecken eines Sicherungsstiftes.

3

Mit der auf §13 Abs. 1 Ziff 1 PatG gestützten Klage beantragt der Kläger, das Patent für nichtig zu erklären, hilfsweise, das Patent einzuschränken, soweit derjenige Teil seines Gegenstandes, der als nicht zum Stand der Technik gehörig nachgewiesen werde, die notwendige Erfindungshöhe besitze.

4

Zur Begründung der Klage hat der Kläger ausgeführt, die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung eigne sich allenfalls zum Spannen, nicht aber auch zum Halten des Rödeldrahts. Eine solche Spannvorrichtung sei im wesentlichen schon durch die US-Patentschrift 1 309 634 vom 15. Juli 1919 bekannt geworden. Nach dieser Patentschrift werde das Spannen ebenfalls durch Hebel bewirkt, deren Schwenkachse in schrägen Schlitzen gelagert sei und die kreisförmig um die Schwenkachse verzahnt seien. Dadurch sei die Lehre gegeben, mit verzahnten Hebeln, die in schrägen Langlöchern gelagert sind, den Rödeldraht zu spannen. Vom Streitpatent unterscheide sich diese Vorrichtung nur dadurch, daß zwei Spannhebel vorhanden seien, so daß der Schalungsdraht auf jeder Seite gegen die Verzahnung eines Hebels abgestützt sei, wogegen bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents nur ein Hebel vorhanden sei, der den Schalungsdraht gegen die Gehäusewand drücke. Wenn es in der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Z 33-34) heiße, der Spannungshebel bleibe, ohne nachzugeben, in seiner gespannten Lage stehen, so könne dies allenfalls bei ruhiger Spannlage und bei steiler Winkelstellung der Schrägschlitze anerkannt werden. Eine Vorrichtung nach Ansprach 1, die nur einen solchen labilen Halteeffekt erziele, stelle aber keine betriebssichere, brauchbare Haltevorrichtung dar. Denn es genügten schon Erschütterungen während des Einstampfens des Betons, um den Hebel aus seiner Spannlage herausspringen zu lassen. Der Kläger hat für seine Behauptung, daß eine solche Unsicherheit vorhanden sei, Zeugenbeweis angeboten.

5

Offenbar habe der Erfinder, so führt der Kläger weiter aus, diesen Mangel auch erkannt und deshalb "sicherheitshalber" die Abriegelung durch einen Sicherungsstift gemäß Anspruch 3 vorgeschlagen (Patentschrift S. 2 Z 34-37). Die Spannvorrichtung sei eben nicht so selbsthemmend, daß sie den Anforderungen im Betrieb gewachsen sei. Eine betriebssichere Haltevorrichtung sei einzig und allein durch die Anordnung von Stiften und Löchern in den Gehäusewandungen zum Festhalten des Spannhebels gegeben. Einen Hebel durch einen Stift in einer bestimmten Lage festzuhalten, sei aber eine im allgemeinen Maschinenbau schon jedem Fachmann so geläufige Maßnahme, daß sie für sich allein keine Patentwürdigkeit in Anspruch nehmen könne.

6

Der Kläger führt weiter aus, im Gegensatz zum Anspruch 1 werde in der Einleitung der Patentbeschreibung das Wesentliche der Erfindung darin gesehen, daß durch die Anordnung eines in Schrägschlitzen der Wandungen eines Gehäuses schwenkbar geführten Spannhebels, der am Kopfe mit einer Schrägverzahnung versehen sei, das Eingreifen in den Rödeldraht und das Spannen desselben erreicht werde (Patentschrift S. 2 Z 3-9). Die schräge Verzahnung am Hebel werde aber in Anspruch 2 gekennzeichnet. Diese Anweisung könne, wenn Anspruch 1 falle, nicht als patentwürdig angesehen werden. In der Patentschrift heiße es zwar, daß durch die Schrägverzahnung der Rödeldraht im Gehäuse seitlich angepreßt, ebenso die eine Seitenfläche des Spannhebels an die Seitenwand des Gehäuses gedrückt werde und daß hierdurch eine Bremswirkung erzielt werde (Patentschrift S. 2 Z 38-42). Eine solche Wirkung, die nach der Beschreibung für eine Haltevorrichtung geeignet sein könnte, trete aber tatsächlich nicht ein. Im übrigen gehöre das in Anspruch 2 gekennzeichnete Element der Schrägverzahnung als ein Teil der Kombination ebenfalls in den Anspruch 1, der in der jetzigen Fassung nur eine Spannvorrichtung beschreibe.

7

Für die nach dem Streitpatent erstrebte Klemm- oder Haltewirkung hat der Kläger noch die US-Patentschrift 1 357 418 vom 2. November 1920 entgegengehalten und ausgeführt, hierdurch sei bereits eine Klemmvorrichtung bekannt geworden, bei der nur ein exzentrisch verzahnter Hebel gegen die Gehäusewand gedrückt werde.

8

Schließlich hat der Kläger noch auf die deutsche Patentschrift 593 189 hingewiesen, die ein Sicherheitsschloß für zweiteilige Grubenstempel beschreibt. Der Kläger meint, bei diesem Sicherheitsschloß sei der Effekt, der bei der Spannvorrichtung für Schalungsdrähte erstrebt werde, nur kinematisch umgekehrte. Auch bei diesem Sicherheitsschloß seien schräge Schlitze vorhanden, in denen Rollen gelagert seien, die den Riegel gegen die feste Gehäusewand drückten.

9

Der Beklagte hat gegen die Nichtigkeitsklage rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

10

Der Beklagte weist darauf hin, daß es sich bei dem Streitpatent um eine Vorrichtung zum Spannen und Halten von Rödeldraht bei Schalungen handele. Während die US-Patentschrift 1 309 634 nur eine Spannvorrichtung beschreibe und zum Festhalten besondere Haltevorrichtungen (Klemmbunde mit Stellschrauben) vorsehe, behandele die US-Patentschrift 1 357 418 nur eine Klemmvorrichtung; hier müsse das Verspannen des Rödeldrahtes mit einer besonderen Spannzange vorgenommen werden. Ein Kombinieren dieser beiden Patentschriften sei nicht zulässig. Obwohl diese Patentschriften bereits aus den Jahren 1919/1920 stammten und immer ein großes Bedürfnis bestanden habe, sei niemand auf den Gedanken gekommen, eine Spann- und Haltevorrichtung für Rödeldraht zu schaffen. Es habe vielmehr erfinderischer Überlegungen bedurft, beide Funktionen - Spannen und Halten - mittels einer und dazu noch wesentlich einfacheren Konstruktion in einem einzigen Arbeitsgang zu erreichen. Die Praxis sei vorher sehr umständliche Wege gegangen, wofür die deutsche Patentschrift 728 900 ein Beispiel biete. Die von dem Kläger entgegengehaltene deutsche Patentschrift 593 189 habe keinen Berührungspunkt mit dem Streitpatent.

11

Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben und das Patent 868 665 mit Rücksicht auf die beiden Patentschriften 1 309 634 und 1 357 418 für nichtig erklärt. Die mit zwei gleichartigen Spannhebeln versehene Vorrichtung nach der US-Patentschrift 1 309 634 erreiche die gleichen Vorteile, wie sie für den Gegenstand des Streitpatents angegeben seien. Denn besondere Spannkeile, Exzenter usw. als spannende Teile würden nicht benötigt. Es seien zwar noch besondere Haltevorrichtungen vorgesehen (Klemmbunde 4') die durch Anziehen der Stellschraube (6) auf den Rödeldraht festgeklemmt würden. Aber an sich könnte auch die Spannvorrichtung allein ohne weiteres als Haltevorrichtung dienen, wenn man nämlich die beiden Hebel in der Spannstellung stehen lasse. Diese Lösung dränge sich dem Fachmann, der nach dem Vorbild der US-Patentschrift eine verkleinerte und daher billigere Ausführung wähle, von selbst auf; denn auch solche mit Hebelkraft festgeklemmten Spannvorrichtungen seien durch die US-Patentschrift 1 357 418 schon bekannt. Der Beklagte habe also nur die eine Hälfte der Spannvorrichtung nach der US-Patentschrift 1 309 634 verwendet und als Gegenlager für den Rödeldraht die sich hierfür nach Fortfall des gegenüberliegenden Hebelkopfstückes von selbst anbietende Gehäusedecke gewählt. Daß man solche verkleinerten Ausführungen zugleich als Haltevorrichtungen verwenden könne, sei dem Fachkundigen durch die US-Patentschrift 1 357 418 nahe gelegt und mangels fortschrittlicher Wirkungen nicht erfinderisch. Der Gegenstand des Streitpatents stelle konstruktiv zwar eine geschickte Lösung dar; er sei aber mangels eines neuartigen technischen Fortschritts und mangels der notwendigen Erfindungshöhe nicht patentwürdig. Danach könne der Hauptanspruch nicht bestehen bleiben. Die Anordnung einer Schrägverzahnung gemäß Anspruch 2 und die Anbringung von Löchern im Gehäuse zur Aufnahme von Sicherungsstiften gemäß Anspruch 3 stellten nur rein bauliche Maßnahmen dar, die für sich allein die Erteilung eines Patents nicht rechtfertigen könnten.

12

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens den Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht erhalten und ausgeführt, die Entscheidung des Nichtigkeitssenats beruhe auf technischen und patentrechtlichen Irrtümern. Es sei nicht richtig, daß die in der US-Patentschrift 1 309 634 beschriebene Spannvorrichtung zugleich als Haltevorrichtung dienen könne, wenn man die beiden Spannhebel in der Spannstellung stehen lasse. Diese Hebelarme bewegten sich vielmehr zwangsläufig in Richtung der Ausgangsstellung zurück, da die im Draht hervorgerufene Spannung die beiden kreisrunden Köpfe der Spannzeuge zurückdrehe; die beiden mit Verzahnung versehenen Köpfe legten sich nur in einer quer zum Rödeldraht verlaufenden Linie an den Draht und würden nach Spannung des Drahtes und nach Freilassen der Hebel automatisch wieder von dem gespannten Draht zurückbewegt. Aus diesem Grunde sei in der US-Patentschrift 1 309 634 die besondere Haltevorrichtung 4' vorgesehen; diese sei ein unabdingbares Erfordernis. Dagegen seien beim Klagepatent keine besonderen Haltevorrichtungen erforderliche. Es bedürfe vielmehr eines ganz erheblichen Kraftaufwandes, um hier die Spannzange zu lösen. Durch den mit Verzahnung versehenen runden Kopf werde nämlich der Rödeldraht, der erst recht im gespannten Zustande stangenförmig gerade sei, an die ganze Gehäusedecke angepreßt; die hierdurch entstehende große Reibung verhindere die Zurückbewegung des Hebels.

13

Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und erwidert, eine formelle Neuheit liege allenfalls in der Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 bis 3; dabei liege der Überschuß gegenüber dem Bekannten allein im Merkmal nach Anspruch 3. Für den Durchschnittsfachmann sei es aber eine selbstverständliche Maßnahme, einen Hebel durch einen Stift am Zurückschwenken zu hindern, wie der Nichtigkeitssenat richtig festgestellt habe. Hinsichtlich der Haltewirkung bestehe zwischen der Spannzange nach dem US-Patent 1 309 634 und der Spannvorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents praktisch keinerlei Unterschied. Beide Vorrichtungen könnten nach dem Spannen in ruhiger Spannlage stehen bleiben, und zwar besonders dann, wenn beim Streitpatent der Winkel zwischen Schrägschlitz und Gehäusedecke und beim US-Patent zwischen den Schrägschlitzen möglichst klein gewählt werde. Der in den schrägen Schlitzen zentrisch gelagerte Hebelkopf wirke dann bei beiden Ausführungsarten als Rollen- und Klemmgesperre. Für die Praxis reiche aber diese durch die schrägen Schlitze bewirkte Klemmung nicht aus. Bei den während der Arbeit stets auftretenden Erschütterungen (durch Einstampfen des Betons mittels Rüttelvorrichtung, durch Hämmern und Schlagen an der Verschalung, durch ungewolltes Anstoßen an die Spannschlösser) sprängen die Spannhebel zurück, so daß die Schalung nach dem Füllen ausgebaucht werde. Die hierdurch entstehenden schädlichen Verformungen in der fertigen Wand oder Säule seien nur durch kostspielige Arbeiten zu beseitigen.

14

Der Kläger hat am 13. und 17. Oktober 1955 durch das Staatliche Materialprüfungsamt für den Maschinenbau der Technischen Hochschule M. verschiedene Versuche durchführen lassen und die Prüfungserzeugnisse Nr. MT 15 110, 15 114, 15 115 und 15 121 vorgelegt. Er meint, durch die Versuchsergebnisse sei bewiesen, daß das Streitpatent gegenüber dem US-Patent 1 309 634 keinen neuen Effekt bringe. Auch bei diesem US-Patent blieben beide Hebel nach Wegfall des zum Spannen erforderlichen Drehmoments in Spannstellung stehen. Mit den Versuchen Nr. MT 15 115 seien bei beiden Vorrichtungen die Öffnungsdruckkräfte nach Wegfall des Drehmoments und nach Wegfall der Spannung des Drahtes gemessen worden; hiernach sei die Haltewirkung der Vorrichtung nach dem Streitpatent allerdings größer gewesen, als bei der Spannzange nach dem US-Patent; bei dieser habe die Haltestellung (ohne Drehmoment) mit geringeren Kräften gelöst werden können als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent. Vermindere man durch Ölung der Schrägflächen (Schrägschlitze) die Reibung der Rollenbolzen (Gleitrollen) auf den schrägen Flächen, so werde die Kraft zum Lösen der Spannstellung erheblich geringer, und zwar bei beiden Vorrichtungen praktisch gleich. Daraus ergebe sich, daß bei dem Streitpatent die Reibung des Drahtes an der Gehäusedecke die gleiche Rolle spiele wie die Reibung des Rollenbolzens an der Schrägfläche. Wähle man aber bei der Vorrichtung nach dem US-Patent den Winkel zwischen den beiden Schrägflächen ebenso klein wie den Winkel zwischen Schrägfläche und Gehäusewand beim Streitpatent, so halte die Vorrichtung nach dem US-Patent nach Wegfall des Drehmoments sogar noch viel besser als die Vorrichtung nach dem Streitpatent, wie der Versuch Nr. MT 15 121 vom 17. Oktober 1955 gezeigt habe.

15

Der Beklagte bestreitet den Beweiswert dieser Versuche und die Richtigkeit der vom Kläger gezogenen Schlußfolgerungen, indem er insbesondere darauf hinweist, daß die Versuche nicht unter den der Praxis entsprechenden Bedingungen vorgenommen worden seien; wesentlich sei vor allem, daß der Draht gespannt bleibe.

16

Prof. Dr.-Ing. Kammüller von der Technischen Hochschule K. hat als gerichtlicher Sachverständiger das schriftliche Gutachten vom 16. September 1955 erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und ergänzt. Mit Rücksicht auf die vom Kläger vorgelegten Versuchsergebnisse hat er seine im schriftlichen Gutachten niedergelegte Auffassung, beim US-Patent entferne sich nach Wegfall des Drehmoments die Gleitrolle von der schrägen Gleitflache, so daß keine Sperrung zustande komme, dahin berichtigend eingeschränkt, daß beim US-Patent ein sicherer Halteeffekt nur bei verhältnismäßig kleinem Winkel zwischen den Schrägflächen und bei möglichst enger Zahnung zu erzielen sei; dagegen sei eine zuverlässige Wirkung des Streitpatents im wesentlichen unabhängig von der Größe des Winkels zwischen Schrägfläche und Gehäusedecke und auch unabhängig von der Art der Zahnung. Genaue Feststellungen darüber, ob und in welcher Weise die Haltewirkung beider Vorrichtungen verschieden sei, liessen sich nur auf Grund weiterer Versuche treffen.

Entscheidungsgründe:

17

I.

Das Streitpatent betrifft eine "Spann- und Haltevorrichtung für Rödeldraht bei Schalungen". Bei dem Aufbau von Schalungen für Betonarbeiten werden die sich gegenüber liegenden Schalwände meist durch Rödeldraht verspannt. Auf diese Weise sollen die der Formung der Betonwände und -säulen dienenden Schalwände nach dem Ausfüllen mit Beton zusammengehalten werden. Zu diesem Zweck muß der Rödeldraht, nachdem auf der einen Seite durch geeignete Haltevorrichtungen, wie Spannkluppen, Klemmschlösser mit Exzenter o. dgl. ein Widerlager gebildet worden ist, gespannt, d.h. durch spannende Teile, wie Spannkeile, Exzenter, Zangen o. dgl. auf die vorgesehene Mauerstärke gebracht und dann in dieser Stellung festgehalten (verklemmt, abgeriegelt) werden. Diese Wirkungen werden regelmäßig in zwei Arbeitsgängen erreicht (vgl. US-Patentschrift 1 309 634 Figur II, Beschreibung S. 1 Z 64-66, S. 2 Z 19-23; US-Patentschrift 1 357 418 S. 2 Z 49-60), und zwar sogar dann, wenn für das Spannen und Halten des Rödeldrahts eine einheitliche Vorrichtung verwendet wird, wie sie z.B. die von den Beklagten vorgelegte deutsche Patentschrift Nr. 728 900 zeigt (Anmeldung vom 27. Mai 1937, Patenterteilung am 5. November 1942 bekanntgemacht, ausgegeben am 5. Dezember 1942).

18

Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, eine sowohl für das Spannen als auch für das Halten von Rödeldraht bei Schalungen geeignete Vorrichtung zu schaffen, die die erstrebte Spann- und Haltewirkung in einem Arbeitsgang ohne Verwendung von Spannkeilen, Exzentern oder sonstigen die Vorrichtung verteuernden spannenden Teilen erreicht. Diese Aufgabenstellung ergibt sich aus der Patentüberschrift und dem Oberbegriff des Anspruchs 1 im Zusammenhang mit der Patentbeschreibung S. 2 Z 10-11, 33-34, 47-49.

19

Als Lösung dieser Aufgabe schlägt er eine aus nur zwei Teilen, nämlich aus einem Gehäuse und einem Hebel bestehende Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

  1. 1.

    Das Gehäuse wird gebildet aus

    1. a)

      der geschlossenen Deckenwand (Gehäusedecke),

    2. b)

      der an die Schalung anzulegenden Stirnwand, die unmittelbar unter der Deckenwand ein Loch als Durchtrittsöffnung für den an der Deckenwand anliegenden Rödeldraht aufweist, und

    3. c)

      zwei Seitenwandungen mit zwei einander gegenüberliegenden, zur Stirnwand und zum Draht schräg verlaufenden Langlächern (Schlitzen).

  2. 2.

    Der Hebel hat

    1. a)

      einen kreisförmigen, etwa zur Hälfte mit Zahnung versehenen, zwischen den Seitenwandungen liegenden, flachen Kopf und wird

    2. b)

      mittels zwei nach beiden Seiten aus der Mitte des kreisförmigen Kopfes herausragenden Zapfen (Achse, Gleitrolle, Gleitbolzen, Rollenbolzen) in den Langlöchern der Seitenwandungen schwenkbar geführt.

20

Mit der Vorrichtung nach Anspruch 1 des Streitpatents wird folgendermaßen gearbeitet:

21

Nachdem der Rödeldraht in gerader Form durch die Schalungswände geführt und auf einer Seite zunächst ein Widerlager (Klemmschloß, Spannkluppe) angesetzt worden ist, wird die Vorrichtung auf der anderen Seite in der Weise angebracht, daß der Rödeldraht durch das Loch der Stirnwand unter der Deckenwand entlang führt. Darauf wird der gezahmte Hebelkopf mittels des - verlängerten - Hebelarms in den Langlöchern gegen den Rödeldraht geführt und durch Abwärtsdrücken des Hebels zum Eingreifen in den Rödeldraht gebracht, der hierbei angezogen (gespannt) und gleichzeitig gegen die Deckenwand gedrückt wird. Der Hebel bleibt - nach Entfernung des Verlängerungsstücks -, ohne nachzugeben, in seiner gespannten Lage stehen und kann nur mit einem erheblichen Kraftaufwand aus dieser Stellung gelöst werden. Mit dem sachgemäß ausgeführten Spannen wird also gleichzeitig eine saubere Verklemmung erreicht, die so gut und sicher ist, daß sie sich auch bei starken Erschütterungen, wie sie beim Bau der Betonwände auftreten, nicht lösen kann. Dies wird durch die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführten Versuche bestätigt. Der Sachverständige hat dabei das verspannte Modell auf den Rütteltisch gelegt und etwa so lange gerüttelt, wie dies in der Praxis beim Betonbau der Fall ist, nämlich rund eine Minute.

22

Damit ist die technische Brauchbarkeit der Verrichtung zum Spannen und Halten des Rödeldrahts bei Schalungen für Betonbauten erwiesen und die Behauptung des Klägers, die nach Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung sei nur eine Spannvorrichtung, aber keine Haltevorrichtung, widerlegt. Nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen, die bekunden sollen, es sei nach ihren Beobachtungen vorgekommen, daß die Hebel bei Erschütterungen aus ihrer Spannlage herausgesprungen seien, wenn der Sicherungsstift nicht eingesetzt gewesen sei; es sei sogar vorgekommen, daß der Hebel einen Sicherungsstift verbogen habe, so daß dadurch die Haltewirkung des Hebels verloren gegangen sei. Daß dies vorgekommen ist, kann unterstellt werden. Nach den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen kann eine solche Lösung des Hebels aber nur dann eintreten, wenn nicht sachgemäß gearbeitet und nicht genügend fest gespannt wird. Die Brauchbarkeit der Vorrichtung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie bei nicht sachgemäßer Handhabung versagen kann.

23

Aus der Patentbeschreibung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung nicht nur als Spannvorrichtung, sondern auch als Haltevorrichtung benutzt werden kann (Beschreibung S. 2 Z 53-34). Die in Anspruch 3 beschriebene Abriegelung durch einen Sicherungsstift stellt nur eine zusätzliche Sicherung dar, wie sich auch deutlich aus der Beschreibung S. 2 Z 34-35 ("sicherheitshalber") ergibt. Es ist also nicht richtig, wenn der Kläger behauptet, daß allenfalls eine Kombination der Ansprüche 1 und 2 zu einer brauchbaren, hinreichend betriebssicheren Spann- und Haltevorrichtung führen könne. Um eine ausreichende Spann- und Haltewirkung zu erzielen, bedarf es auch nicht der Schrägzahnung des Hebelkopfes nach Anspruch 2. Wie der Sachverständige bestätigt hat, genügt hierfür in jedem Fall eine zur Achse parallel laufende, gerade Verzahnung. Im Patentanspruch und in der Patentbeschreibung ist nur von "Schrägschlitzen" und "schräg verlaufenden Langlöchern" die Rede, die der Führung des schwenkbar gelagerten Spannhebels dienen sollen. Über die Größe des Winkels, den die Schrägschlitze mit der Gehäusedecke bilden, sind keine Angaben gemacht. Es ist zwar richtig, daß die Größe dieses Winkels für die Bestimmung des Reibungswinkels und damit auch für die Haltewirkung nach dem Spannen des Hebels von Bedeutung ist. Trotzdem bedurfte es insoweit zur ausreichenden Offenbarung des Erfindungsgedankens keiner näheren Angabe, weil es ohne weiteres im Können des Durchschnittsfachmanns liegt, die für die vorgesehenen Zwecke geeignete Schrägstellung zu wählen. Der Fachmann weiß, daß es von der Länge und der Winkelstellung der Schrägschlitze abhängt, welche Mindest- und Höchststärke der zu spannende und festzuhaltende Draht haben kann und daß diese Winkelstellung auch für die Reibung und damit für die Haltewirkung von Bedeutung ist.

24

Nach der Fertigstellung der Betonwand wird die Verspannung durch Aufwärtsbewegen des Hebels gelöst, der zwecks Verringerung der von Hand aufzuwendenden Kraft durch einen Hohlarm verlängert werden kann.

25

II.

Die den Gegenstand des Streitpatents bildende Vorrichtung war nach der Gesamtheit ihrer Kombinationsmerkmale am Tage der Anmeldung neu.

26

1)

Die US-Patentschrift 1 309 634 beschreibt eine Stangenzieh- und Spannvorrichtung. Der Patentanspruch bezieht sich nur auf die hierfür geeignete Zange. Wird diese Zange zum Spannen von Rödeldraht bei Schalungen für Betonwände verwendet, so soll und kann nach der Patentbeschreibung die durch das Spannen erzielte Spannlage durch eine besondere Haltevorrichtung gewahrt und gesichert werden, wie sie in Figur II der genannten Patentschrift beispielsweise durch den Klemmbund 4' mit der Stellschraube 6 angegeben worden ist. Diese - beliebig konstruierbare - Haltevorrichtung bildet keine Einheit mit der Spannvorrichtung. Sie kann auch nicht gleichzeitig mit dem Spannen betätigt werden, sondern stellt ein selbständiges, von der Spannvorrichtung unabhängiges Arbeitsmittel dar. Die Spannvorrichtung als solche soll und kann beschreibungsgemäß nicht gleichzeitig zum Halten dienen. Sie soll nur die Spannfunktion und außerdem möglicherweise auch die Funktion des Herausziehens der Stangen nach dem Abbinden des Betons erfüllen.

27

Die Parteien streiten darüber, ob die Spannzange nach dem US-Patent auch für sich allein objektiv geeignet ist, zugleich die Haltefunktion zu erfüllen. Der Nichtigkeitssenat ist der Ansicht, daß mit der Zange nach dem US-Patent hinsichtlich des Spannens und Haltens die gleichen Vorteile erreicht würden, wie sie für den Gegenstand des Streitpatents angegeben seien. Er hält die in der Beschreibung der US-Patentschrift angegebene besondere Haltevorrichtung nicht für notwendig, sondern meint, an sich könne auch die Spannvorrichtung allein ohne weiteres zugleich als Haltevorrichtung dienen, wenn man nämlich die Hebel in der Spannstellung stehen lasse.

28

Für die technische Brauchbarkeit reicht es noch nicht aus, daß die Hebel nur bei "ruhiger" Spannlage stehen bleiben; die Haltewirkung muß vielmehr auch unter normalen Betriebsbedingungen, zu denen gerade während des Füllens der Schalwände mit Beton erhebliche Erschütterungen gehören, gewährleistet sein. Der gerichtliche Sachverständige neigt dazu, eine nach der Spannvorrichtung des US-Patents möglicherweise gegebene Haltewirkung zumindest ungünstiger zu beurteilen als die mit der Vorrichtung nach dem Streitpatent zu erzielende Haltewirkung. Mag seine Auffassung nach der von ihm gegebenen Begründung - auch unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse gemäß dem vom Kläger vorgelegten Prüfungszeugnis Nr. MT 15 115 vom 13. Oktober 1955 - eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, so bedarf es hierzu jedoch keiner weiteren Untersuchungen und abschließenden Feststellungen. Es bedarf insbesondere auch keiner Feststellung darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die Haltewirkung nach der Spannvorrichtung des US-Patents von der Zahnung der Rollenkränze der Hebel und von der Winkelstellung der Schrägschlitze abhängt. Es kann vielmehr zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß mit der Spannzange nach dem US-Patent bereits der gleiche Halteeffekt wie nach dem Streitpatent erzielt werden konnte. Denn auch in diesem Fall ist die Patentfähigkeit der Erfindung des Streitpatents zu bejahen.

29

a)

Wird durch eine Vorrichtung eine bestimmte technische Aufgabe (hier Spannen oder Herausziehen von Stangen und Drähten) durch ein bestimmtes Arbeitsmittel (hier Spannzange nach dem US-Patent) gelöst, so entspricht das technische Ergebnis regelmäßig auch der Befriedigung eines gesellschaftlichen Bedürfnisses. Hierin liegt gerade der Zweck der Erfindung. Sie erweist sich insoweit als sozial nützlich. Die Vorrichtung kann sich aber u.U. auch noch in anderer Weise als technisch und sozial brauchbar erweisen und Vorteile haben, die der Erfinder möglicherweise überhaupt nicht erkannt hat. So kann eine Vorrichtung, die nach der Angabe des Erfinders eine bestimmge technische Funktion erfüllen, also einer Arbeitsweise bestimmter Art auf dem Gebiet der Technik dienen soll (W. Fischer GRUR 1932, 98 [104]), möglicherweise auch für eine andere Funktion nutzbar gemacht werden und damit auch einen weiteren, bis dahin nicht erkannten technischen Effekt erzielen, d.h. sie kann auch für einen anderen Zweck verwendet werden. Gleiches kann selbstverständlich auch bei einer bekannten, schutzfreien Vorrichtung - wie nach dem US-Patent 1 309 634 - in Betracht kommen.

30

Brauchbarkeiten (Funktionen) als solche sind, losgelöst von der Vorrichtung oder dem Arbeitsmittel, an sich nicht patentfähig (Pietzcker PatG §1 Anm. 67 Ziff 1 S. 84 f). Vorrichtungen, die geeignet sind, mehrere Funktionen zu erfüllen, können damit auch besondere soziale Brauchbarkeiten und Vorteile aufweisen. Der Schutz der Erfindung einer solchen Vorrichtung erfaßt in der Regel alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile dieser Vorrichtung, und zwar auch dann, wenn sie vom Erfinder selbst nicht erkannt oder nicht offenbart sind. Es würde eine unbillige Einschränkung des Schutzbereichs des Erfinders bedeuten, wenn fur jede neue Brauchbarkeit seiner. Vorrichtung ein selbständiges Schutzrecht erteilt werden könnte (RGZ 85, 95 [98 f]).

31

Dieser Regelsatz gilbt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Auffindung einer neuen Funktion, die ein bekanntes Arbeitsmittel auszuüben vermag, ist zunächst stets eine "Entdeckung" und als solche noch nicht ohne weiteres patentfähig. Aus einer - nicht patentfähigen - "Funktionsentdeckung" kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine patentfähige "Funktionserfindung" werden (Pietzcker a.a.O. S. 85 unter Ziff 2, §1 Anm. 86, 89; Reimer PatG 1949 §1 Anm. 2). Die Grundlage für die Erteilung eines Patents kann auch in der Verwendung eines schon bekannten Zeitfahrens oder einer schon bekannten Vorrichtung zu einem neuen Zweck gefunden werden, sofern diese Art der Verwendung Erfindungseigenschaften besitzt (RGZ 85, 95 [99]; RG MuW 1930, 481 [482] betr. Verwendung eines Verfahrens der Erdbebenberechnung zur Ermittlung des Aufbaues von Gebirgsschichten; RG MuW 1930, 486 [487] betr. Verwendung einer vorbekannten Drossel zur Herbeiführung zusätzlicher Verzögerung; RG MuW 1932, 461 [463]). Als Beispiel für eine echte Funktionserfindung kann vor allem der vom Reichsgericht entschiedene Rahmenantennenfall dienen (RG Urt. vom 29. März 1924 in GRUR 1924, 95; hierzu Pietzcker PatG §1 Anm. 86, 89 S. 105 oben; W. Fischer GRUR 1932, 98 [108 f]; Krausse-Katluhn-Lindenmaier PatG §1 Anm. 18; vgl. weiter RG GRUR 1935, 919 [920]; 1939, 35 [38]). In allen Fällen kommt eine neue Schutzfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn dem Durchschnittsfachmann aus seinem Können - ohne eigene Zutat und erfinderische Leistung - die Verwendung des bekannten Verfahrens oder der bekannten Vorrichtung zu dem neuen Zweck oder auch die Nutzbarmachung der Vorrichtung für eine neue Funktion möglich ist. Eine patentfähige Funktionserfindung kann aber vorliegen, wenn ein bisher nur zufällig und unbewußt erzielter Erfolg auf Grund der neuen Erkenntnis einer Gesetzmäßigkeit nunmehr bewußt und planmäßig erreicht werden kann.

32

b)

Aus der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze folgt im vorliegenden Fall die Schutzfähigkeit der Erfindung des Streitpatents auch dann, wenn die Stangenzieh- und Spannvorrichtung der US-Patentschrift nach dem Spannen und nach dem Wegfall des Drehmoments - was hier unterstellt wird - einen hinreichend zuverlässigen Halteeffekt hervorbringt, der die Verwendung besonderer Halte- oder Klemmvorrichtungen bei dem Füllen der Schalwände mit Beton entbehrlich machen würde.

33

Dieser Halteeffekt, von dem der Nichtigkeitssenat ausgeht und auf die sich auch der Kläger entgegen seiner früher vertretenen Auffassung beruft, ist bei der Vorrichtung nach dem US-Patent allenfalls jeweils für einen kurzen Augenblick zwischen dem Spannen des Drahtes (nach Wegfall des Drehmoments) und dem Festsetzen oder Verklemmen des Drahtes mittels einer besonderen Haltevorrichtung genutzt worden, etwa dann, wenn nur jeweils ein Bedienungsmann die Aufgabe gehabt hat, den Draht zu spannen und festzuklemmen. Der Halteeffekt ist jedoch unstreitig bis zur Anmeldung des Streitpatents niemals dazu benutzt worden, die Schalwände während der ganzen Dauer des Betonierens bis zum Abbinden des Betons zusammenzuhalten; als Werkzeug zum Spannen und Herausziehen der Stangen und Drähte konnte die Vorrichtung nur für diese Zwecke benutzt werden und selbstverständlich nicht an allen Drähten bis zum Entfernen der Schalwände sitzen bleiben. Hierfür wäre die Spannzange nach Form, Größe und Preis auch ungeeignet gewesen. Die Tatsache, daß die im US-Patent beschriebene Spannzange bis zur Anmeldung des Streitpatents nicht als Haltevorrichtung benutzt worden ist, schlösse an sich die Neuheitsschädlichkeit noch nicht ohne weiteres aus. Für die patentrechtliche Beurteilung der Neuheit kommt es aber darauf an, ob die Vorveröffentlichung die technische Lehre nach Ursache und Wirkung derart offenbart, daß ein Durchschnittssachverständiger ohne eigene Zutat nach dem Fachwissen, wie es zur Zeit der neuen Anmeldung (hier Juni 1942) besteht, die Erfindung unmittelbar aus der Druckschrift entnehmen kann (RG MuW 1936, 47; 1940, 159; GRUR 1941, 30). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Obwohl es patentrechtlich nicht entscheidend ist, was sich der Verfasser der Veröffentlichung selbst gedacht hat, ist es doch bezeichnend, daß jeder Anhalt dafür fehlt, daß der amerikanische Erfinder des US-Patents eine Haltewirkung der Spannvorrichtung und damit die Möglichkeit ihrer Verwendung als Haltevorrichtung erkannt haben könnte (vgl. RG GRUR 1934, 244, 245 f). Der Durchschnittsfachmann, auf den es hier allein ankommt, wird durch den Inhalt der US-Patentschrift sogar von einer solchen Verwendungsmöglichkeit der Vorrichtung dadurch abgelenkt, daß die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Vorrichtung ausdrücklich auf das Spannen und Herausziehen von Stangen und Drähten beschränkt wird und das Halten durch eine besondere zusätzliche Vorrichtung beliebiger Art erfolgen soll. Mag in der Vorveröffentlichung, die ein anderes technisches Ziel, nämlich das Spannen und Herausziehen von Stangen und Drähten, anstrebt, auch eine Spannzange beschrieben sein, welche die mit der Erfindung des Streitpatents erstrebte technische Wirkung des Spannens und Haltens bereits unerkannt in gewissem Umfang erzielt, so ist damit diese Wirkung doch noch nicht offenbart (RGZ 126, 62; RG Mitt 1934, 163). Dafür, daß die Möglichkeit einer Verwendung der Spannzange nach dem US-Patent zum Zwecke des Festhaltens der Drähte in keiner Weise offenbart worden ist, spricht weiter der Umstand, daß trotz des großen Bedürfnisses, geeignete Spann- und Haltevorrichtungen zu schaffen, in der Zeit von 1919 bis zur Anmeldung des Streitpatents am 1. Juni 1942, also über mehr als 20 Jahre niemand auf den Gedanken gekommen ist, jene Spannvorrichtung - nach entsprechender Abänderung und Anpassung - zugleich als Haltevorrichtung zu benutzen. Das deutsche Patent 728 900 (Anmeldung 1937, Erteilung 1942) betrifft ebenfalls eine Vorrichtung zum Spannen und Halten des Rödeldrahts bei Schalungen. Bei dieser Vorrichtung wird das Spannen des Drahtes nicht durch eine Zange, sondern durch Spannkeile bewirkt; für das Halten des Drahtes ist eine recht umständliche, teuere und empfindliche Klemmvorrichtung vorgesehen. Auch der Erfinder dieses deutschen Patents hat nicht die einfache und billigere Lösung gesehen, die sich nach Ansicht des Nichtigkeitssenats dem Fachmann nach dem Vorbild der US-Patentschrift 1 309 634 unter Berücksichtigung der noch zu erörternden US-Patentschrift 1 357 418 von selbst aufdrängen soll. Auch die vom Erfinder des deutschen Patents 728 900 vorgeschlagene Lösung einer Spann- und Haltevorrichtung zeigt, daß die Fachwelt aus der US-Patentschrift nicht die nach Ansicht des Nichtigkeitssenats naheliegenden Folgerungen gezogen hat. Dies spricht dafür, daß sie auf Grund ihres Fachwissens solche Folgerungen nicht ohne weiteres ziehen konnte. Hierfür bietet endlich das eigene Verhalten des Klägers in dem zwischen den Parteien anhängigen Patentverletzungsprozeß (Landgericht München I, 7 O 127/53) und im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren eine weitere Bestätigung. Obwohl der Kläger das Streitpatent und die US-Patentschrift kannte und sich selbst als Fachmann mit der Konstruktion einer Spann- und Haltevorrichtung befaßt, hat er der US-Patentschrift nicht die Lehre entnommen, daß die Spannvorrichtung zugleich als Haltevorrichtung benutzt werden könnte. Er hat vielmehr im ersten Rechtszug mit allem Nachdruck die Auffassung vertreten, daß sich die Spannvorrichtung nach dem US-Patent nur zum Spannen, aber ebensowenig wie die Vorrichtung des Streitpatents zum Halten eigne (Klagschrift S. 6 oben, Bl 7 NiA; Urt. des Landgerichts München I vom 29. Januar 1954, Abschrift S. 9, Bl 15 NiA). Er hat noch in der Berufungserwiderung S. 6 vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Nichtigkeitssenat habe er am Objekt nachgewiesen, daß die Spannzange gemäß der US-Patentschrift Erschütterungen ebensowenig aushalte wie die Vorrichtung nach dem Streitpatent, wenn dieselbe nicht durch Stifte gesichert sei (Bl 95 NiA; Schriftsatz vom 27. Mai 1955 S. 5, Bl 31 SA). Erst nach Eingang des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 16. September 1955 hat der Beklagte den Versuch unternommen, darzutun, daß bereits die Vorrichtung nach der US-Patentschrift als Spann- und Haltevorrichtung verwendbar sei; er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Bezugnahme auf die vom Staatlichen Materialprüfungsamt für den Maschinenbau der Technischen Hochschule M. durchgeführten Untersuchungen sogar nachzuweisen versucht, daß die Vorrichtung gemäß dem US-Patent unter Spannung und ohne Spannung besser halte als die Vorrichtung nach dem Streitpatent.

34

Nach alledem war die Neuheitsschädlichkeit der US-Patentschrift 1 309 634 zu verneinen.

35

2)

Bei der Prüfung der Neuheit ist jede Entgegenhaltung als solche mit dem Streitpatent in Vergleich zu setzen (BGH GRUR 1953, 120).

36

Die US-Patentschrift 1 357 418 beschreibt nur eine mittels Excenters arbeitende Festhaltevorrichtung. Eine solche Vorrichtung hat mit dem Streitpatent als solchem, bei dem gerade alle verteuernden Teile, wie Excenter und Spannkeile, in Wegfall kommen sollen, nichts zu tun. Sie entspricht vielmehr etwa dem Klemmschloß, das auf der gegenüberliegenden Seite der Schalwand als Widerlager zum Festhalten des Rödeldrahtes bei dem vom Beklagten nach dem Streitpatent hergestellten "Temposchaler" (Prospekt Bl 53 NiA) verwendet wird.

37

3)

Das deutsche Patent 593 189 betrifft ein Sicherheitsschloß für zweiteilige Grubenstempel. Es verwendet Rollen in Schrägschlitzen als kinematisches Element, jedoch lediglich zur Sperrung einer Bewegung. Beim Streitpatent wird der dieser Rolle entsprechende Hebelkopf (Röllenkranz) mit Zähnen versehen und zunächst durch eine Gegendrehung zum Spannen verwendet.

38

Die Entgegenhaltungen können also nicht als neuheitsschädlich angesehen werden.

39

III.

Der Nichtigkeitssenat verneint- trotz der Anerkennung einer "konstruktiv geschickten Lösung" - einen "neuartigen technischen Fortschritt". Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

40

Die sich aus dem Streitpatent ergebende technische Neuerung stellt auch einen technischen Fortschritt dar. Dem steht nicht entgegen, daß mit der Spannzange nach dem US-Patent 1 309 634 - wie unterstellt worden ist - bereits die gleiche Spann- und Haltewirkung objektiv erzielt worden ist. Da eine solche Haltewirkung nicht erkannt war und da deshalb bis zur Anmeldung des Streitpatents die Spannvorrichtung nach dem US-Patent keine Haltefunktion hatte, tatsächlich noch nicht gleichzeitig als Haltevorrichtung benutzt wurde und mangels Kenntnis auch nicht benutzt werden konnte, zum Halten vielmehr eine besondere zusätzliche Vorrichtung verwendet wurde, gehörte die Haltefunktion noch nicht zum Stand der Technik. Erst die neue Lehre des Streitpatents hat einen fortschrittlichen Stand der Technik insofern zur Folge gehabt, als ein der Vorrichtung des US-Patents entsprechendes, jedoch gemäß der neuen Erkenntnis sachgerecht abgewandeltes und fortentwickeltes Arbeitsmittel nunmehr nicht nur zum Spannen, sondern gleichzeitig zum Halten benutzt werden konnte (vgl. RG MuW 1940, 189). Die technische Neuerung des Streitpatents hat es ermoglichst, ein technisch-wirtschaftliches Bedürfnis, nämlich das Verspannen und Halten der Schalwände im Betonbau fortschrittlicher zu erfüllen.

41

Das Streitpatent hat sich nicht darauf beschränkt, die Haltewirkung der Vorrichtung des US-Patents lediglich aufzudecken und eine unveränderte Haltefunktion zu offenbaren. Die Haltewirkung konnte erst, nachdem sie erkannt worden war, entwicklungsfähig werden. Der Beklagte hat als Erfinder des Streitpatents jedenfalls einen weiteren Schritt zur Verbesserung auch der Haltevorrichtung getan (vgl. RG GRUR 1934, 244 [246]), indem er - ob mit oder ohne Kenntnis des US-Patents, ist ohne Bedeutung - eine besonders einfache, verhältnismäßig billige und leicht zu handhabende Vorrichtung schuf, die gleichzeitig spannt und hält. Die Vorrichtung nach dem Streitpatent besteht nur aus zwei verhältnismäßig einfach gearbeiteten Teilen. Sie hat nur einen Hebel, der mit einer Hand bedient werden kann und in einem Arbeitsgang ein schnelles und zuverlässiges Spannen und Halten des Rödeldrahtes ermöglicht. Ebenso leicht und einfach kann das Lösen des Spannschlosses bei der Entschalung nach dem Abbinden des Betons erfolgen. Die Spann- und die Haltevorrichtung entsprechend dem US-Patent, die mit einer zweihebeligen Spannzange und einem Klemmbund mit Stellschraube arbeitet, ist als solche teurer, umständlicher und schwerer zu bedienen. Faßt man allerdings den Gesamtarbeitsgang beim Verschalen der Betonwände ins Auge, so ist der Materialaufwand bei der Arbeit nach dem Streitpatent insofern größer geworden, als nun für jeden Rödeldraht eine Vorrichtung nach dem Streitpatent benötigt wird. Die Spann- und Haltevorrichtungen nach dem Streitpatent stehen jedoch nach der Beendigung des jeweiligen Betonierungsvorganges immer wieder zur Verfügung, so daß im Ergebnis nur eine gewisse Erstausstattung mit ihnen benötigt wird. Auch der Geschäftsmann, der nach der US-Patentschrift arbeiten wollte, bedürfte immer einer gewissen Erstausstattung mit Spannzangen und Haltevorrichtungen. Dieser Unterschied ist also nicht entscheidend. Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die vereinfachte Gestaltung und Handhabung der Vorrichtung nach dem Streitpatent. Im vorliegenden Fall kann überdies der wirtschaftliche Erfolg, den der Beklagte unstreitig mit der Vorrichtung des Streitpatents erzielt hat, als eine Bestätigung für den mit dieser Vorrichtung erzielten technischen Fortschritt angesehen werden.

42

IV.

Entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen aber nicht nur der technische Fortschritt des Streitpatents, sondern auch die Erfindungshöhe zu bejahen. Der gerichtliche Sachverständige bejaht gerade die Erfindungshöhe mit besonderer Entschiedenheit. Die hierfür beachtlichen Umstände sind im wesentlichen schon in anderem Zusammenhang bei der Würdigung des Streitpatents und der US-Patentschriften erörtert worden.

43

Es bedurfte eines erfinderischen Schrittes, wenn der Erfinder unter Verzicht auf eine Spannzange das gleichzeitige Spannen und festhalten mittels eines Hebeldrucks in einem Arbeitsgang als geeignete Lösung vorschlug. Die Lösung wurde dadurch möglich, daß für das Spannen nur ein verhältnismäßig kurzer Weg benötigt wird, der aber bei der Betätigung des Hebels infolge der durch Andrücken des Rödeldrahtes an die Gehäusedecke erzeugten Reibung für das notwendige Festhalten ausreicht.

44

V.

Ist hiernach die Patentwürdigkeit des Anspruchs 1 zu bejahen, so folgt hieraus zugleich die Schutzfähigkeit der Unteransprüche 2 und 3; denn sie enthalten keine "platten Selbstverständlichkeiten" und auch keineswegs unzweckmäßige Ausgestaltungen der Vorrichtung.

45

Die nach Anspruch 2 vorgeschlagene Schrägzahnung vergrößert zumindest die Flächen zum Eingreifen und Berühren zwischen Hebelkopf und Rödeldraht und kann hierdurch die Spann- und Haltewirkung sicherer und fester gestalten. Ob die Schrägzahnung, wie die Beschreibung weiter angibt, die Gefahr eines Ausreißens der Zähne vermindert oder ganz beseitigt, und ob sie auch die Wirkung hat, daß der Rödeldraht im Gehäuse seitlich angepreßt, ebenso die eine Seitenfläche des Spannhebels an eine Seitenwandung gedrückt wird und dadurch als Bremse wirken kann, mag zweifelhaft erscheinen, bedarf aber in diesem Zusammenhang keiner weiteren Prüfung.

46

Wie bereits ausgeführt wurde, kann die nach Anspruch 3 vorgeschlagene Abriegelung des Hebels durch einen Sicherungsstift für eine brauchbare Haltevorrichtung nicht als unbedingt notwendig angesehen werden; sonst müßte der Anspruch 1 mit dem Anspruch 3 kombiniert werden. Die Abriegelung nach Anspruch 3 stellt aber als zusätzliche Sicherung immerhin eine zweckmäßige Ausgestaltung des Gegenstandes der Erfindung nach Anspruch 1 dar.

47

Nach alledem war unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

48

Die Kosten des Verfahrens waren unter Anwendung der §§42 Abs. 3, 40 PatG, §91 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Weinkauff Birnbach Bock Krüger-Nieland Nörr